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Verkauf von Vorteilskarten im Hotel

Wofür haftet das Hotel, wenn es als Verkaufsstelle einer Vorteilskarte agiert?

Autor: Dr. Markus Kroner, Experte für Tourismusrecht

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Wenn der Hotelier als Verkaufsstelle einer Vorteilskarte (wie einer regionalen oder örtlichen Inklusivkarte) agiert, tritt er als Verkäufer auf und haftet dafür, dass der Hotelgast Eigentum an der Karte erwirbt. D.h. der Hotelier ist nur dafür verantwortlich, dass er dem Gast die Karte, die dieser in seinem Hotel gekauft hat, aushändigt und dass die Karte prinzipiell funktioniert (nicht schon z.B. sichtbar beschädigt ist). Vergleichbar ist diese Handlung mit dem Verkauf eines Lottoscheins in der Trafik, weil auch die Vorteilskarte als Gutschein bzw. Wertpapier gilt.

Was den Inhalt der Leistungen der Vorteilskarte betrifft, so haftet der Hotelier nicht. Vertragspartner des Gastes wird der Kartenausgeber, wie z. B. ein Tourismusverband (der auf der Karte genannt sein muss). Es ist empfehlenswert, dass der Hotelier dies gegenüber dem Hotelgast klarstellt, um Missverständnisse zu vermeiden – insbesondere dann, wenn eine Fakturierung auf der Hotelrechnung erfolgt.

 

Dazu bietet sich folgender Formulierungsvorschlag an:

„Hinsichtlich der X-Card ist das Hotel nur Verkaufsstelle und ist Ihr Vertragspartner Y. Für die Nutzung der Leistungsangebote über die X-Card gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Y, die unter www... abrufbar sind.“

 

Was die Frage der Verkaufspreise betrifft, so ist der Hotelier bei der Festlegung prinzipiell frei; er kann die Vorteilskarte seinen Gästen auch schenken. Der Kartenausgeber darf gegenüber dem Hotelier insbesondere nicht die An- oder Verkaufspreise der Vorteilskarten festsetzen, da dies gegen § 1 des österreichischen Kartellgesetzes (KartG) verstoßen würde. Der Kartenausgeber darf also dem Hotelier nicht vorschreiben, um welchen Preis dieser die Vorteilskarte verkauft und auch keinen Mindestverkaufspreis vorgeben. Erlaubt sind jedoch unverbindliche Preisempfehlungen sowie die Festsetzungen eines Höchstverkaufspreises von Seiten des Kartenausgebers.

Die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis kann nur dann eine Marge für den Hotelier sein, wenn dieser tatsächlich die Karte um einen Preis, der höher ist als der von ihm bezahlte Einkaufspreis, an den Hotelgast verkauft.

 

Stand: April 2017

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Mag. Maria Wottawa

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