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Achtung: Abmahnungen wegen Gutschein-Laufzeiten
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Achtung: Abmahnungen wegen Gutschein-Laufzeiten

Weihnachtszeit ist Gutscheinzeit! Aber Vorsicht: Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat Hotels abgemahnt, die Gutscheine mit einer Gültigkeit von nur einem Jahr ausgegeben haben. Gutscheine müssen grundsätzlich 30 Jahre lang gültig sein. Unter welchen Bedingungen eine Verkürzung zulässig ist, ist nicht eindeutig!

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Gültigkeit

Prinzipiell sind entgeltliche Gutscheine in Österreich 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur mit einem sachlich gerechtfertigten Grund möglich. Außerdem darf die Inanspruchnahme durch den Verbraucher nicht übermäßig erschwert werden und es muss eine umfassende Interessensabwägung zwischen den gegenläufigen Interessen des Hotels (Unternehmer) und des Gastes (Verbraucher) stattfinden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in den letzten Jahren zwei Entscheidungen zum Thema Gutscheine und deren Verfallsfristen getroffen: In einem Urteil im Oktober 2011 ist der OGH zur Ansicht gekommen, dass die Verkürzung der Einlösefrist von Reisegutscheinen der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) von 30 auf 5 Jahre keine gröbliche Benachteiligung des Kunden darstellt. Das andere Urteil vom Juni 2012 betrifft einen Online-Vermittler von Thermengutscheinen. Hier wurde vom OGH die Verkürzung der Einlösefrist eines Gutscheins von 30 auf 2 Jahre als gröblich benachteiligend für den Kunden gewertet. In einer zu Gutscheinen eines großen Lebensmittel-Handelsunternehmens ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts wurde auch schon eine Befristung auf drei Jahre für gröblich benachteiligend und daher unwirksam erklärt.

Sämtliche Urteile betreffen nicht direkt die Hotellerie. Zusammenfassend ist aber festzuhalten, dass die Einlösungsfrist für Gutscheine jedenfalls über 3 Jahre betragen sollte. Darüberhinaus sollte nach Ablauf dieser Frist der Gutschein von einem Sach- in einen Wertgutschein umgewandelt werden. Allenfalls könnte als Alternative zum Wertgutschein dem Gutscheininhaber auch noch die Rückerstattung des Gutscheinbetrages abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr angeboten werden. Dies setzt aber im Sinne des Transparenzgebotes gem. § 6 Abs. 3 KSchG voraus, dass sich eine entsprechende Klausel am Gutschein befindet.

Umsatzsteuer bei Gutscheinen

Ob bei Ausstellung von Gutscheinen Umsatzsteuer fällig ist, hängt von der Entgeltlichkeit ab.

entgeltliche Gutscheine

Hier unterscheidet man zwischen Gutscheinen, bei denen die Leistung noch nicht konkret bestimmt ist und Gutscheinen, bei denen schon bei Ausstellung die Leistung genau definiert ist.

  • Ist die Leistung noch nicht genau bestimmt unterliegt dieser Gutscheinverkauf nicht der Umsatzsteuer. In diesem Fall ist ein Gutschein als Zahlungsmittel anzusehen, die USt ist erst bei Einlösung über den gesamten Verkaufspreis abzuführen. Beispiel: Eine Hotelkette verkauft Gutscheine für einen Aufenthalt in einem beliebigen Hotel für einen beliebigen Zeitraum. Das Leistungspaket ist definiert, der Leistungsort aber noch nicht - keine Umsatzsteuer
  • Ist die Leistung bereits komplett definiert unterliegt dieser Gutscheinverkauf bereits bei Ausstellung der Umsatzsteuer. Die Art, der Inhalt und der Umfang der Leistung müssen genau festgelegt sein. Der Zeitpunkt kann noch offen gelassen werden. Übersteigt der Wert des Gutscheins den Preis, den der Käufer dafür bezahlt hat, ist der tatsächlich bezahlte Betrag als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage gleicht einem nachweispflichtigen Rabatt. Beispiel: Eine Hotelkette verkauft Gutscheine für einen Aufenthalt in einem bestimmten Hotel mit einem bestimmten Leistungspaket - Umsatzsteuerpflichtig

unentgeltliche Gutscheine

Diese Gutscheine dienen hauptsächlich zu Werbezwecken und können entweder mit oder ohne Rabattversprechen sein. Kostenlose Gutscheine mit Rabattversprechen können nur eingelöst werden, wenn ein Mindestumsatz überschritten wird. Erst bei Geschäftsabschluss wird die Umsatzsteuer fällig. Kostenlose Gutscheine ohne Rabattversprechen sind sozusagen Gratisgeschenke, die dazu dienen Kunden/Gäste ins Hotel zu locken und sind umsatzsteuerrechtlich nicht relevant.

 

Stand: Dezember 2019

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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