Was bedeutet die Verpackungsverordnung für die Hotellerie?
Die EU-Verpackungsverordnung PPWR (Packaging und Packaging Waste Regulation) tritt schrittweise in den nächsten Jahren in Kraft. Wir haben zusammengefasst, was wann für die Hotellerie schlagend wird.
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Ziele und Umsetzung in Österreich
Ziel der Verpackungsverordnung ist vor allem,
- Verpackungsmüll zu reduzieren (5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040),
- recyclierbare Materialien zu forcieren und
- Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen zu definieren.
Die PPWR ist als europäische Verordnung grundsätzlich unmittelbar für alle EU-Staaten verbindlich und muss nicht erst in nationales Recht gebracht werden. Viele Bestimmungen bedürfen aber einer weiteren Konkretisierung durch nationale Gesetzgeber und leider gibt es hinsichtlich der Details noch keine nationale Begleitgesetzgebung.
Verbot bestimmter Verpackungen ab 01.01.2030
Verbot von Einwegkunststoffverpackungen
- Verbot gilt im Gastgewerbe für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbebetriebes (innen und außen) befüllt und verzehrt werden wie z.B. Plastikeinweggeschirr, -besteck (auch wenn das gemeinhin keine Verpackungen sind) sowie
- für Einzelportionen für Gewürzmittel, konservierte Lebensmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze.
Das Verbot gilt nicht
- für Kunststoffverpackungen, die dem Gast im Zuge von Mitnahme oder Lieferungen gegeben werden (Take-away oder Zustellung) oder
- wenn Verpackungen erforderlich sind, um Sicherheit und Hygiene in Einrichtungen zu gewährleisten, in denen individuelle Pflege medizinisch erforderlich ist (z.B. Krankenhäuser oder Pflegeheime).
Verbot von Einwegverpackungen für Amenities
In der Hotellerie noch immer weit verbreitete Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel sind ab 20230 verboten, auch wenn sie nicht aus Kunststoff sind. Beispiele: kleine Fläschchen für Shampoo, Conditioner oder Lotionen und Seifenverpackungen.
Take-away
- Ab 02. Februar 2027 müssen Gastronomiebetriebe ihren Gästen ermöglichen, für Take-Away-Produkte eigene Behälter zu verwenden. Voraussetzung ist, dass es sich um kalte oder heiße Getränke oder fertig zubereitete Lebensmittel handelt, die zum Mitnehmen im Lokal in Verpackungen gefüllt werden. Den Gästen dürfen keine Mehrkosten entstehen und auf die Möglichkeit, eigene Behälter mitzunehmen muss gut sichtbar hingewiesen werden. Die Wiederbefüllung eines vom Kunden bereitgestellten Behältnisses kann abgelehnt werden, wenn der Behälter unhygienisch oder ungeeignet ist.
- Ab 02. Februar 2028 müssen Gastronom:innen, die Getränke oder Lebensmittel "to go" anbieten, Ihren Gästen die Wahl einer wiederverwendbaren Verpackung ermöglichen, was aber nicht zu Mehrkosten führen darf (abgesehen von Pfand) und worauf gut sichtbar hingewiesen werden muss.
- Ab 2030 muss man sich aktiv bemühen, 10 % der "to go"-Produkte in wiederverwendbaren Verpackungsformaten anzubieten.
Konkrete Regelungen für wiederverwendbare Verpackungen (Mehrweggebinde) oder zu den Anreizen, die Mitgliedstaaten in Zukunft schaffen sollen, damit Gastronomiebetriebe kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr Leitungswasser in einem nachfüllbarem Behältnis anbieten, gibt es noch nicht.
Stand: September 2026