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Juristisch fit durch den Winter

Juristisch fit durch den Winter

Im Winter kann es schon mal vorkommen, dass Gäste aufgrund von gesperrten Straßen weder an- noch abreisen können. Was tun bei zuviel Schnee? Oder zuwenig? Wir haben die wichtigsten Rechtsinfos für Sie zusammengefasst.

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Es gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, daher kann grundsätzlich weder das Hotel noch der Gast bei Schneemangel einseitig vom Beherbergungsvertrag zurücktreten. Dies gilt es besonders bei Buchungen zu Beginn und am Ende der Wintersaison zu bedenken. Es können besonders im Winter auch noch andere Gründe eintreten, die rechtliche Fragen im Zusammenhang mit einem gebuchten Hotelaufenthalt aufwerfen. Wir haben ein paar Tipps aus dem Buch "Das Hotel und seine Gäste" von Kroner/Reisenzahn für Sie zusammengefasst.

An- und Abreise

Verhinderung der Anreise durch extremen Schneefall

Der Gast muss die durch extremen Schneefall entstandenen Leerbettgebühren nicht bezahlen. Es sei denn, es wurde eine Sondervereinbarung mit dem Gast getroffen, die diese Geschäftsbedingungen definitiv übertreffen.

Auszug aus den AGBHs 2006:

§ 5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.

Achtung: Außergewöhnliche Umstände (extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sind allerdings kein (unentgeltlicher) Stornogrund für den Aufenthalt, wenn die Anreise innerhalb von 3 Tagen wieder möglich ist.

§ 5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

Zu dieser rechtlichen Schlussfolgerung kommt man, wenn man den abgeschlossenen Beherbergungsvertrag als teilbare Leistung auffasst. Ob eine teilbare oder unteilbare Leistung vorliegt, richtet sich ausschließlich nach dem Willen der Vertragsparteien. Hatte der Gast nur Interesse daran, einen Beherbergungsvertrag über den gesamten Zeitraum der Buchung abzuschließen und war dies dem Hotelier zumindest aus den Begleitumständen
(Dauer der Anreise, Buchung über gewisse Feiertage) bekannt, ist von einer unteilbaren Leistung auszugehen und somit besteht keiner Verpflichtung zur nachträglichen Anreise des Gastes während der Buchungsdauer. Im Anlassfall wird eine einzelfallbezogene Prüfung unumgänglich sein.

Ist ein Hotel oder sogar der gesamte Urlaubsort aufgrund von unpassierbaren Straßen bzw. Lawinensperren von der Umwelt abgeschnitten und für den Urlaubsgast während der gesamten Buchungsdauer nicht erreichbar, so ist der Gast nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt oder Stornogebühren zu leisten.

 

Verhinderung der Abreise durch Schneefall bzw. Lawinensperre

Wird der Gast aufgrund außergewöhnlicher Umstände (Sperren etc.) an der Abreise gehindert, muss dieser die entstandenen Mehrkosten selbst tragen.

Schneemangel/Schneegarantie

Grundsätzlich ist Schneemangel allein kein Grund für den Gast ohne eine entsprechende Stornogebühr zu stornieren. Das Wetter (in diesem Fall der Schnee) ändert nichts an den Leistungen des Hotels. Fehlender Schnee ist weder ein Reisemangel noch fällt dies unter höhere Gewalt.

Sonderfall: „Schneegarantie“
Eine andere rechtliche Beurteilung ist dann gegeben, wenn das Hotel bzw. die Destination mit „Schneegarantie“ geworben hat, bzw. der Gast z.B. ein Pauschalpaket inkl. Liftkarte gebucht hat. Auch die Werbeattribute "Pistenvergnügen" oder "Urlaub im Schnee" könnten als Geschäftsgrundlage gelten und so bei fehlender weißer Pracht eine kostenlose Stornierung ermöglichen.

Schneeräumung

Der Hotelier ist wie jede:r Liegenschaftseigentümer:in verpflichtet, den Gehweg vor dem Hotel zu säubern und zu bestreuen. Für einen sorgenfreien Ablauf der Winterräumung ist die Beauftragung einer Räumungsfirma zu empfehlen, da damit sämtliche Haftungsfragen sowie eventuelle Schadensersatzansprüche und gesetzliche Verpflichtungen auf die Firma übertragen werden können.

Der Gehweg muss in der Zeit von 6 bis 22 Uhr für Fußgeher:innen benutzbar sein. Fremdfirmen bieten Servicepakete an, bei denen die Firma die gesetzliche Haftung im Falle eines nicht Nachkommens der Räumungspflicht übernimmt, und Auftraggeber:innen im Falle eines Unfalls schuldfrei bleiben.
Wenn Sie Ihre eigenen Mitarbeiter:innen mit der Räumung beauftragen, gilt im Falle eines Personenschadens das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.

Haftung bei Veranstaltung/Vermittlung von Outdoor-Aktivitäten

Werden vom Hotel im Rahmen des abgeschlossenen Beherbergungsvertrages Outdoor- Aktivitäten (sämtliche Wintersportarten), angeboten, bzw. diese auch entsprechend beworben, haftet der Hotelier für die von Gästen im Rahmen dieser Outdoor-Aktivitäten erlittenen Personen- und Sachschäden nach vertraglichen Grundsätzen.
Um eine solche Haftung zu minimieren, sollten die Outdoor-Aktivitäten nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung angeboten werden, sondern lediglich vermittelt werden. Die Verrechnung muss dabei durch einen Dritten an den Gast erfolgen!
Wird z.B. eine Liftkarte im Pauschalpreis angeboten, muss in den Vertragsbedingungen darauf hingewiesen werden, dass das Hotel diese Leistung lediglich vermittelt und folglich der Beförderungsvertrag zwischen den Schifahrer:innen und den Liftunternehmer:innen abgeschlossen wird.

Dienstverhinderung von Mitarbeiter:innen

Ob Mitarbeiter:innen das Entgelt weiterbezahlt erhalten, obwohl sie wegen einer Dienstverhinderung nicht am Arbeitsplatz erscheinen, hängt davon ab, welcher Sphäre die betreffende Dienstverhinderung zuzuordnen ist. Wir haben dazu bei Arbeitsrechtsexperten Dr. Günter Steinlechner nachgefragt.

Liegt der Dienstverhinderungsgrund in der Sphäre der Arbeitgeber:innen, erhalten Mitarbeiter:innen das Entgelt weiterbezahlt.
Beispiel: Im Hotel sind zu wenig Gäste und der/die Arbeitgeber:in sagt den Mitarbeiter:innen, dass sie mangels Arbeit zu Hause bleiben können.

Liegt der Dienstverhinderungsgrund in der Sphäre der Mitarbeiter:innen, so erhalten diese das Entgelt nur dann weiterbezahlt, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die nicht verschuldet und außerdem zeitlich begrenzt sind.
Beispiel: Der/die Mitarbeiter:in nimmt am Begräbnis der Mutter teil.

Liegt ein Dienstverhinderungsgrund in der neutralen Sphäre, erhalten Mitarbeiter:innen das Entgelt nicht weiterbezahlt. In die neutrale Sphäre fallen Elementarereignisse, durch welche die gesamte Bevölkerung eines bestimmten Gebietes betroffen ist. Arbeitnehmer:innen werden aufgrund der Auswirkungen des Elementarereignisses daran gehindert, am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Das bedeutet für die Auswirkung von Schneefällen, wenn sie unerwartet eintreten und ungewöhnlich stark ausfallen:

  • Betreffen solche Schneefälle eine ganze Region oder zumindest ein abgrenzbares Gebiet und die gesamte darin wohnhafte Bevölkerung, dann liegt ein Elementarereignis in der neutralen Sphäre vor. Mitarbeiter:innen erhalten das Entgelt nicht weiterbezahlt, wenn sie aufgrund des Elementarereignisses den Arbeitsplatz nicht erreichen können. Das gilt auch dann, wenn in einem solchen Fall Orte oder Hotelbetriebe durch einen Lawinenabgang vorübergehend von der Außenwelt abgeschnitten sind.
  • Anderes gilt nur, wenn Orte oder Hotelbetriebe typischerweise aufgrund ihrer Lage auch ohne Vorliegen eines Elementarereignisses immer wieder von Lawinenabgängen bzw. Lawinensperren einer Straße betroffen sind. Der Oberste Gerichtshof hat bereits eine Entscheidung zu einem Betrieb im Hochwassergebiet gefällt. Immer dann, wenn dieser gesperrt werden musste bzw. nicht erreichbar war, hatte der Arbeitgeber den Mitarbeiter:innen das Entgelt weiter zu bezahlen. Sind also Orte durch Lawinenabgänge bzw. Lawinensperren immer wieder betroffen, ohne dass ein Elementarereignis vorliegt, sollte der Betrieb den Mitarbeiter:innen rechtzeitig Übernachtungsmöglichkeiten im Hotel anbieten, um zu vermeiden, dass diese für den Fall von verkehrsbehördlichen Einschränkungen den Arbeitsplatz nicht erreichen können. Ansonsten müsste er den Mitarbeiter:innen trotz Unterbleibens der Arbeitsleistung wegen Nichterreichbarkeit des Betriebes das Entgelt weiterzahlen.   

Beachten Sie: Im Einzelfall sollte der Betrieb mit den von einem Elementarereignis betroffenen Mitarbeiter:innen immer versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Diese kann darin bestehen, dass im Zeitraum, in dem die Mitarbeiter:innen den Betrieb nicht erreichen können, der Konsum von Urlaub oder Zeitausgleich angeboten wird oder dass eine bestimmte Anzahl an Stunden ohne Zulagen und Zuschläge als geleistet bezahlt wird. Damit kommt es zu keinem oder nur zu einem geringen Entgeltausfall. Auch die oben angesprochene Möglichkeit, den Mitarbeiter:innen eine Übernachtung im Betrieb anzubieten, wenn der Betrieb aufgrund eines Elementarereignisses nur über stundenlange Umwege zu erreichen ist, sollte ins Auge gefasst werden. Arbeitgeber:innen sind zwar nicht verpflichtet, sich für den Arbeitsweg von Mitarbeiter:innen zu interessieren, für ein gutes Betriebsklima und zur Stärkung der Loyalität der Mitarbeiter:innen sind solche Überlegungen aber unerlässlich.

Stand: Februar 2024

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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