Einigung bei Trinkgeld
Trinkgelder bleiben steuerfrei! Bezüglich Trinkgeldpauschalen hat sich die Regierung auf bundesweit einheitliche Beträge geeinigt- künftig soll es keine Nachzahlungen mehr geben, falls das tatsächliche Trinkgeld höher ausfällt.
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Neuregelung der Trinkgeldpauschalen ab 2026
Das sind die bisher bekannten Eckpunkte der Trinkgeld-Regelung, wie sie ab 2026 gelten soll:
Steuerbefreiung
- Ortsübliches Trinkgeld, das von Dritten freiwillig gegeben wird, bleibt steuerfrei!
- Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jedem/jeder einzelnen Arbeitnehmer:in tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn von einzelnen Arbeitnehmer:innen ist nicht maßgeblich.
- Das Trinkgeld muss Arbeitnehmer:innen von dritter Seite zugewendet werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmer:innen (z.B. Zahlkellner:innen) oder von Arbeitgeber:innen selbst entgegengenommen und an die Arbeitnehmer:innen weitergegeben wird. Trinkgeld von dritter Seite liegt daher auch dann vor, wenn Arbeitgeber:innen Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer:innen weitergeben. Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich vereinbart ist, an die Arbeitnehmer:innen verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.
Beispiel: Ein Kunde eines Restaurants, der mit dem Service durch den Kellner sehr zufrieden war, vermerkt auf dem Rechnungsbeleg ein Trinkgeld für den Kellner in bestimmter Höhe. Dieses Trinkgeld bezahlt er gemeinsam mit der Konsumation mit Kreditkarte. Der Gesamtbetrag wird auf ein Konto des Arbeitgebers des Kellners überwiesen. Dieser gibt das ausgewiesene Trinkgeld an den Kellner weiter. Da der Arbeitgeber das Trinkgeld in diesem Fall für den Kellner vereinnahmt hat, liegt bei ihm ein bloßer Durchlaufer vor. Das Trinkgeld ist bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen beim Kellner steuerfrei.
Sozialversicherung
- Bezüglich Sozialversicherung wird weiterhin mit Pauschalen gearbeitet, die als Hinzurechnungsbeiträge die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage. erhöhen. Ab 01.01.2026 sind diese Pauschalen bundesweit einheitlich. Daher müssen Arbeitgeber:innen auch in Zukunft im Regelfall nicht im Detail überprüfen, wie hoch genau das Trinkgeld von einzelnen Mitarbeiter:innen ist. Für Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitszeit im Beitragszeitraum unterhalb der Normalarbeitszeit liegt, sind aliquote Pauschalbeträge zu ermitteln.
- Die bundesweit einheitlichen Pauschalbeträge im Hotel- und Gastgewerbe betragen:
- Mit Inkasso: 65 Euro (2026), 85 Euro (2027), 100 Euro (2028)
- Ohne Inkasso: 45 Euro (2026/2027), 50 Euro (2028)
- Danach soll es eine jährliche Valorisierung geben. - Mitarbeiter:innen, die kein Trinkgeld erhalten, können aus den Pauschalen hinausoptieren. Auch bei einem wesentlichen Unterschreiten der Pauschalen kann die Bemessung der Abgaben am tatsächlichen Trinkgeld erfolgen.
- Wenn das tatsächliche Trinkgeld höher ist als die Pauschale, wird es dennoch keine zusätzlichen Abgaben oder Nachzahlungen geben. Eine rückwirkende Aufrollung und damit auch das Damoklesschwert der Nachzahlung fällt damit weg, die Pauschalen sind die Maximalbeträge. Das Recht der ÖGK auf Nachforderungen aus bisher noch nicht geprüften Zeiträumen verjährt mit 01.01.2026. Medienberichten zufolge sollen alle Verfahren gegen Betriebe, denen bereits eine Nachzahlung droht, eingestellt werden. Für Betriebe, die bereits hohe Nachzahlungen leisten mussten, ist eine noch nicht bekannte Härtefall-Regelung vorgesehen.
- Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmer:innen, die üblicherweise Trinkgelder erhalten bzw. über betriebliche Verteilsysteme an Trinkgeldern beteiligt werden (TRONC-System).
- Die Reglungen gelten unabhängig davon, ob das Trinkgeld bar oder mittels elektronischer Zahlung gegeben wird.
Rechte & Pflichten bei Trinkgeld-Verteilung
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) regelt in § 2j die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Trinkgeld-Verteilsystemen (Tronc) ab 01.01.2026 wie folgt:
- Bekanntgabe des Aufteilungsschlüssels: Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, Arbeitnehmer:innen, die in ein Trinkgeld-Verteilsystem eingebunden sind, über den Schlüssel zur Aufteilung der Trinkgelder zu informieren. Diese Mitteilung muss unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Aufteilungsschlüssel bekannt ist. Die Information kann elektronisch übermittelt werden.
- Auskunftsrecht über Trinkgelder: Arbeitnehmer:innen haben ein Recht auf schriftliche und vollständige Auskunft über bargeldlos gegebene Trinkgelder in einem bestimmten Zeitraum, sofern sie Trinkgelder erhalten oder daran beteiligt sind. Diese Auskunft muss die Gesamtsumme der Trinkgelder und den Aufteilungsschlüssel beinhalten und kann ebenfalls elektronisch erfolgen. Das Auskunftsrecht entfällt, wenn die Trinkgelder am selben Arbeitstag oder zeitnah in bar ausgezahlt werden und die Verteilung von einer Person vorgenommen wird, die Einblick in die erhobenen Trinkgelder hat. Besteht die Verteilung durch leitende Arbeitnehmer:innen oder andere Personen, bleibt das Auskunftsrecht bestehen.
- Fristen für das Auskunftsrecht: Das Auskunftsrecht kann für einen Rückwirkungszeitraum von 3 Jahren geltend gemacht werden, außer die Auskunft wurde bereits nachweislich bereitgestellt .
- Vereinbarung über spätere Auszahlung: Es kann vereinbart werden, dass das gesamte bargeldlos gegebene Trinkgeld für Zeiträume von maximal einem Jahr erst am Ende dieses Zeitraums ausgezahlt wird. Während dieser Zeit besteht kein Auskunftsrecht gemäß den oben genannten Regelungen.
- Unabänderlichkeit durch Vertragsgestaltung: Die Bestimmungen des § 2j AVRAG können durch Arbeitsvertrag oder kollektive Rechtsnormen nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden.
Eine konkrete Trinkgeld-Verordnung ist noch nicht bekannt.
Stand: Anfang Dezember 2025