Zum Inhalt

Das Wirtschaftliche Eigentümer Register

Für wen gilt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz und wie lassen sich Zwangsstrafenverfahren vermeiden?

Lesezeit: 

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer enthält zentral umfangreiche Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger mit Sitz in Österreich und wurde für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet.

Wer ist meldepflichtig?

alle Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 WiEReG mit Sitz im Inland:

  • offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften
  • Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Sparkassen
  • Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen, Europäische Gesellschaften (SE),
  • Europäische Genossenschaften (SCE)
  • Privatstiftungen gemäß § 1 PSG
  • sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist
  • Vereine gemäß § 1 VerG
  • Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015
  • aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist
  • Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden

 

Keine Rechtsträger im Sinne des WiEReG und daher nicht meldepflichtig sind:

  • im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Agrargemeinschaften
  • Gesellschaften nach bürgerlichem Recht
  • Einzelunternehmer

Wer ist von der Meldepflicht befreit?

Befreit sind z.B. Personengesellschaften oder GmbHs sofern alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Hier werden die Daten automatisiert aus dem Firmenbuch übernommen – gilt jedoch nur, wenn keine andere natürliche oder juristische Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt (z.B. Treuhandschaft).

§ 6 WiEReG regelt die Meldebefreiungen im Detail. Die Meldebefreiungen werden vom System automatisch erkannt und aktiviert. Dafür ist kein Handeln durch den Rechtsträger erforderlich. Ein meldebefreiter Rechtsträger benötigt daher auch keinen Zugang zum Unternehmensserviceportal.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?

Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Es wird zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden:

  • Direkte wirtschaftliche Eigentümer sind natürliche Personen, die unmittelbar einen Aktienanteil oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an einem Rechtsträger halten oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben.
  • Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind natürliche Personen, die direkt oder indirekt Kontrolle auf einen Rechtsträger ausüben, der wiederum einen Aktienanteil oder eine Beteiligung von mehr als 25 % am meldepflichtigen Rechtsträger hält.

Kann weder ein direkter noch ein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden, müssen die Mitglieder der obersten Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers als wirtschaftliche Eigentümererfasst werden.

Bei Privatstiftungen sind vom Gesetz her die Stifter, die Begünstigten und der Stiftungsvorstand sowie sonstige Personen, die die Stiftung kontrollieren, als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Welche Daten müssen gemeldet werden?

Von den betroffenen Personen sind jeweils der Vor- und Zuname, der Wohnsitz, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit zu melden. Außerdem sind die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben. Für indirekte wirtschaftliche Eigentümer sieht das Gesetz die Verpflichtung zur Meldung von zusätzlichen Daten vor. Weitere Besonderheiten sind bei im Ausland ansässigen wirtschaftlichen Eigentümern zu beachten.

So vermeiden Sie Zwangsstrafen:

Wenn Ihnen die Androhung einer Zwangsstrafe zugestellt wurde, können Sie die Verhängung einer Zwangsstrafe verhindern, indem Sie innerhalb der Nachfrist von sechs Wochen eine Meldung abgeben wird. Dann wird die angedrohte Zwangsstrafe nicht verhängt. Dies wird automatisationsunterstützt berücksichtigt. Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Mit der Androhung einer Zwangsstrafe soll die Meldung erzwungen werden. Die Androhung und Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt gemäß § 111 BAO verschuldensunabhängig. Eine Meldepflichtverletzung - und somit auch die Nichtabgabe einer Meldung - ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit als Finanzvergehen gemäß § 15 WiEReG strafbar, wenn trotz zweimaliger Androhung keine Meldung erfolgt. Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Finanzstrafverfahren einzuleiten ist, obliegt der zuständigen Finanzstrafbehörde.

Wenn keine Meldung innerhalb der Nachfrist von sechs Wochen erfolgt, wird die Zwangsstrafe festgesetzt und eine erhöhte Zwangsstrafe mit einer weiteren Nachfrist von sechs Wochen angedroht. Eine Verlängerung der Nachfrist ist nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht verlängerbar ist.

Das WiEReG sieht hohe Geldstrafen vor, um die Einhaltung der Meldepflichten sicherzustellen. Die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung ist mit einer Geldstrafe von bis zu 75.000 Euro bedroht. Bei grob fahrlässigem Handeln kann eine Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Wird eine Meldung unvollständig erstattet, kann auch eine Zwangsstrafe nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung drohen.

Aktueller Stand und zukünftige Änderungen

Das Register wurde am 10. Jänner 2018 eingerichtet. Seitdem können Meldungen auf elektronischen Weg an das Register eingebracht werden.

Seit dem 02. Mai 2018 können bestimmte Unternehmen, die berufsrechtlichen Pflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen, Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen. 

Seit 10. Jänner 2020 werden umfangreiche Möglichkeiten zur Integration des WiEReG in gängige Kanzleisoftwareprodukte und Kundenverwaltungsprogramme angeboten. Außerdem können seit 10.01.2020 öffentliche Auszüge aus dem Register abgerufen werden.

Ab dem 11. März 2020 können über den Webservice für Verpflichtete Auszüge im Pdf- und XML-Format abgerufen werden.

Bis 10. November 2020 soll das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu einer zentralen Plattform zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente (Compliance-Package) ausgebaut werden.

 

Für Auskünfte ist die beim BMF eingerichtete Registerbehörde unter der Tel.: +43 (0) 50 233 775 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 8 bis 12:00 Uhr) bzw. unter wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at verfügbar.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
Zur Hauptnavigation
Print Share

Diesen Artikel teilen

Das geistige Eigentum an allen Texten, Bildern und Videos auf dieser Website liegt bei der Österreichischen Hoteliervereinigung oder wurde mit Genehmigung des jeweiligen Inhabers der entsprechenden Rechte verwendet. Es ist gestattet, diese Website zu betrachten, Extrakte auszudrucken, auf die Festplatte Ihres Computers zu speichern und an andere Personen weiterzuleiten. Es ist jedoch nicht gestattet, die Inhalte kommerziell zu nutzen oder Inhalte – auch in Teilen – in Publikationen zu verwenden. Weitergehende Rechte sind mit der Nutzung dieser Website nicht verbunden. Die Österreichische Hoteliervereinigung ist nicht verantwortlich für fremde Inhalte von Websites, auf die von dieser Seite verwiesen wird.