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Teilpension

Teilpension

Ab 1.1.2026 können Beschäftigte ihre Pension antreten, einen Teil ihrer Pension beziehen und gleichzeitig unter Reduktion ihrer Arbeitszeit weiterarbeiten. Es besteht für den/die Arbeitgeber:in keine Verpflichtung, einer solchen Reduktion der Arbeitszeit und damit einer Teilpension zuzustimmen. Im Einzelfall schafft die Teilpension aber die Möglichkeit, Beschäftigte mit Pensionsanspruch länger im Betrieb zu halten. .

Lesezeit: 

Betroffene Beschäftigte

Die Teilpension können Beschäftigte mit einem Pensionsanspruch aus einer der folgenden Pensionen nutzen:

  • Korridorpension,
  • Langzeitversichertenpension,
  • Schwerarbeitspension,
  • „normale“ Alterspension.

Die Art der Pension und der Zeitpunkt des Antrittes dieser Pension ergeben sich aus dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt an den Beschäftigten. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass ihm dieser Bescheid vorgelegt wird.
 

Reduktion der Arbeitszeit

Um die Teilpension in Anspruch nehmen zu können, muss die Arbeitszeit im Rahmen von einer der folgenden Varianten reduziert werden.

  • Eine Reduktion der Arbeitszeit um 25% bis 40% führt zu einer Teilpension in Höhe von 25% der Gesamtgutschrift des Pensionskontos.
  • Eine Reduktion der Arbeitszeit um 41% bis 60% führt zu einer Teilpension in Höhe von 50% der Gesamtgutschrift des Pensionskontos.
  • Eine Reduktion der Arbeitszeit um 61% bis 75% führt zu einer Teilpension in Höhe von 75% der Gesamtgutschrift des Pensionskontos.

Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht nicht.

Beachten Sie:

Die Reduktion der Arbeitszeit muss zwischen dem/der Beschäftigten und dem/der Arbeitgeber:in vereinbart werden. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abzuschließen, in der die entsprechende Reduktion der Arbeitszeit geregelt ist. Ein einseitiger Antritt einer Teilpension mit entsprechend reduzierter Arbeitszeit durch den/die Beschäftigten ist unzulässig.

 

Bezüge

Für die reduzierten Wochenstunden erhalten Beschäftigte in Teilpension den entsprechend aliquotierten Lohn bzw. das entsprechend aliquotierte Gehalt. Der Arbeitgeber entrichtet auf dieser Basis Sozialversicherungsbeiträge, womit den Beschäftigten in Teilpension weitere Beträge auf dem Pensionskonto gutgeschrieben werden. Da sie durch die Teilpension erst zu einem späteren Zeitpunkt vollständig in Pension gehen, haben sie die Chance, dann eine höhere Pension zu erhalten.

Gleichzeitig erhalten Beschäftigte in Teilpension von der Pensionsversicherungsanstalt den ihrer Arbeitszeitverkürzung entsprechenden Teil der Pension ausbezahlt.

Stand: 06.Oktober 2025

 

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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