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Saisonierskontigent auf 5.500 aufgestockt und Westbalkan-Kontingent
Rechtsinfo

Saisonierskontigent auf 5.500 aufgestockt und Westbalkan-Kontingent

Mit 01. Dezember 2025 steigt das Saisonkontingente auf 5.500 Plätze. Zusätzlich gibt es ein eigenes Westbalkan-Kontingent mit 2.500 Saisonarbeitsplätzen. Anträge sind bereits ab 01. November 2025 möglich.

Lesezeit: 

Die Saisonbewilligung ist eine befristete Beschäftigungsbewilligung, die aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Arbeit für bestimmte Beschäftigungsbereiche (Land- und Forstwirtschaft, Tourismus) erteilt werden darf. Es handelt sich um Wirtschaftszweige, für die nicht genügend Arbeitskräfte aus dem Inland zur Verfügung stehen.

Erhöhung der Kontingente per 01. Dezember 2025

Das allgemeine Saisonkontingent wird von derzeit 4.985 auf 5.500 Saisonarbeitsplätze erhöht. Zusätzlich wird ein eigenes Saisonkontingent für Arbeitskräfte aus den EU-Beitrittsländern des Westbalkans (Montenegro, Serbien, Nordmazedonien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina) in Höhe von 2.500 Plätzen eingeführt, das im März 2027 evaluiert wird.

  • Gültig sollen die neuen Obergrenzen ab 01. Dezember 2025 sein, Anträge für die Saison 2025/2026 sind aber bereits ab 01. November 2025 möglich.
  • Eine wesentliche Neuerung ist die erstmalig eingebaute Verlängerungsgarantie: Wenn zwischen Dezember 2025 und Juli 2026 mindestens 75 % der verfügbaren Plätze genutzt werden, verlängert sich die Verordnung automatisch um ein weiteres Jahr.
  • Für das allgemeine Kontingent bleibt der temporäre Überziehungsrahmen von bis zu 50 % bestehen, um Saisonspitzen abzufedern, ohne dass im Jahresdurchschnitt die Kontingentgrenze überschritten wird. In Spitzenzeiten stehen somit insgesamt 10.750 Kontingentplätze zur Verfügung.

Die Bundesländer-Kontingente ab 01. Dezember 2025

Für den Tourismus steht gemäß Saisonkontingentverordnung für 2026  ab 01.12.2025 ein Kontingent von 5.500 ausländischen Arbeitskräften für die befristete Beschäftigung bereit. Für Saisonarbeitskräfte mit Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien wird zusätzlich zu diesem Kontingent ein weiteres Kontingent in der Höhe von 2 500 festgelegt. Die aktuelle Verteilung der Plätze:

BundeslandKontingentplätzeWestbalkan-Kontingent
Burgenland

55

11

Kärnten

524

198

Niederösterreich

108

35

Oberösterreich

362

109

Salzburg

1.567

778

Steiermark

446

140

Tirol

1.569

850

Vorarlberg

795

366

Wien

74

13

Grundlegende Rahmenbedingungen

Im Rahmen der Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu 6 Monaten erteilt werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens 9 Monaten erteilt oder verlängert werden.

Arbeitgeber:innen müssen nachweisen können, dass für Saisoniers eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer der Saisonbeschäftigung zur Verfügung steht.

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von drei Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden.

Die Kontingente sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % zulässig (gilt nicht für das Westbalkan-Kontingent).

Ausländer:innen, die
1. seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
2. in den vorangegangenen 5 Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, 
sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Saisoniers werden nur dann vom AMS zugeteilt, wenn es keine Alternativen gibt. Grundsätzlich werden heimische Mitarbeiter:innen und Arbeitslose/EWR Bürger bei der Vermittlung seitens AMS bevorzugt. Das Kontingent ist lediglich dafür da, um Saisonspitzen abzudecken.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Betriebe, die ganzjährig geöffnet haben, eine Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeitskräfte erhalten. Die Bestimmungen setzen voraus, dass ein „vorübergehender zusätzlichen Arbeitskräftebedarf besteht, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürger:innen, Schweizer:innen und registrierten Ausländer:innen abgedeckt werden kann.“ Damit eine Bewilligung erteilt werden kann, muss der Betrieb allerdings konkret bekannt geben, aus welchem Grund ein saisonaler zusätzlicher Arbeitskräftebedarf besteht, der mit dem vorhanden Team nicht abgedeckt werden kann.

Ersatzkraftverfahren

Für Saison-Arbeitskräfte ist ein Ersatzkraftverfahren vorgesehen, außer die Saison-Arbeitskraft hat eine Bestätigung als „Stammsaisonier“.

Im Zuge des Ersatzkraftverfahrens werden dem/der Arbeitgeber:in vom AMS Personen vorgeschlagen, die arbeiten dürfen und den Anforderungen gerade jener Position entsprechen, für die eine Arbeitsbewilligung für eine:n Fremde:n beantragt wurde (Schlüsselkraft). Der/die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, gegenüber dem AMS zu den im Ersatzkraftverfahren zugewiesenen Personen Stellung zu nehmen, insbesondere muss er/sie darlegen, wenn diese Personen den Anforderungen nicht entsprechen und warum nicht. Es ist wichtig, an diesen Ersatzkraftverfahren als Arbeitgeber:in hinreichend mitzuwirken um die erfolgreiche Bearbeitung von Anträgen für Fremde/Schlüsselkräfte durch das AMS zu ermöglichen. Wenn das AMS davon ausgehen kann, dass gar kein Interesse an Ersatzarbeitskräften besteht, könnte das einen negativen Ausgang für diesen und andere gleichzeitig gestellte Anträge für Ausländer:innen als Arbeitnehmer:innen bedeuten.

Stammsaisoniers

Viele Hoteliers beschäftigen seit Jahren dieselben verlässlichen Saisoniers, welche häufig bereits zur Stammmannschaft zählen. Die Zahl der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ist jedoch beschränkt (Stichwort Kontingent). Dies hat bei den Unternehmen sowie Mitarbeiter:innen zunehmend zu Planungsunsicherheiten für die Saison geführt, weil das AMS die Bewilligungen erst nach einer Arbeitsmarktprüfung in jedem Einzelfall (Ersatzkraftverfahren) erteilen darf.

Mit der Stammsaisoniers-Regelung können Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen 5 Kalenderjahren in zumindest 3 Kalenderjahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft oder im Tourismus jeweils mindestens 90 Tage pro Kalenderjahr als Saisonarbeitskraft rechtmäßig beschäftigt waren, einen Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier stellen.

Eine Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen ist nicht möglich. Die Registrierung erfolgt einmalig und ist bis auf weiteres gültig.

Die Antragstellung ist persönlich bei jeder regionalen Geschäftsstelle des AMS möglich oder kann per Mail an die Ausländerfachzentren des AMS erfolgen.

Beschäftigungsbewilligungen für registrierte Stammsaisoniers werden nicht auf die jährlichen Kontingente angerechnet und es wird für die Bewilligung KEIN Ersatzkraftverfahren durchgeführt!

Für den Antrag sind eine Antrags- und Ausstellungsgebühr von jeweils 14,30 Euro, pro Beilage 3,90 Euro und eine Verwaltungsabgabe von 2,10 Euro zu entrichten. Die Registrierung ist nur einmal erforderlich und gilt auf unbestimmte Zeit.

Der Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier kann bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht auch von Arbeitgeber:innen im Zuge der Beantragung der Beschäftigungsbewilligung gestellt werden.

Bitte machen Sie in Betracht kommende Personen auf diese Möglichkeit aufmerksam! Das AMS prüft bei Saison-Anträgen zudem im Hintergrund, ob es sich um Stammsaisoniers handeln könnte.

Stand: Oktober 2025

Vom Saisonier zur Ganzjahreskraft

  • Saisonarbeitskräfte, die über zwei Kalenderjahre als registrierte Stammsaisoniers mindestens sieben Monate pro Kalenderjahr im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren, werden zu sog. "Stammmitarbeiter:innen" und erhalten ungeachtet ihres Alters und ihrer Qualifikation eine Rot-Weiß-Rot – Karte für eine Beschäftigung bei ihren bisherigen Arbeitgeber:innen.

    Um als Stammmitarbeiter:in aufgenommen werden zu können, braucht es außerdem ausreichende Deutschkenntnisse (A2) sowie einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Leitung Mitgliederservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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