
Insolvenzrecht - Neuigkeiten
Die EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU) 2019/1023 (RIRL) wurde mit dem Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRUG) umgesetzt. Damit wurde einerseits ein neues Reorganisationsverfahren für Unternehmen durch Einführung der Reorganisationsordnung ("ReO"), die mit 17. Juli 2021 in Kraft getreten ist, geschaffen und andererseits die Insolvenzordnung ("IO") novelliert.
Das Restrukturierungsverfahren
Gemäß § 1 Abs 3 ReO hat die Unternehmensleitung bei Eintritt einer "wahrscheinlichen Insolvenz" Schritte einzuleiten, um die Insolvenz und die Bestandfähigkeit sicherzustellen, wobei die Interessen der Gläubiger:innen, der Anteilsinhaber:innen und der sonstigen Interessenträger:innen angemessen zu berücksichtigen sind.
Eine "wahrscheinliche Insolvenz" liegt vor, wenn der Bestand des Unternehmens ohne Restrukturierung gefährdet wäre. Dies wäre insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Fall, also wenn sich aus einer Liquiditätsplanung ergibt, dass nicht alle fälligen Verbindlichkeiten innerhalb der nächsten zwölf Monate bezahlt werden können. Außerdem wird die "wahrscheinliche Insolvenz" vermutet, wenn die Eigenmittelquote des Unternehmens 8 % unterschreitet und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt.
Ein Restrukturierungsverfahren zur Abwendung der "wahrscheinlichen Insolvenz" kann ausschließlich durch den oder die Schuldner:in beantragt werden. Grundsätzlich ist gemäß § 16 ReO Eigenverwaltung durch den/die Schuldner:in vorgesehen. In bestimmten Fällen kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung für Schuldner:innen und/oder Gläubiger:innen bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Restrukturierungsplans bestellen.
Unter den Begriff der "Restrukturierung" fallen alle Maßnahmen, die auf die Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners bzw. der Schuldnerin abzielen; dazu gehören die Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder jedes anderen Teils der Kapitalstruktur des Unternehmens des Schuldners oder der Schuldnerin gehört, etwa durch den Verkauf von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen oder die Gesamtveräußerung des Unternehmens sowie alle erforderlichen operativen Maßnahmen oder eine Kombination dieser Elemente.
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