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Allergeninformation in der Gastronomie

Aufgrund der Allergeninformationsverordnung müssen in Lokalen alle Zutaten dokumentiert werden, die Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen können.

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Die Lebensmittel-Informationsverordnung Nr. 1169/2011 regelt in der Europäischen Union die Kennzeichnung von Lebensmitteln, wurde in Österreich mit der Allergeninformationsverordnung umgesetzt und gilt seit 13. Dezember 2014 verbindlich auch für sogenannte "lose Ware" (darunter fallen auch Gerichte, die in Gastgewerbebetrieben und Hotelrestaurants verabreicht werden). Sie sieht eine Informationspflicht über folgende 14 Hauptallergene (sowie daraus hergestellte Erzeugnisse) vor:

  • Glutenhaltiges Getreide (z.B. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fisch und Fischerzeugnisse (außer Fischgelatine)
  • Erdnüsse
  • Soja
  • Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte, d.h. Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashewnuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamia-/Queenslandnuss
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Lupine
  • Weichtiere (wie Schnecken, Muscheln, Tintenfische etc.)
  • Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg pro kg oder Liter, angegeben in SO2)

Wie ist zu informieren?

Grundsätzlich muss die Information über Zutaten dem Gast zum Zeitpunkt der Bestellung verfügbar sein und kann schriftlich, per Speise- oder Getränkekarte, Aushang, in elektronischer Form (z.B. am PDA) oder mündlich erfolgen.

Die mündliche Informationsweitergabe bedarf jedoch eines schriftlichen Hinweises an gut sichtbarer Stelle im Lokal oder in der Speisekarte („Unsere Mitarbeiter:innen informieren Sie gerne über allergene Zutaten in unseren Produkten.“).

Zusätzlich müssen bei der mündlichen Informationsweitergabe eine oder mehrere beauftragte Person(en) bestimmt werden, die Anfragen im Sinne der Allergeninformation behandeln. Während der gesamten Öffnungszeiten des Betriebes muss zumindest eine beauftragte Person verfügbar sein, so dass die Auskunft jederzeit auf Anfrage erteilt werden kann (dies kann bei schriftlicher Information entfallen).

Grundsätzlich darf jede:r Gastgewerbetreibende Schulungen für Mitarbeiter:innen auch selbst durchführen, wenn jemand über ein entsprechendes Fachwissen verfügt und auch in der Lage ist, die Schulungsinhalte entsprechend zu vermitteln.

Wählt man für die schriftliche Information einen Buchstabencode, so finden Sie hier eine Empfehlung zur schriftlichen Allergeninformation.

Information über Süßungsmittel

Weiters muss künftig auch auf das Süßungsmittel Aspartam hingewiesen werden („Enthält eine Phenylalaninquelle“, z.B. sind NutraSweet, Canderel oder E-951 lebensgefährlich für Menschen, die an der Stoffwechselkrankheit „Phenylketonurie“ leiden). Bei Lebensmitteln mit über 10 % zugesetzten mehrwertigen Alkoholen (z.B. Zuckerersatz wie Sorbit, Xylig oder Mannit) ist der Hinweis „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ deutlich anzubringen.

Die Hinweise sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle auf einem Schild, auch im Preisverzeichnis, auf oder nahe bei dem Lebensmittel oder auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den Endverbraucher:innen einsehen können, anzubringen.

Strafen

Durch Nichtinformation bzw. Falschinformation wird ein Schutzgesetz verletzt (EU-Informationsverordnung bzw. Verordnung des BMG). Der derzeit geplante Strafrahmen liegt bei 50.000 Euro bzw. 100.000 Euro im Wiederholungsfall, was von sämtlichen Interessenvertretungen als stark überzogen und existenzbedrohend kritisiert und bekämpft wird. Neben dem Verwaltungsstrafrecht können sich auch zivilrechtliche Haftungsfolgen aus dem Bewirtungsvertrag sowie nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben.

 

Stand: Oktober 2017

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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