Burka und Burkini
Mit 01. Oktober 2017 trat in Österreich ein Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum – somit auch im Hotel – in Kraft. Und im Juli 2026 hat ein Gerichtsurteil für mediale Aufmerksamkeit gesorgt: Ein Salzburger Hotel hatte zwei Besucher:innen mit Burkinis das Baden untersagt, was eine unzulässige Diskriminierung ist.
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Vollverschleierung
Mit 01. Oktober 2017 tritt in Österreich ein Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum – somit auch im Hotel – in Kraft. Basis für das Verbot der Vollverschleierung ist das sogenannte „Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz“ (AGesVG). Obwohl das Gesetz auf die Integration und Teilhabe am gesellschaftlichen Zusammenleben abzielt, gilt es auch für unsere Urlaubsgäste.
Ausnahmen sind vorgesehen, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen (Fasching, Perchten etc.) oder im Rahmen der Sportausübung (z.B. Skihelm und -brille) erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat (Atemschutzmasken mit ärztlichem Attest oder weil beruflich erforderlich).
Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Verhüllungsverbot obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. der Landespolizeidirektion im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.
Baden mit Burkini
Wir haben bei Moritz Am Ende und Philipp Wittek von Forvis Mazars Legal in Austria nachgefragt, worauf Betreiber:innen von Bädern achten müssen:
Burkini-Verbote sind auch in Hotels unzulässig
In letzter Zeit ist die Frage virulent geworden, ob Betreiebr:innen von Bädern in eigenen Badebereichen das Tragen von bzw. Schwimmen in sog. "Burkinis" aus hygienischen Gründen untersagen dürfen (z.B. per Haus- oder Badeordnung). Aus rechtlicher Sicht ist dies zu verneinen.
Was ist ein Burkini? Wie hygienisch ist er?
Der Burkini (eine Kombination aus den Worten Burka und Bikini) ist eine Badebekleidung für Frauen, die den Körper weitgehend (in der Regel den Oberkörper, die Beine und die Haare) bedeckt. Ein Burkini verhüllt das Gesicht nicht. Echte Burkinis sind aus denselben synthetischen Materialen hergestellt wie Badehosen, Bikinis, Badeanzüge oder Schwimm-T-Shirts. Hygienische Bedenken, die gegen die Verwendung von echten Burkinis sprechen könnten, sind daher wenig plausibel und konnten bisher auch nicht wissenschaftlich objektiv belegt werden.
Diskriminierungsverbot und Haus-/Badeordnung
Betreiber:innen dürfen ihre Einrichtungen zwar mit Hausordnungen regeln. Dieses Hausrecht endet jedoch dort, wo es zu einer verbotenen Diskriminierung von Gästen führt. Ein Verbot von Burkinis im Gästebereich eines Hotels verstößt sowohl gegen das Gleichbehandlungsgesetz als auch gegen das im Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) enthaltene Diskriminierungsverbot.
Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) bestimmt in den §§ 30 ff unter anderem, dass niemand aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit weder mittelbar noch unmittelbar der Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminiert werden darf. Ausgenommen sind Beschränkungen, wenn diese verhältnismäßig, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Eine Diskriminierung bei Gütern und Dienstleistungen auf Grund der Religion ist vom Geltungsbereich des GlBG allerdings nicht erfasst, womit hier folglich kein Schutz besteht. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft erachtet allerdings in einem Burkiniverbot nicht nur eine Diskriminierung aufgrund von Religion, sondern auch aufgrund des Geschlechts, da in der Regel nur muslimische Frauen Burkinis tragen.
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) verbietet in Art III Abs 1 Z 3, dass jemand unter anderem Aufgrund seiner ethnischen Herkunft oder religiösen Bekenntnisses diskriminiert oder gehindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind. Nachdem Burkinis aus religiösen Gründen bzw. zumindest von (manchen) Angehörigen des muslimischen Glaubens getragen werden, wird ein Burkini-Verbot als eine mittelbare Diskriminierung von Muslima verstanden.
Aus Sicht der Gleichbehandlungsanwaltshaft stellt beispielsweise ein Schild, mit dem das Tragen von Burkas, Verschleierung und Burkinis untersagt wird, einen Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung dar. Dagegen ist auch aus Sicht der Gleichbehandlungsanwaltschaft ein Hinweis, dass eine Badeanlage mit üblicher, hygienisch einwandfreier Badekleidung zu benutzen ist, nicht zu beanstanden. Eine Burka oder ein Niqab, wie sie auch auf der Straße getragen werden, stellen keine in einer Badeanlage übliche Badekleidung dar bzw. hier scheinen hygienische Bedenken a priori gerechtfertigt, sodass das Baden mit Burka, Niqab oder sonstiger Nicht-Badebekleidung untersagt werden kann. Dagegen ist ein Burkini, bei dem es sich um eine spezielle Badebekleidung handelt, in rechtlicher Hinsicht als üblich zu betrachten und es bestehen objektiv auch keine hygienischen Bedenken.
Was bedeutet das für Badeordnungen und Burkini-Trägerinnen?
Eine Regelung in einer Badeordnung, dass eine Badeanlage mit üblicher, hygienisch einwandfreier Badekleidung zu benutzen ist, ist nicht zu beanstanden.
Echte Burkinis dürfen, so wie andere gängigere Badekleidung, etwa Bikinis und Badeanzüge, zum Baden verwendet werden. Anderslautende Verbote (auch in Bade- oder Hausordnungen, AGB o.ä.) sind unwirksam.
Wird Straßenbekleidung – wozu auch Burkas, Niqab oder sonstige Nicht-Badebekleidung gehören – zweckentfremdet und kein echter Burkini zum Baden verwendet, liegt in der Untersagung des Badens keine verpönte Diskriminierung.
Rechtsfolgen bei Diskriminierung
- Öffentlich-rechtliche Sanktionen: Wer eine:n andere:n unter anderem Aufgrund seiner ethnischen Herkunft oder religiösen Bekenntnisses diskriminiert oder daran hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG mit einer Geldstrafe von bis zu 1.090 Euro zu bestrafen. Darüber hinaus kann nach § 87 GewO der Entzug der Gewerbeberechtigung drohen.
- Zivilrechtliche Folgen: Neben den öffentlich-rechtlichen Sanktionen haben Burkini-Trägerinnen, denen in diskriminierender Weise das Baden mit Burkini untersagt wird, Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Die betroffene Person muss zur Durchsetzung ihrer Ansprüche diese nur glaubhaft machen. Hotelbetreiber:innen hingegen müssen beweisen, dass kein diskriminierendes Motiv oder eine Rechtfertigung vorlag.
Stand: Juli 2026