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Lehrlingsaustausch in der Hotellerie

Lehrlingsaustausch in der Hotellerie

Ein Lehrlingsaustausch ist eine tolle Gelegenheit für junge Menschen, über den Tellerrand des eigenen Lehrbetriebes zu blicken und wertvolle Erfahrungen zu sammeln. Was rechtlich gilt, erklärt Arbeitsrechtsexperte Dr. Günter Steinlechner.

Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Lehrbetriebe haben oft Interesse daran, dass ihre Lehrlinge nicht nur innerhalb des Betriebes, sondern auch in anderen (Partner-)Betrieben im In- oder Ausland  ausgebildet werden, um dort ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern.

 

Rahmenbedingungen

Der bestehende Lehrvertrag bleibt während des Lehrlingsaustausches aufrecht, die Arbeit beim Partnerbetrieb gilt als Arbeitszeit. Der Lehrling erhält daher weiterhin die ihm gebührende Lehrlingsentschädigung und bleibt über seinen Lehrbetrieb bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet. Auch die Berufsschulpflicht bleibt aufrecht. Damit ist ein Lehrlingsaustausch zu Zeiten, in denen der Lehrling die Berufsschule besuchen muss, unzulässig.

Hinweis:

  • Die Berufsschulen haben die Möglichkeit, während der Unterrichtszeit Betriebsbesuche zu organisieren. Dabei handelt es sich nicht um einen Lehrlingsaustausch.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14

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