Das Hotel bleibt für jene Datenverarbeitungen verantwortlich, deren Zwecke und Mittel es festlegt oder mitbestimmt. Das betrifft etwa Tracking und Retargeting über Cookies und Pixel oder die Übermittlung von Gästedaten beziehungsweise Gästelisten an Plattformen. Je nach Ausgestaltung können Plattformen oder Agenturen weitere oder gemeinsame Verantwortlichkeiten übernehmen.
Das Hotel richtet die Technik in der Regel nicht selbst ein. Es muss jedoch wissen, welche Maßnahmen und Tools eingesetzt werden, welche Daten dabei fließen, diese freigeben und sich die datenschutzkonforme Umsetzung nachvollziehbar bestätigen lassen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn Agenturen Social-Media-Kampagnen oder Tracking-Maßnahmen im Auftrag des Hotels umsetzen.
Social-Media und Werbekonten müssen dem Hotel gehören!
Accounts, Werbekonten, Pixel, Zielgruppen und Kampagnendaten sollten nicht im Eigentum oder unter der alleinigen Kontrolle einer Agentur stehen. Sonst droht bei einem Agenturwechsel der Verlust von Zugängen, Daten oder Kampagnenhistorie.
To-dos fürs Hotel
- Accounts und Werbekonten auf den Namen des Hotels und mit einer zentralen Firmen-E-Mail-Adresse anlegen, Mehrfaktor-Authentifizierung aktivieren und nach Möglichkeit zwei interne Administrator:innen festlegen.
- Der Agentur nur die erforderlichen Partner- oder Benutzerrechte geben – keine privaten Zugangsdaten weitergeben.
- Berechtigungen regelmäßig prüfen und Zugriffe ausgeschiedener Mitarbeiter:innen oder früherer Agenturen sofort entfernen.
- Impressum und Datenschutzhinweise auf den offiziellen Accounts leicht erreichbar verlinken.
Für Fotos, Kommentare und Nachrichten klare Regeln festlegen
Sind Gäste oder Mitarbeiter:innen auf Fotos und Videos erkennbar, werden personenbezogene Daten verarbeitet; zusätzlich ist das Recht am eigenen Bild zu beachten. Auch Social-Media-Nachrichten können rasch Buchungs-, Beschwerde- oder Gesundheitsdaten enthalten.
To-dos fürs Hotel
- Eine einheitliche Foto- und Videofreigabe verwenden. Darin Zweck, Kanäle und Dauer der Nutzung festhalten.
- Festlegen, wer Freigaben verwaltet. Bei Mitarbeiter:innen muss die Zustimmung freiwillig erfolgen.
- Bei vertraulichen Angaben in Kommentaren oder Direktnachrichten in einen dafür vorgesehenen, geschützten Hotelkanal wechseln.
Tracking und Retargeting
Tracking erfasst beispielsweise, welche Angebotsseite besucht oder ob eine Buchung begonnen und abgeschlossen wird.
Retargeting – auch Remarketing genannt – nutzt solche Signale, um frühere Website-Besucher:innen später erneut mit Werbung anzusprechen.
Das Hotel legt Zweck, Zielgruppe, Budget und Laufzeit der Kampagne fest. Für Verarbeitungsschritte, über deren Zwecke und Mittel es mitentscheidet, bleibt es verantwortlich oder kann gemeinsam mit der Plattform verantwortlich sein. Diese Verantwortung lässt sich nicht vollständig an Meta, Google oder eine Agentur abgeben.
Vor der Freigabe muss das Hotel wissen
- Welche Tracking- und Werbedienste auf Website, Landingpages und Buchungsstrecke eingesetzt werden.
- Welchen konkreten Zweck jeder Dienst erfüllt und welche Empfänger:innen dadurch Daten erhalten.
- Welche Seiten und Ereignisse erfasst werden und welche Bereiche ausdrücklich ausgeschlossen bleiben.
- Wer Änderungen freigibt und wer Datenschutzerklärung sowie interne Datenschutzdokumentation aktuell hält.
Besondere Vorsicht gilt bei Seiten oder Buchungsschritten zu Allergien, gesundheitlichen Einschränkungen, Reha-Aufenthalten oder bestimmten Medical-Spa-Anwendungen. Sie können Rückschlüsse auf die Gesundheit zulassen und müssen vom Tracking sowie von Werbezielgruppen ausgeschlossen bleiben.
Erst Einwilligung, dann Werbe-Pixel
Technisch nicht notwendige Cookies und vergleichbare Technologien dürfen grundsätzlich erst nach der erforderlichen Einwilligung aktiviert werden (§ 165 Abs. 3 TKG 2021). Das betrifft insbesondere Werbe- und Trackingdienste wie Meta Pixel, TikTok Pixel, LinkedIn Insight Tag oder vergleichbare Google-Werbefunktionen.
Das Hotel sollte kontrollieren
- „Akzeptieren“ und „Ablehnen“ sind sofort erreichbar, gleich gut sichtbar und mit gleich vielen Schritten auswählbar.
- Es gibt keine vorangekreuzten Auswahlfelder; bloßes Weitersurfen gilt nicht als Zustimmung.
- Die Cookie-Einstellungen bleiben jederzeit erreichbar und der Widerruf ist so einfach wie die Einwilligung.
- Website, Landingpages und Web Booking Engine sind in die Prüfung einbezogen.
Listenbasiertes Targeting: Gästelisten nicht einfach freigeben
Beim listenbasierten Targeting werden beispielsweise E-Mail-Adressen oder Telefonnummern aus PMS, CRM oder Newsletter-System an eine Werbeplattform übermittelt und dort mit Nutzerkonten abgeglichen. Je nach Plattform heißt diese Funktion etwa „Custom Audience“ oder „Customer Match“. Werden damit frühere Gäste erneut beworben, handelt es sich um listenbasiertes Retargeting. Das häufig eingesetzte Hashen macht die Daten nicht anonym.
Eine E-Mail-Adresse, die für eine Reservierung oder Anfrage erhoben wurde, darf nicht automatisch für Werbung auf Social-Media-Plattformen verwendet werden. Vor jedem Upload muss geprüft werden, woher die Daten stammen, wofür sie erhoben wurden, was die Gäste darüber erfahren haben und welche Rechtsgrundlage herangezogen werden kann.
To-dos fürs Hotel
- Gästelisten nicht ungeprüft aus dem PMS oder CRM exportieren und nicht per ungeschützter E-Mail an die Agentur übermitteln.
- Vor der Freigabe und dem Start der Kampagne die Rechtsgrundlage (Dürfen die Daten für diesen Zweck verwendet werden?), sowie die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den Gästen datenschutzrechtlich prüfen lassen.
- Festlegen, wie Widersprüche von Gästen berücksichtigt und hochgeladene Listen sowie daraus gebildete Zielgruppen gelöscht oder aktualisiert werden.
- Keine Gesundheitsdaten oder daraus ableitbare Gästesegmente verwenden.
Zusammenarbeit mit Agenturen klar regeln
Vor dem Kampagnenstart sollte schriftlich festgelegt werden, welche Aufgaben die Agentur übernimmt, welche Zugriffe sie erhält und wer für Freigaben, technische Prüfungen, Datenschutzhinweise, Widersprüche und Löschungen zuständig ist.
Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten ausschließlich nach dokumentierter Weisung des Hotels, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO erforderlich. Je nach Leistung kann die Agentur jedoch auch eigenständig oder gemeinsam verantwortlich sein. Die Rollen und die dafür erforderlichen Vereinbarungen sind daher für die konkrete Zusammenarbeit zu prüfen.
Vertrauen und regelmäßige Gespräche sind wichtig, ersetzen aber weder eine klare Aufgabenverteilung noch die erforderlichen vertraglichen Regelungen.
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