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Anrechnung von Ausbildungen und Ausbildungszeiten auf Lehrzeiten

Welche Ausbildungen die Lehre ersetzen oder zumindest verkürzen, haben wir für Sie zusammengefasst.

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Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Hier finden Sie die Zusammenfassung der Möglichkeiten zum Ersetzen oder Verkürzen einer Lehre im Tourismus-Bereich:

Die erfolgreiche Absolvierung bestimmter Schultypen ersetzt vollständig den entsprechenden Lehrabschluss, d.h. ersetzt Lehrzeit und Lehrabschlussprüfung, in den angeführten Berufen.

 

5-jährige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe einschließlich Sonderformen und Ausbildungsschwerpunkte:

  • Hotel- und Gastgewerbeassistent/in
  • Restaurantfachmann/frau
  • Koch/Köchin

 

5-jährige Höhere Lehranstalt für Tourismus einschließlich Sonderformen und Ausbildungsschwerpunkte:

  • Hotel- und Gastgewerbeassistent/in
  • Restaurantfachmann/frau
  • Koch/Köchin

 

Fachschule für wirtschaftliche Berufe:             

  • Restaurantfachmann/frau
  • Bürokaufmann/frau

 

Hotelfachschule:           

  • Hotel- und Gastgewerbeassistent/in
  • Restaurantfachmann/frau
  • Koch/Köchin

 

Tourismusfachschule:

  • Hotel- und Gastgewerbeassistent/in

 

Gastgewerbefachschule:

  • Restaurantfachmann/frau
  • Koch/Köchin
  • Bürokaufmann/frau

Die erfolgreiche Absolvierung bestimmter Schultypen oder anderweitiger Ausbildungen ermöglicht die Lehrausbildung (in allen Lehrberufen) in einer um ein Jahr verkürzten Form:

  • Reifeprüfung an einer Allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) oder Berufsbildenden höheren Schule (BHS)
  • Abschlussprüfung an einer mindestens dreijährigen Berufsbildenden mittleren Schule (BMS)
  • Lehrabschlussprüfung in jedem Lehrberuf
  • Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf

 

So ist z. B. nach einer Abschlussprüfung an einer mindestens dreijährigen BMS noch eine zweijährige Lehrzeit plus Lehrabschlussprüfung zum/r Restaurantfachmann/frau zu absolvieren.

Die Antwort auf die Frage, ob bzw. inwieweit eine abgeschlossene Lehre auf die Lehrzeit in einem verwandten Lehrberuf anzurechnen ist, gibt die Lehrberufsliste.

 

a) Jemand hat bereits eine nicht touristische Lehre abgeschlossen und möchte noch eine touristische Lehrausbildung anschließen: In der Lehrberufsliste (am besten über die Suche) kann nachgesehen werden, ob bzw. inwieweit die abgeschlossene Lehre auf die geplante touristische Lehrausbildung anzurechnen ist.

 

Beispiel:

Es bewirbt sich jemand mit einer abgeschlossenen Lehre als Bürokaufmann. Laut Lehrberufsliste gilt für den Lehrberuf Bürokaufmann eine Anrechnung von zwei Lehrjahren auf die Lehrberufe Hotel- und Gastgewerbeassistent/in sowie Hotelkaufmann / Hotelkauffrau.

 

b) Jemand hat bereits eine Lehre in einem Tourismusberuf abgeschlossen und möchte eine weitere Lehre in einem Tourismusberuf machen: Wie viel an Lehrzeiten die abgeschlossene Lehre in einem Tourismusberuf für eine weitere Lehre in einem anderen Tourismusberuf ersetzt, ist in der Liste der Tourismusberufe zu finden.

 

Beispiel:

Die abgeschlossene Lehre als Restaurantfachmann/-frau ersetzt drei Lehrjahre Gastronomiefachmann/-frau und jeweils ein Lehrjahr Koch/Köchin bzw. Hotel- und Gastgewerbeassistent/in.

Schulische Ausbildungen können einen Lehrabschluss ersetzen bzw. auf die Lehrzeit angerechnet werden, d.h. es werden Lehrzeiten in einem bestimmten Ausmaß angerechnet (nicht die Lehrabschlussprüfung).

Wenn ein Schulabschluss, z.B. die Fachschule für Sozialberufe, das erste bis dritte Lehrjahr voll ersetzt, bedeutet das, dass keine Lehrausbildung mehr zu erfolgen hat, die Person hat die Möglichkeit, direkt zur Lehrabschlussprüfung im entsprechenden anderen Lehrberuf anzutreten.

 

Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in:

  • Fachschule für Sozialberufe ersetzt 1.-3. Lehrjahr voll
  • 5-jährige Handelsakademie (einschließlich Schulversuche und Fachrichtungen) ersetzt 1. und 2. Lehrjahr voll
  • 3-jährige Handelsschule mit Praktikum „praktische Bürotätigkeit“ ersetzt 1. und 2. Lehrjahr voll
  • Fachschule für wirtschaftliche Berufe ersetzt 1. und 2. Lehrjahr voll.

 

Hotelkaufmann/-frau:

  • 5-jährige höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich Sonderformen und ASP) ersetzt 1.-3. Lehrjahr voll
  • 5-jährige höhere Lehranstalt für Tourismus (einschließlich Sonderformen und ASP) ersetzt 1.-3. Lehrjahr voll
  • Hotelfachschule ersetzt 1.-3. Lehrjahr voll
  • Tourismusschule ersetzt 1.-3. Lehrjahr voll
  • Fachschule für Sozialberufe ersetzt 1.-3. Lehrjahr voll
  • 5-jährige Handelsakademie (einschließlich Schulversuche und Fachrichtungen) ersetzt 1. und 2. Lehrjahr voll
  • 3-jährige Handelsschule mit Praktikum „praktische Bürotätigkeit“ ersetzt 1. und 2. Lehrjahr voll
  • Fachschule für wirtschaftliche Berufe ersetzt 1. und 2. Lehrjahr voll
  • Gastgewerbefachschule ersetzt 1. und 2. Lehrjahr voll

 

Koch/Köchin:

  • Fachschule für wirtschaftliche Berufe ersetzt 1. Lehrjahr voll
  • Tourismusfachschule ersetzt 1. Lehrjahr voll

 

Restaurantfachmann/-frau:

  • Tourismusfachschule ersetzt 1. Lehrjahr voll

 

Gastronomiefachmann/-frau:

  • 5-jährige höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich Sonderformen und ASP) ersetzt 1.-3. Lehrjahr voll
  • 5-jährige höhere Lehranstalt für Tourismus (einschließlich Sonderformen und ASP) ersetzt 1.-3. Lehrjahr voll
  • Hotelfachschule ersetzt 1.-3. Lehrjahr voll
  • Tourismusfachschule ersetzt 1.-3. Lehrjahr voll
  • Fachschule für wirtschaftliche Berufe ersetzt 1.-3. Lehrjahr voll
  • Gastgewerbefachschule ersetzt 1.-3. Lehrjahr voll

 

Schulabschlüsse, die Gleichhaltungen ermöglichen (d.h. Schulabschluss ersetzt Lehrabschluss) finden Sie unter Punkt 1 gelistet.

Für Hotelkaufmann/-frau sowie Gastronomiefachmann/-frau gibt es keine Schulabschlüsse, die Gleichhaltungen ermöglichen.

Die freiwillige Anrechnung kann zur Anwendung kommen, wenn gesetzliche Regelungen nicht zutreffen. Z.B. könnte diese Regelung für Schulabbrecher Anwendung finden, sofern die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen.

 

Sofern der Betrieb mit dem Lehrling eine entsprechende Vereinbarung trifft, können über Antrag folgende Ausbildungszeiten auf die Lehrzeit angerechnet werden, diese müssen adäquat sein:

  • Zeiten der Berufspraxis oder von Kursbesuchen im In- und Ausland im Höchstausmaß von 2/3 der für den Lehrberuf festgelegten Lehrzeitdauer
  • Zeiten einer fachspezifischen Schulausbildung ab der 10. Schulstufe bei Lehrberufen mit bis zu 3 Jahren Lehrzeit im Höchstausmaß von 1,5 Jahren.

 

Die Anrechnung erfolgt über einen Antrag des Lehrberechtigten an den Landesberufsausbildungsbeirat, der schlussendlich über das Ausmaß der Anrechnung entscheidet.

Stand: Dezember 2019

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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