Registrierkassen: Nachschau der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung kann bei Betrieben die sogenannte Kassennachschau durchführen. Was bedeutet das?
Seit 01. April 2017 besteht die Verpflichtung, dass Registrierkassen mit einer funktionsfähigen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sind. Die Finanzverwaltung kann bei Betrieben die sogenannte Kassennachschau durchführen. Die Organe haben sich bei Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Dienstausweis auszuweisen und nachzuweisen, dass sie zur Vornahme der Nachschau ermächtigt sind. Ist die Nachschauermächtigung aus dem Dienstausweis nicht ersichtlich, bedarf es eines schriftlichen Nachschauauftrages des Finanzamtes. Der Betrieb ist zur Duldung der Amtshandlung und zur Auskunftserteilung verpflichtet.
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