Wie Sie eventuell bereits aus den Medien erfahren haben, wurde über die Wiener Firma JollyDays GmbH am 16.08.2024 ein Konkursverfahren eröffnet. Laut KSV1870 belaufen sich die Passiva auf rund 8,6 Millionen Euro, die Aktiva hingegen auf rund 100.000 Euro.
Viele ÖHV-Mitglieder sind nun mit Anfragen von Kundinnen und Kunden zur Einlösung von entsprechenden Gutscheinen konfrontiert. Wir möchten Sie dazu auf die relevante Passage in den uns verfügbaren Vertragsmustern hinweisen:
Gemäß Punkt 4.2. der uns vorliegenden Verträge hat der Veranstalter (=Betrieb) ab Übermittlung der Teilnehmerinformationen durch JollyDays 24 Stunden Zeit, den Vertrag nicht anzunehmen, wobei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet werden. Gründe müssen uE keine genannt werden. Einlöseanfragen von Teilnehmer:innen (=Gästen) sollte es in dieser Konstellation eigentlich nicht geben. Bitte prüfen Sie dementsprechend Ihre Verträge mit JollyDays.
Wichtig: Die Nicht-Annahme muss schriftlich erklärt werden, sonst gilt der Vertrag als angenommen.
Wir empfehlen betroffenen Betrieben daher schriftlich (z.B. per E-Mail) bei entsprechenden Anfragen zu reagieren.
Vorgehen bei bereits erfolgten Buchungen:
Hier ist die Rechtslage auf Grund individuell ausgestalteter Verträge nicht immer 100 % klar. Ganz allgemein sehen wir in solchen Fällen folgende, auch kombinierbare Handlungsoptionen:
Hinsichtlich bereits vor der Insolvenz akzeptierter Buchungen könnte der Masseverwalter aufgefordert werden, sich zu erklären, ob der in die Verträge eintritt. Bis dahin könnte gegenüber Jollydays die Unsicherheitseinrede gemäß § 1052 Satz 2 ABGB erhoben und – sofern Kontaktdaten vorhanden sind – auch der Gast darüber informiert werden.
Dazu könnte der Betrieb gegenüber Jollydays erklären, dass er jede weitere Leistung auf Gutscheine verweigern wird, solange nicht
(i) der Masseverwalter erklärt, in die Verträge einzutreten, oder
(ii) der Betrieb im Voraus bezahlt wird oder
(iii) zumindest entsprechende Sicherheit geleistet wird.
Sollten Gäste direkt (nochmals) bezahlen, sollte aber nur das mit Jollydays vereinbarte Entgelt verlangt werden.
Es kristallisiert sich zudem heraus, dass die Verträge individueller gestaltet sind, als man annehmen würde; dies nicht zuletzt, weil auch die AGB des Betriebes hineinspielen.
Wir können daher nur dringend empfehlen, sich individuell rechtlich beraten und vertreten lassen falls hier größere Buchungsvolumina betroffen sind.