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Rechtsanspruch auf Papamonat

Seit Sommer 2019 haben Väter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes – den Papamonat.

Autor: Dr. Günter Steinlechner, Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

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Schon bisher bestand für Väter von Neugeborenen die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber einen unbezahlten Urlaub zu vereinbaren und von der Krankenkasse für die Zeit dieses unbezahlten Urlaubes einen Familienzeitbonus von 22,60 Euro täglich zu erhalten. Vor der Sommerpause 2019 wurde vom Nationalrat ein arbeitsrechtlicher Anspruch für Väter auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes geschaffen: der Papamonat. Sofern es anlässlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nicht noch zu Änderungen kommt, gelten daher die folgenden Vorschriften:

Zeitraum und Dauer

Jeder Arbeitnehmer, der Vater geworden ist, hat Anspruch auf Freistellung in der Dauer von einem Monat, also kurz gesagt auf einen unbezahlten Papamonat. Er kann den Beginn und das Ende dieses Monats in einem Zeitraum, der vom Tag nach der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes reicht, frei wählen.

Das Beschäftigungsverbot der Mutter beträgt acht Wochen nach der Geburt, bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt.

Voraussetzung

Der Anspruch auf Papamonat besteht nur, wenn der Arbeitnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Darunter ist die tatsächliche Wohngemeinschaft mit dem Kind zu verstehen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss diese Wohngemeinschaft wohl im angesprochenen Zeitraum vom Tag nach der Geburt des Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter existieren.

Beispiel:

Ein ungarischer Kellner wird von einem Hotel in Tirol für die Wintersaison von Dezember 2019 bis März 2020 aufgenommen. Er wohnt im Personalhaus des Hotels. Im Jänner 2020 bringt die Frau des Kellners, die in Ungarn lebt, ein Kind zur Welt. Da der Kellner im Zeitraum des Beschäftigungsverbotes der Mutter mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, hat er keinen Anspruch auf den Papamonat.

Ob diese Rechtsansicht hält, wird schlussendlich die künftige Rechtsprechung zum Papamonat weisen.

Ankündigungs- und Meldepflichten

Beabsichtigt der Arbeitnehmer, einen Papamonat in Anspruch zu nehmen, muss er dem Betrieb dies „vorankündigen“ und ihm spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin eben diesen errechneten Geburtstermin sowie den voraussichtlichen Beginn des Papamonats melden.

Zusätzlich hat der Arbeitnehmer den Betrieb unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den konkreten Zeitpunkt bekanntzugeben, an dem der Papamonat beginnen soll.

Auszugehen ist davon, dass der tatsächliche Zeitpunkt, an dem die Freistellung beginnen soll, vom „vorangekündigten“ voraussichtlichen Beginn des Papamonats wohl nur mehr insoweit abweichen kann, als sich der errechnete Geburtstermin verschoben hat.

Beachten Sie

  • Bei einer Frühgeburt muss der Arbeitnehmer dem Betrieb die Geburt unverzüglich melden und den Antrittszeitpunkt der Freistellung spätestens eine Woche nach der Geburt bekanntgeben.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Der Arbeitnehmer, der den Papamonat in Anspruch nimmt, darf ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes weder gekündigt noch entlassen werden.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der „Vorankündigung“ des Papamonats durch den Arbeitnehmer, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Bei einer Frühgeburt beginnt er mit der Meldung des Antrittszeitpunktes.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt auch, wenn der Papamonat einvernehmlich vereinbart wird. Er endet jedenfalls vier Wochen nach dem Ende des Papamonats.

Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages

Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, der den Papamonat in Anspruch nimmt, ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Arbeitnehmern muss darüber hinaus eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer darüber vorliegen, dass der Arbeitnehmer über den Kündigungsschutz anlässlich des Papamonats belehrt wurde.

Inkrafttreten

Der Anspruch auf Papamonat trat mit 01. Juli 2019 in Kraft und gilt jedenfalls für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens am 01. Oktober 2019 liegt. Zusätzlich werden aber nach dem Wortlaut des Gesetzes auch Geburten erfasst, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem 01. Juli 2019 und dem 01. Oktober 2019 liegt, da die Frist zur Vorankündigung von 3 Monaten unterschritten werden darf.

Etwaige Änderungen

Sollte es bei den Regeln zum Papamonat noch zu Änderungen oder zu abweichenden Rechtsansichten kommen, halten wir Sie selbstverständlich am Laufenden.

 

Stand: Juli 2019

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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