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ORF-Beitrag
Rechtsinfo

ORF-Beitrag

Die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks erfolgt in Österreich durch den ORF-Beitrag. Die Beitragspflicht besteht sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich. Im Folgenden wird die Beitragspflicht vor allem für Unternehmer:innen dargestellt.

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Beitragspflicht für Unternehmer:innen

Beitragspflichtig sind alle Unternehmer:innen, die zumindest für eine Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten mussten. Ausgenommen sind gemeinnützige Unternehmen auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge.

Eine Sonderregelung besteht für Ein-Personen-Unternehmen: Diese müssen nur als Privatperson zahlen. 

Eine weitere Sonderregelung besteht für Unternehmer:innen, die auf der Adresse einer Betriebsstätte auch den Hauptwohnsitz gemeldet haben. Diese müssen nur als Unternehmer:in, aber nicht als Privatperson zahlen. Dazu ist allerdings eine gesonderte Meldung bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) erforderlich, welche die Einhebung abwickelt.

Für Mitarbeiter:innen eines Unternehmens sind keine Sonderbestimmungen vorgesehen, auch wenn diese ihren Hauptwohnsitz an der Betriebsstätte (z.B. in einem Beherbergungsbetrieb) gemeldet haben. Nur für die Beitragspflicht im privaten Bereich gilt, dass bei Personen, die denselben Hauptwohnsitz mit derselben Adresse (also Postleitzahl, Ortschaft, Straße, Hausnummer, Stiege und Tür) haben, keine zusätzlichen Zahlungen erforderlich sind. Das wird in der Regel auf mitarbeitende Angehörige und Lebenspartner:innen zutreffen.

Generell besteht keine Beitragspflicht im privaten Bereich für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für bestimmte Gruppen (z.B. Lehrlinge sowie gehörlose und schwer hörbehinderte Personen).

Höhe des ORF-Beitrags

Auf Basis der Kommunalsteuererklärungen wird die Gesamtsumme der vom Unternehmen im vorangegangenen Jahr ausbezahlten Löhne errechnet. Im Fall mehrerer Betriebsstandorte werden die jeweiligen Arbeitslöhne zusammengerechnet. Daraus ergibt sich, wie viele ORF-Beiträge zu bezahlen sind. Die Höhe eines ORF-Beitrags beträgt EUR 15,30 pro Monat bzw EUR 183,60 pro Jahr. In einigen Bundesländern wird zusätzlich eine Landesabgabe verrechnet. Die Beiträge sind wie folgt gestaffelt:

  • bis 1,6 Mio. Euro 1 ORF-Beitrag = 183,60 Euro/Jahr
  • bis 3 Mio. Euro 2 ORF-Beiträge = 367,20 Euro/Jahr
  • bis 10 Mio. Euro 7 ORF-Beiträge = 1.285,20 Euro/Jahr
  • bis 50 Mio. Euro 10 ORF-Beiträge = 1.836 Euro/Jahr
  • bis 90 Mio. Euro 20 ORF-Beiträge = 3.672 Euro/Jahr
  • über 90 Mio. Euro 50 ORF-Beiträge = 9.180 Euro/Jahr

Anfang und Ende der Beitragspflicht

Die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der Daten hat bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw. in dem die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde, zu erfolgen.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Folgejahr nachdem die:er Unternehmer:in in einer Gemeinde erstmalig die Kommunalsteuer entrichtet hat. Bei der Gründung eines Unternehmens ist das erste Jahr rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu entrichten.

Die Beitragspflicht endet nach Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.

AKM-Gebühr

Mit dem ORF-Beitrag werden urheberrechtliche Ansprüche von Verwertungsgesellschaften nicht abgegolten. Werden Musik, Filme oder Fernsehprogramme öffentlich wiedergegeben, sind dafür – zusätzlich zum ORF-Beitrag – entgeltliche Lizenzen mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften abzuschließen - die bekannteste ist die AKM (mehr Infos AKM).

FAQs Hotellerie

Er wird auf der Basis der Gesamtsumme der vom Unternehmen im vorangegangenen Jahr ausbezahlten Löhne errechnet. Beträgt die Jahressumme der Arbeitslöhne nicht mehr als 

  • 1,6 Mio. Euro, so ist 1 ORF-Beitrag zu zahlen,
  • bei 3,0 Mio. Euro, so sind 2 ORF-Beiträge zu zahlen usw. (siehe Tabelle oben).

Die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter:innen der GmbH sind zusammenzurechnen.

Chalets sind nicht wesentlich, denn die Höhe der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich ergibt sich aus der Gesamtsumme der ausbezahlten Arbeitslöhne.

Falls Unternehmer:innen am Hotelstandort auch den Hauptwohnsitz haben, müssen sie nur als Unternehmer:innen, aber nicht als Privatperson zahlen. Diese Vergünstigung gilt nicht für Nebenwohnsitze.

Es besteht auch eine Sonderregelung für Ein-Personen-Unternehmen; diese wird aber bei Hotelbetrieben nicht schlagend.

Longstay-Gäste, die im Hotel einen Wohnsitz begründen müssen, werden grundsätzlich beitragspflichtig.
Ist auf deren Meldezettel die allgemeine Hoteladresse angeführt, unter der das Unternehmen bereits den ORF-Beitrag leistet, ist der Gast von der Beitragspflicht ausgenommen. Die Details sind an die Beitragsstelle mittels dem Formular Ausnahmen im betrieblichen Bereich zu melden.

Ist am Meldezettel die konkrete Zimmernummer angeführt, dann ist die Meldung vom Gast direkt vorzunehmen und der Beitrag von ihm direkt zu leisten.

Auf Antrag sind folgende Personen von der Beitragspflicht zu befreien, nämlich Bezieher:innen von

  • Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz 
  • Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz 
  • Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand
  • Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 
  • Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
  • Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 
  • Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit

Dies gilt auch für Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes sowie für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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