Gebäudeabschreibung (AfA)
Was ist bei der Abschreibung von Hotelgebäude und Mitarbeiterhaus zu beachten? Was gilt als Herstellungs- und was als Erhaltungsaufwand? Unser Netzwerk-Partner Deloitte gibt einen Überblick!
Achtung AfA neu ab 01. Juli 2020
Bei nach dem 30.6.2020 angeschafften oder hergestellten Gebäuden soll die AfA künftig im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung das Dreifache und im darauffolgenden Jahr das Zweifache des bisherigen AfA-Prozentsatzes betragen. Für Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens soll es die Möglichkeit einer degressiven AfA geben.
Da uns immer wieder Anfragen zur steuerlichen Behandlung von Investitionen in Hotels oder Mitarbeiterhäuser erreichen, haben wir unseren Partner Deloitte gebeten, die Eckpunkte für Sie zusammenzufassen.
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