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Rot-Weiß-Rot-Karte

Rot-Weiß-Rot-Karte

Wer kann eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen? Welche Voraussetzungen gelten aktuell? Wie erhalten Stammmitarbeiter:innen Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte?

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  • Es gibt Punkte für Sprachkenntnisse in Spanisch, Französisch, Italienisch, Bosnisch, Kroatisch sowie Serbisch. Gleichzeitig wird das erforderliche Sprachniveau bei der Stammmitarbeiter:innen-Regelung für die Inanspruchnahme der Rot-Weiß-Rot-Karte auf A1 abgesenkt.

Die Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) kann von Staatsangehörigen eines Drittstaats beantragt werden, das sind Personen, die weder EWR-Bürger:innen noch Schweizer:innen sind.

Der Aufenthaltstitel ist zur längerfristigen Integration von Drittstaatsangehörigen in den österreichischen Arbeitsmarkt gedacht, nicht zur Abdeckung kurzfristiger Spitzen. Sie wird - bei Vorliegen aller Voraussetzungen -  für 24 Monate ausgestellt und berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Beschäftigung bei einem/einer bestimmten Arbeitgeber:in in Österreich.

Parallel zur Reform der RWR-Karte wurde das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) dahingehend novelliert, dass die Antragstellung auf Erteilung des Aufenthaltstitels für einen erweiterten Personenkreis auch im Inland ermöglicht wird, sofern die Einreise nach Österreich rechtmäßig erfolgt ist.

Rot-Weiß-Rot-Karte

Welche Erleichterungen wurden mit den letzten beiden Novellen geschaffen?
 
  • Nachweise von Sprachkenntnissen, die bei Beantragung einer Rot-Weiß-Rot-Karte vorgelegt werden, dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 5 Jahre sein (bisher 1 Jahr).
  • Punkte für die Sprachen Spanisch, Französisch und Serbisch/Kroatisch/Bosnisch
  • Bei Stammmitarbeiter:innen reicht Sprachniveau A1 (= Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau) statt A2 (Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung)
  • Wenn im Unternehmen Englisch die vorherrschende Sprache ist, werden für nachgewiesene Englischkenntnisse zusätzliche 5 Punkte vergeben. 
  • Punkte für die Berufserfahrung werden bereits pro Halbjahr (1 Punkt) und nicht wie bisher nur pro Jahr (2 Punkte) vergeben. 
  • Die Berufserfahrung bei sonstigen Schlüsselkräften muss nicht mehr zwingend ausbildungsadäquat sein und bei Fachkräften in Mangelberufen werden für den Nachweis einer Berufsausbildung einheitlich 30 Punkte für die jeweilig notwendige Berufsausbildung vergeben, unabhängig davon, ob eine Lehrausbildung, der Abschluss einer berufsbildenden Schule oder ein Studium absolviert wurde (bundesweite Mangelberufe und regionale Mangelberufe).
  • Auch über 40-jährige Fachkräfte bei der RWR – Karte für Fachkräfte in Mangelberufen erhalten noch 5 Punkte in der Kategorie „Alter“, sofern sie unter 50 sind.
  • Die Gehaltsgrenzen für „Sonstige Schlüsselkräfte“ werden einheitlich - unabhängig vom Alter - auf 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gesenkt.
  • Für Studienabsolvent:innen entfällt die Gehaltsgrenze. Die Entlohnung muss jedoch weiterhin dem zumindest ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolvent:innen mit vergleichbarer Tätigkeit und Berufserfahrung gemäß anwendbarem Kollektivvertrag, betriebsüblicher Überzahlung und korrekter Einstufung entsprechen, wobei hier grundsätzlich eine Vollzeitbeschäftigung erforderlich ist.
Servicestelle für Rot-Weiß-Rot-Karte

Die Austrian Business Agency (ABA) soll mit der Unit „Work in Austria“ künftig Antragsteller:innen bei der Zulassung von Fach- und Schlüsselkräften im Rahmen des (insbesondere) Rot-Weiß-Rot-Karten Verfahrens ab Vorliegen einer verbindlichen Jobzusage unterstützen und informieren.

Von Saisonier über Stammsaisonier zu Stammmitarbeiter:in und Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)
  • Registrierung von Stammsaisoniers dauerhaft möglich: Wer in den letzten 5 Jahren mind. 3 Jahre im selben Wirtschaftszweig jeweils mind. 3 Monate im Rahmen von Kontingenten beschäftigt war, kann sich als Stammsaisonier registrieren lassen (§ 5 Abs 6a AuslBG). Stammsaisoniers werden nicht auf die jährlichen Kontingente angerechnet! 
  • Saisonarbeitskräfte, die über 2 Kalenderjahre als registrierte Stammsaisoniers mindestens 7 Monate pro Kalenderjahr im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren, werden zu Stammmitarbeiter:innen und können - wenn sie außerdem ausreichende Deutschkenntnisse (A2) sowie einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben - eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen. Hier ist kein Mindestgehalt vorgesehen.
  • Nach weiteren 2 Jahren ist ein Umsteig auf die RWR-Karte plus möglich - damit entfällt dann die Arbeitgeberbindung.

Sonstige Erleichterungen
  • Das Ersatzkraftverfahren bleibt bei „Sonstigen Schlüsselkräften“ bestehen, soll aber künftig rascher durchgeführt werden (lt. Erläuterungen: „nach Möglichkeit innerhalb von 10 Tagen“)...
  • Heimische Arbeitsvermittler müssen nicht mehr das Einvernehmen mit dem AMS für die Vermittlung von bewilligungspflichtigen Drittstaatsangehörigen einholen.
  • Im Falle von Antragsteller:innen, die ohne Familienangehörige einwandern, ist kein Nachweis künftiger Mietkosten mehr vorzulegen.

Zusätzliche Informationen zur Antragstellung für Stammmitarbeiter:innen

  • Der notwendige Strafregisterauszug bezieht sich auf das Herkunftsland. Im Falle doppelter Staatsbürgerschaft oder einem etwaigen ausländischen Wohnsitz, der nicht dem Heimatland entspricht, können zwei Auszüge gefordert werden.

  • Als Nachweis der Versicherung wird auch ein Vermerk bzgl Anmeldung zur ÖGK ab Erteilung der Karte/Aufnahme der Tätigkeit als Stammmitarbeiter im jeweiligen Betrieb im Antragsformular akzeptiert. 

  • Je nach Art der Rot-Weiß-Rot – Karte gibt es teilweise Unterschiede in Bezug auf die vorzulegenden Nachweise und können weitere bzw. andere Unterlagen erforderlich sein (A2 ist z.B. nicht verpflichtend vorzulegen im Falle anderer Kategorien der RWR – Karte).

  • Eine Antragstellung seitens des österreichischen Dienstgebers ist möglich, sobald alle Dokumente vollständig als Scans vorliegen (Lichtbild reicht im Original am Ende des Verfahrens, Nachweis der Versicherung durch ÖGK ist nicht gesondert vorzulegen). Dies ist generell die Variante, die wir empfehlen.

  • Die Einreichungsmodalitäten von Behörde zu Behörde sind etwas unterschiedlich, auch wenn eine Vereinheitlichung mittelfristig in Aussicht steht.

    Im Falle Wiens (Wohnort) ist beispielsweise eine Einreichung von Dienstgeberseiten per E-Mail bereits seit geraumer Zeit Standard. Anträge sollten in einem PDF mit einer max. Größe von 20 MB übermittelt werden.

Wozu berechtigt die Rot-Weiß-Rot–Karte?

Die RWR-Karte berechtigt zur befristeten Niederlassung sowie zur Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Unternehmen.

  • Sie ist gleichzeitig Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung.
  • Sie gilt für bis zu zwei Jahre (24 Monate); kurz vor Ablauf kann die Rot-Weiß-Rot-Karte plus beantragt werden (mehr Informationen zur RWR-Karte plus finden Sie weiter unten).
     

  • Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb von spätestens 3 Monaten die Arbeit aufgenommen wird, damit nach 2 Jahren die Verlängerung auf eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus reibungslos funktioniert
    (hierfür notwendig ist eine Tätigkeit mind. 21 Monate innerhalb der letzten 24 Monate).

  • Weiters muss das AMS innerhalb von 3 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit über den Dienstbeginn mittels formlosem E-mail informiert werden!

Rot-Weiß-Rot–Karte plus

Inhaber:innen einer Rot-Weiß-Rot-Karte können rechtzeitig (innerhalb der letzten drei Monate) vor Ablauf dieser einen Antrag auf die Rot-Weiß-Rot-Karte plus stellen.

Voraussetzung: zumindest 21 Monate dauernde Beschäftigung innerhalb der letzten 24 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen. Die Prüfung obliegt dem Arbeitsmarktservice.

Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus berechtigt Drittstaatsangehörige zur befristeten Niederlassung, zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang (selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit, nicht auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt) sowie – wie auch im Falle der Rot-Weiß-Rot – Karte selbst – zum Familiennachzug. Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus wird, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, im Verlängerungsfall für 3 Jahre ausgestellt und ist ebenfalls eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.

Familienangehörige von Inhaber:innen einer Rot-Weiß-Rot-Karte oder einer Blauen-Karte-EU können gleich eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus beantragen. Auch eine zeitgleiche Antragstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte oder Blauen Karte EU der Fachkraft und einer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus für Familienangehörige durch den künftigen österreichischen Arbeitgeber bei der österreichischen Aufenthaltsbehörde ist möglich.  
 
Informationen zur Rot-Weiß-Rot-Karte plus finden Sie hier.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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