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Novelle Bäderhygieneverordnung
Rechtsinfo

Novelle Bäderhygieneverordnung

Bei der Novelle zur Bäderhygieneverordnung ist eine Entlastung der Betreiber:innen stark im Focus gestanden. Es wird aber auch ein neues Aufbereitungsverfahren zugelassen und es werden zahlreiche Details neu beschrieben bzw. konkretisiert.
Nachfolgend fasst Dr. Arno Sorger für die ÖHV die relevanten Änderungen überblicksartig zusammen. Unverändert belassene Anforderungen werden nur angeführt, wenn diese relevant sind.

Lesezeit: 

Änderungen im Betrieb

Änderungen in den Chlorkonzentrationen

Füllwasserzusatz

Bisher musste das Füllwasser (soviel, damit die geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 Liter pro Badegast und Tag) täglich zugesetzt werden. Diese Forderung ist entfallen, sofern nicht zusätzliches Füllwasser erforderlich ist, darf auch nur im Zuge der Filterrückspülung Füllwasser zugesetzt werden.

Bei Whirlpools muss das verdrängte Wasser auch nicht mehr abgeführt werden, sondern darf im Kreislauf verbleiben (Einstellung des Füllstandsniveaus im Ausgleichsbecken).

Beckenreinigung (saugen)

Generell bei Bedarf, jedoch nur mehr mindestens einmal wöchentlich (bisher „in Hallenbädern möglichst dreimal, mindestens jedoch einmal wöchentlich, in künstlichen Freibädern möglichst täglich, mindestens jedoch dreimal wöchentlich“).

Förderstrom (bereits in Novelle 2023 enthalten)

Der rechnerisch ermittelte Förderstrom darf auch während der Öffnungszeit reduziert werden:

 

Reduzierter Förderstrom bedeutet reduzierte Pumpenleistung (insbesondere bei frequenzgesteuerten Pumpen) und (deutlich) reduzierter Wärmeverlust.

Für die besonders weite Reduktion außerhalb der Öffnungszeit ist ein eigener Färbetest erforderlich.

Bei Whirlpools darf der Förderstrom außerhalb der Öffnungszeiten auch ohne Färbetest auf 50‘% des berechneten Förderstromes reduziert werden.

Für die weitere Reduktion des Förderstromes ist auch eine Überwachung der Redoxspannung und eine entsprechende Regelung (bei Unterschreiten selbstständig es „Hochfahren“) erforderlich.

Außerhalb der Öffnungszeiten darf der Wasserspiegel abgesenkt werden, wenn das Ausgleichsbecken im Kreislauf einbezogen bleibt und ein eigener Färbetest gemacht wird. Vor der Öffnung muss eine Umwälzperiode im Normalbetrieb über die Überlaufkante gefahren werden.

Eigenkontrolle und Betriebstagebuch

Beim Betriebstagebuch gibt es eine Erleichterung bei Becken ohne Kreislaufführung: Bei diesen ist nur mehr einmal täglich das freie Chlor beim Ablauf zu messen.

Bei der Eigenkontrolle ist die elektrometrische pH-Messung nur mehr bei der Verwendung von Chlorgas vorgeschrieben.

Zusatzstoffe

Bei Salzwasserbecken ist festgelegt, dass ausschließlich Natriumchlorid (Kochsalz) Typ A gemäß ÖNORM EN 14805:2022 eingesetzt werden darf.

Bei Whirlwannen sind Zusatzstoffe generell untersagt. Darauf muss in der Badeordnung hingewiesen werden.

Weitere betriebliche Änderungen

Bei Whirlwannen entfällt das Verbot der Nutzung durch mehrere Personen bei Wannen in Hotelzimmern und private SPA-Bereichen. Es ist auch darauf nicht mehr in der Badeordnung hinzuweisen.

Bei Whirwannen muss die Reinigung der Wannenoberfläche nur mehr erfolgen, wenn die Wanne auch tatsächlich in Betrieb war. Nach längerem Stillstand ist die Wanne ebenfalls vor einer erneuten Inbetriebnahme zu reinigen.

Haustiere (ausgenommen Assistenzhunde) dürfen nicht in den Badebereich.

Bei Toilettenanlagen sind nunmehr neben Kunststoffsitzbrillen auch solche aus Metall zulässig. Toilettenpapier MUSS zur Verfügung gestellt werden

Die Erste-Hilfe-Ausrüstung wurde nun spezifiziert: nach ÖNORM Z 1020

Änderungen bei der Genehmigung

Färbetest

Der Färbeversuch ist nunmehr in der Verordnung detailliert beschrieben.

Vorübergehende Stilllegung

Neu ist die Möglichkeit der vorübergehenden Stilllegung (ab mehr als 12 Monate). Für den Betreiber entfallen während der Stilllegung sämtliche Nachweispflichten (z.B. Wasserhygienische Gutachten, Betriebstagebuch, Benennung einer „verantwortlichen Person“).

Die vorübergehende Stilllegung ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Wochen anzuzeigen

Wenn der Betrieb wieder aufgenommen wird, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde mit dem Nachweis einer Abnahmeprüfung der Anlage und einer Überprüfung der Wasserqualität (wie ein Wasserhygienisches Gutachten, jedoch ohne Lokalaugenschein und Betriebsparameter) anzuzeigen.

Baulich-konstruktive Änderungen

Baulich-konstruktive Änderungen gelten jeweils für Neuanlagen bzw. im Zuge von Anpassungen bei größeren Umbauten

Becken

Neu eingefügt wurde der Beckentyp „kombiniertes Frei- und Hallenbecken“, dies hat in der Praxis aber nur wenig Auswirkungen.

Die Überlaufkante darf nun auch im Bereich der Einstiege unterbrochen werden. Allerdings wurde der Bereich der generell zulässigen „20%“ bei Wänden und Einbauten konkretisiert: Nur 10% bei Wänden, maximal 50% einer Seite.

Wasseraufbereitung von Becken

Bei kombinierten Hallen- und Freibecken ist für jeden Teil der Förderstrom getrennt zu berechnen und dem jeweiligen Bereich zuzuführen. Bei kombinierten Hallen- und Freibecken ist keine getrennte Zuführung des errechneten Förderstromes erforderlich, wenn der kleinere Teil weniger als 20% der Fläche ausmacht.

Jedes Becken bzw. jeder Beckenteil der eine eigene Wasserzuführung benötigt, benötigt auch eine eigene Chlordosieranlage.

In jedem Aufbereitungskreislauf muss eine kontinuierliche Messung der Redoxspannung vorhanden sein.

Die Breite der Benutzerplätze – sowohl in Whirlpools als auch für Attraktionen – wird von 1m auf 80cm reduziert. Dies gilt nicht für konstruktiv festgelegte Benutzerbreiten.

Der Mindestförderstrom für Whirlpools von 16 m³/h entfällt. Dies betrifft in der Praxis aber nur Pools bis maximal 3 Benutzerplätze.

Für Tauchbecken im Durchlaufbetrieb gibt es neue Anforderungen: Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 3 Abschnitt A) im Durchlaufbetrieb betrieben werden. Der Volumenstrom des Füllwassers ist entsprechend einem Becken mit einer Wassertiefe von ≤ 1,35 m zu berechnen. Das Überlaufwasser von Tauchbecken im Durchlaufbetrieb darf einem Ausgleichsbehälter zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorpräparate zur Desinfektion eingesetzt werden.

Mehrschichtfilter mit Korngrößenkombination A („Niedrige Mehrschichtfilter“ mit nur mind. 40 cm pro Schicht) sind nun in ALLEN Warmbecken (ab 32°C) nicht mehr zulässig.

Bei Aufbereitung mit Ozon im Vollstromverfahren ist Hydroanthrazit H (Braunkohlenkoks) nicht mehr zulässig.

Für Schwimmerbecken im Freien wurde die vorzuhaltende Chlormenge für Schwimmerbecken von 8g/m³ auf 4g/m³ Umwälzwasser reduziert.

Inline-Chlorelektrolyseanlagen (Elektrolyse direkt aus dem Beckenwasser) sind nicht mehr zulässig.

Für die Spülung sind mindestens 5 m³/m² Filterfläche vorrätig zu halten (bisher 4 m³/m² Filterfläche).

Eine Probenahmehahn ist am Zulauf des Füllwassers vor dem Eintritt in das Ausgleichsbecken anzubringen. Zusätzlich nach einer eventuellen UV-Anlage.

Neues ergänzendes Aufbereitungsverfahren: UV-Bestrahlung

Das Badewasser darf nach der Filtration (und vor der Chlordosierung) mit UV-Licht bestrahlt werden. Die UV-Bestrahlungsanlage muss im Vollstrom eingebaut werden. Es gibt genaue Anforderungen an die Anlage und an den Betrieb der Anlage.

Anmerkung: Die Zulassung der UV-Bestrahlung erleichtert in „Problembädern“ die Reduktion von gebundenem Chlor. Es wird aber darauf hingewiesen, dass THM nicht reduziert bzw. sogar erhöht werden können. Es handelt sich somit um ein „Hilfsfeature“, das aber mehr als „Sanierung“ denn als primärer Bestandteil der Aufbereitung zum Einsatz kommen sollte.

Whirlwannen

Größenbegrenzung auf maximal 400 Liter Inhalt.

Korrektur, dass die Desinfektion NACH der Benützung zu erfolgen hat.

Änderungen bei Sauna und Dampfbad

Die Innenhöhe einer Sauna bzw. eines Dampfbades muss jetzt mindestens 2,1 m betragen. Der Sollwert für maximale Höhe wurde gestrichen.

Imprägnierungen, Lackierungen, Lasuren und Beizen im Innenraum von Saunakabinen sind unzulässig.

Wasserhygienische Gutachten – externe Kontrolle

Sind der Bezirksverwaltungsbehörde nur mehr „auf Verlangen“ vorzulegen.

Beckenbad

Kosteneinsparung beim wasserhygienischen Gutachten

  • Entfall des Parameters E. coli
  • Viele chemische Parameter sind nur mehr 1x pro Aufbereitungskreislauf zu prüfen
  • Generelle Möglichkeit des Ersatzes des Parameters Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4-Verbrauch) bzw. Permanganatindex durch den Parameter TOC – der Parameter TOC ist bei den meisten Laboratorien günstiger als der KMnO4-Verbrauch
  • Entfall des Parameters KMnO4-Verbrauch im Reinwasser nach dem Filter

Mögliche zusätzliche Kosten

  • Legionellen sind nun generell zu prüfen
  • Eventuell Prüfung auf Legionellen im Füllwasser
  • Eine Serotypisierung der Legionellen ist nunmehr Pflicht
  • Proben sind nunmehr aus jedem Beckenteil mit eigener Wasserzuführung zu entnehmen (bisher nur „aus dem Becken“)

Weitere Hinweise

Der Umrechnungsfaktor zwischen den Parametern KMnO4-Verbrauch und TOC ist nunmehr korrekt.

Erleichterung bei Nachweis von Indikatororganismen bei Beckenbädern

Bislang waren Parameterüberschreitungen nur per Erlass toleriert. Die jetzigen Regelungen sind umfassender und geben höhere Rechtssicherheit.

Whirlwanne

Bei der Whirlwanne entfällt im Wasserhygienischen Gutachten der Parameter E. coli

 

In dieser Zusammenfassung wurde das neue ergänzende Aufbereitungsverfahren mit UV-Desinfektion nur kurz vorgestellt. Da dies derzeit im Betrieb noch nicht aktuell ist, wurde auf eine detaillierte Darstellung der Anforderungen und der Dokumentation verzichtet.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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