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Kreditvertrag: Negativzinsen

Das Abfallen der Referenzzinsätze EURIBOR und LIBOR unter null eine Reihe rechtlicher und wirtschaftlicher Fragen aufgeworfen…

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Sind Banken verpflichtet, einen negativen Referenzzins auf den Sollzinssatz anzurechnen? Dürfen Banken einen vertraglich vereinbarten Aufschlag zum Referenzzins nachträglich als Zinsuntergrenze festlegen? Darf eine solche Festlegung in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorab vereinbart werden?

Bei Konsumentenkrediten hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einige dieser Fragen zu Gunsten der Kreditnehmer beantwortet und Rückforderungsansprüche zuerkannt. Bei Unternehmerkrediten fehlt es zwar derzeit noch an einer klaren Judikatur, auch hier bestehen aber durchaus Chancen auf eine Rückzahlung. Konkret hängen die Erfolgs-aussichten vom genauen Sachverhalt ab, insbesondere davon, welche Vertragsklauseln ursprünglich vereinbart wurden:

  • Wurde im ursprünglichen Kreditvertrag weder eine Zinsuntergrenze noch ein Zinsanpassungsrecht zugunsten der Bank vereinbart, ist eine nachträgliche einseitige Einführung einer Zinsuntergrenze durch die Bank mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht rechtens: In den bereits entschiedenen Verfahren zu Privat-krediten mochte der OGH nämlich keine Vertragslücke erkennen, die eine einseitige Vertragsänderung durch die Banken rechtfertigen könnte. Heißt: Pacta sunt servanda; Verträge sind einzuhalten. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für Unternehmen. Die Chancen, zu viel bezahlte Zinsen zurückzuerhalten, stehen in diesen Fällen damit gut.
  • Hatte die Bank die Möglichkeit eines negativen Referenzzinssatzes dagegen bei Abschluss des Vertrages bereits vorhergesehen und eine Zinsuntergrenze vertraglich festgelegt, ist die Rechtslage weniger klar. Explizit ist eine Zinsanpassungsklausel, die einseitig zugunsten der Bank wirkt, nur bei Konsumentenverträgen verboten; auf das Konsumentenschutzgesetz können sich Unternehmer nicht berufen. Aber auch gegenüber Unternehmern sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Vertragspartner gröblich benachteiligen, unter gewissen Voraussetzungen nicht wirksam.

Ob eine Zinsuntergrenze, die naturgemäß nur zugunsten der Bank (und damit zulasten des Kreditnehmers) wirkt, gröblich benachteiligend ist, ist in letzter Instanz bislang nicht entschieden worden. Das Oberlandesgericht Wien sah eine solche Klausel in einem Konsumenten-kreditverfahren aber als gröblich benachteiligend an. Insofern erscheint es auch in dieser Konstellation nicht aussichtslos, eine Rückzahlung zu viel gezahlter Zinsen zu verlangen. Ausdrücklich verneint wurde vom OGH nur – eine theoretisch denkbare – Pflicht zur Zahlung von Zinsen durch die Bank an den Kreditnehmer für den Fall, dass der Referenzzins mitsamt dem Zinsaufschlag in Summe negativ wird. Denn eine solche Zahlungspflicht wäre von redlichen Parteien bei Vertragsschluss nicht beabsichtigt.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine Überprüfung Ihres Kreditvertrages auf mögliche Rückforderungsansprüche. Das Bestehen eines tatsächlichen Anspruchs auf Rückforderung von Zinsen kann nur im Einzelfall, nach erfolgter Vertragsprüfung, belastbar beurteilt werden. Gerne stellen wir für Sie den Kontakt zu einer spezialisierten Anwaltskanzlei unseres Vertrauens her.

 

Stand: November 2017

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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