Juristisch fit durch den Winter
Im Winter kann es schon mal vorkommen, dass Gäste aufgrund von gesperrten Straßen weder an- noch abreisen können. Wir haben wichtige Rechtsinfos für Sie zusammengefasst.
Es gilt der Grundsatz Verträge sind einzuhalten, daher kann grundsätzlich weder das Hotel noch der Gast bei Schneemangel einseitig vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
Dies gilt es für Hoteliers besonders bei Buchungen zu Beginn und am Ende der Wintersaison zu bedenken.
Es können besonders im Winter Gründe eintreten, die rechtliche Fragen im Zusammenhang mit einem gebuchten Hotelaufenthalt aufwerfen.
So ist z.B. Schneemangel kein Grund für einen kostenlosen Rücktritt bzw. eine vorzeitige kostenlose Abreise durch den Gast.
Weitere Rechtstipps für die Wintersaison finden Sie in unserer Mitgliederinformation unten im Download-Bereich.
Stand: November 2019