Eckpunkte der Teuerungsprämie
- Zulagen und Bonuszahlungen für Mitarbeiter:innen und Mitarbeiter, die auf Grund der Teuerung zusätzlich in den Kalenderjahren 2022 und 2023 geleistet werden, sind bis zu 2.000 Euro pro Jahr steuer- und beitragsfrei.
- Zusätzliche 1.000 Euro pro Jahr können ebenfalls steuer- und beitragsfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) erfolgt. Ausreichend hierfür ist eine innerbetriebliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen oder eine autonome Festsetzung durch die Arbeitgeber:innen und ein zumindest stillschweigendes Einverständnis der Arbeitnehmer:innen.
- Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (§ 49 Abs. 3 Z 30 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 124b Z 408 lit. a EStG 1988). Belohnungen auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht steuer- und beitragsfrei.
- Die Teuerungsprämie steht auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften in vollem Ausmaß zu.
- Die Teuerungsprämie muss am Lohnzettel oder Lohnkonto als solche ersichtlich gemacht werden und kann auch in zwei oder mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen bezahlt werden.
Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung
Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 als auch eine Teuerungsprämie ausgezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Wird diese Summe überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der Lohnsteuer- und Beitragspflicht.
Arbeitsrechtliche Aspekte
von Dr. Günter Steinlechner:
Wollen Sie Ihren Beschäftigten eine Teuerungsprämie bis zu 2.000 Euro gewähren, dann sollten Sie in Ihrer schriftlichen Information darüber
- auf die Unverbindlichkeit der Zahlung der Teuerungsprämie hinweisen und
- die Möglichkeit ansprechen, dass Sie künftige Zahlungen streichen bzw. laufende Zahlungen jederzeit einstellen können.
Wollen Sie Ihren Beschäftigten zusätzlich zur Teuerungsprämie von 2.000 Euro eine weitere Teuerungsprämie von bis zu 1.000 Euro gewähren, dann muss die schriftliche Zusage dafür, wie oben angesprochen, unbedingt verbindlich erfolgen.
Eine solche verbindliche Zusage
- begründet einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Teuerungsprämie, weswegen sie sehr exakt zu formulieren ist,
- ermöglicht aber nach der Rechtsprechung des OGH die Aufnahme einer so genannten Widerrufsklausel, in der Sie festhalten, dass Sie die Zahlung der Teuerungsprämie bei Vorliegen bestimmter sachlicher Gründe, wie z.B. bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder finanzielle Engpässen, widerrufen können.
Sie sichern sich mit entsprechend formulierten Schriftstücken für den Fall ab, dass Sie die Zahlung der Teuerungsprämie reduzieren oder ganz einstellen müssen.