Pflegekarenz bzw. -teilzeit
Ab 2020 besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf den einseitigen Antritt von Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen.
Am 25.09.2019 hat der Nationalrat eine Änderung des AVRAG beschlossen, welche in bestimmten Betrieben einen Rechtsanspruch für Arbeitnehmer aufPflegekarenz bzw. - teilzeit bedeutet.
In Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmers besteht seit 01.01.2020 ein Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, sofern das Beschäftigungsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat. Kommt es während dieses Zeitraumes zu keiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Freistellung auf insgesamt bis zu drei Monate auszuweiten, hat der Arbeitnehmer auf Verlangen Anspruch auf zwei weitere Wochen. Der Rechtsanspruch beträgt daher insgesamt höchstens vier Wochen.
Die Erfüllung der Arbeitnehmeranzahl muss zum Zeitpunkt des Antrittes gegeben sein. Ist die Anzahl aufgrund saisonalen Gründen schwankend, ist vom Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Antritt auszugehen.
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