Urlaub - Anspruch, Ausmaß, Verbrauch, Ersatzleistung
Mitarbeiter:innen haben Anspruch auf Urlaub – was müssen Sie als Arbeitgeber:in diesbezüglich beachten?
Urlaubsausmaß
Den Arbeitnehmer:innen gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer 6-Tage-Woche 30 Werktage, bei einer 5-Tage-Woche 25 Werktage, usw. In der Hotellerie müssen die Urlaubstage nicht auf Werktage zwischen Montag und Samstag fallen, sie können auf alle Wochentage zwischen Montag und Sonntag aufgeteilt werden. Feiertage, die in einen Urlaub fallen, zählen nach einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht als Urlaubstage. Für sie ist das jeweilige Feiertagsentgelt zu berücksichtigen.
Urlaubsanspruch
Der Anspruch von Arbeitnehmer:innen auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des Arbeitsvertrages im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit. Nach 6 Monaten ist der volle Urlaubsanspruch gegeben. Ab dem 2. Arbeitsjahr steht der Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres bereits in voller Höhe zu. Der Urlaubsanspruch verkürzt sich unter anderem durch mehr als 30-tägige Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sowie durch Mütter- und Väterkarenzen, nicht hingegen durch längere Krankenstände.
Beispiel für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt:
Der Mitarbeiter war 107 Kalendertage im Urlaubsjahr in einer 5-Tage-Woche beschäftigt, danach ist er unberechtigt vorzeitig ausgetreten. Er hat in diesem Urlaubsjahr 4 Urlaubstage verbraucht.
Der Urlaubsanspruch laut EU-Recht beträgt 20 Urlaubstage/Urlaubsjahr. Der Urlaubsanspruch nach österreichischem Urlaubsgesetz beträgt 25 Urlaubstage/Urlaubsjahr. Die Berechnung der Urlaubsersatzleistung erfolgt auf Basis des EU-Anspruches.
20 Urlaubstage : 365 x 107 Tage = anteilig 5,86 Urlaubstage – 4 Tage verbraucht = 1,86 Urlaubstage
25 Urlaubstage : 365 x 107 Tage = anteilig 7,33 Urlaubstage – 4 Tage verbraucht = 3,33 Urlaubstage
Differenz: 3,33 – 1,86 = 1,47
Der Mitarbeiter hat Anspruch darauf, dass ihm 1,86 Urlaubstage aus dem EU-Anspruch als Urlaubsersatzleistung abgegolten werden. Für die 1,47 Urlaubstage aus dem höheren österreichischen Anspruch gebührt ihm hingegen keine Urlaubsersatzleistung.
Alles in allem bedeutet diese Rechtsprechung, dass der Entfall der Urlaubsersatzleistung als Sanktion dafür, dass ein Mitarbeiter unberechtigt vorzeitig austritt, nur mehr sehr eingeschränkt greift.
Stand: Juni 2022
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