Zum Inhalt
Abschreibung (AfA) in der Hotellerie

Abschreibung (AfA) in der Hotellerie

Es wird zwischen linearer, degressiver und beschleunigter (für Gebäude, die ab dem 1. Juli 2020 angeschafft oder hergestellt wurden) AfA unterschieden.

Lesezeit: 

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes. Zu den Anschaffungskosten zählt nicht nur der eigentliche Kaufpreis, sondern alle Aufwendungen, die erforderlich sind, das Wirtschaftsgut in den Besitz des Unternehmens gelangen zu lassen und es für dieses nutzbar zu machen.
 

Lineare AfA

Nachdem die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wurde, sind deren Kosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzusetzen. In jedem Jahr der Nutzung darf nur ein gleich bleibender Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden (lineare AfA). Um den jährlichen AfA-Betrag zu errechnen, dividiert man die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die in Jahren ausgedrückte Nutzungsdauer.

Degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter

Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens gibt es die Möglichkeit einer degressiven AfA in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 %, die vom jeweiligen (Rest-)Buchwert berechnet wird. Zu beachten ist, dass sich hohe Abschreibungen auch auf Bilanzkennzahlen (Eigenkapital!) auswirken und damit ein Rating verschlechtern können.

Beispiel:
Bei einer Investition von 20.000 Euro können im ersten Jahr höchstens 30 %, also höchstens 6.000 Euro als AfA abgesetzt werden. Im zweiten Jahr beträgt der Restbuchwert 14.000 Euro und es können 4.200 Euro (= 14.000 * 30 %) als AfA berücksichtigt werden.

Ein Übergang von der degressiven zur linearen AfA ist mit Beginn eines Wirtschaftsjahres möglich (in diesem Fall bemisst sich die lineare AfA vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwertes und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts), aber nicht umgekehrt.

Ausgenommen von der Möglichkeit einer degressiven AfA sind:

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorgesehen ist, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer:
    - Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden
    - Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschul-Kfz sowie Kfz, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

AfA für Gebäude

Grundsätzlich gilt für Hotelgebäude ein Abschreibungssatz von 2,5 % bzw. 1,5 % für Mitarbeiterwohnungen und langfristige Vermietung.

Bei nach dem 30.06.2020 angeschafften oder hergestellten Gebäuden beträgt die AfA im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache (also 7,5 % bzw. 4,5 %) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5 % bzw. 3 %) des bekannten AfA-Prozentsatzes. Das gilt unabhängig davon, ob das Gebäude zur Erzielung von betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften verwendet wird und sowohl Gebäude auf eigenem als auch auf fremden Grund (Superädifikat oder Baurecht). Eine Halbjahres-AfA ist dann für Gebäude nicht mehr anzusetzen. Die Abschreibungsdauer verkürzt sich dadurch um 3 Jahre.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
Zur Hauptnavigation
Print Share

Diesen Artikel teilen

Das geistige Eigentum an allen Texten, Bildern und Videos auf dieser Website liegt bei der Österreichischen Hoteliervereinigung oder wurde mit Genehmigung des jeweiligen Inhabers der entsprechenden Rechte verwendet. Es ist gestattet, diese Website zu betrachten, Extrakte auszudrucken, auf die Festplatte Ihres Computers zu speichern und an andere Personen weiterzuleiten. Es ist jedoch nicht gestattet, die Inhalte kommerziell zu nutzen oder Inhalte – auch in Teilen – in Publikationen zu verwenden. Weitergehende Rechte sind mit der Nutzung dieser Website nicht verbunden. Die Österreichische Hoteliervereinigung ist nicht verantwortlich für fremde Inhalte von Websites, auf die von dieser Seite verwiesen wird.