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Markenschutz

Um die Dienstleistungen Ihres Hotels von Dienstleistungen eines anderen Hotels zu unterscheiden, ist es möglich, einen markenrechtlichen Schutz zu beantragen.

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Als Hotelier erbringen Sie Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen und stehen im Wettbewerb mit anderen Hoteliers. Um sich vom Mitbewerber zu unterscheiden, besteht die Möglichkeit, einen markenrechtlichen Schutz zu beantragen. Einer solchen Marke kommt neben der Unterscheidungsfunktion auch noch eine Qualitäts-, Identifizierungs-, Herkunfts- und Werbefunktion zu.

Was gilt als Marke bzw. Claim/Slogan?

Marken können alle Zeichen sein, die sich dauerhaft und für jedermann verständlich grafisch darstellen lassen - Bildmarke. Weiters gibt es reine Wortmarken oder in Kombination mit einer Grafik oder grafischen Ausgestaltung des Schriftzuges Wortbildmarken. Bei Kreation einer Marke ist zu beachten, dass im Regelfall nur Fantasiewörter Unterscheidungskraft (z.B. „Sportwelt Amadé“) haben und als Marke eingetragen werden können. Produktbezogene Beschaffenheitsangaben (z.B. „resch und frisch“ für Backwaren) oder Gattungsbezeichnungen (z.B. „Tabasco“ als Bezeichnung für Gewürzpflanzen) sind nicht schutzfähig.


Auch bei einem Slogan ist zu unterscheiden, ob es nur um einen Satz oder um einen Satz in z.B. einem bestimmten Schriftzug geht. Es kann sich auch hierbei um eine Wortbildmarke oder eine Wortmarke handeln.

Wie kann man Marken und Slogans schützen lassen?

Marken können beim Österreichischen Patentamt für das Gebiet der Republik Österreich angemeldet werden. Achtung: Es darf keiner der Ausschließungsgründe des § 4 Markenschutzgesetz vorliegen. Man kann nationale Marken schriftlich entweder online, per Post oder Fax beim Österreichischen Patentamt zur Eintragung in das Markenregister anmelden. Eine Anmeldung per E-mail ist nicht zulässig.
 
Marken und Slogans können evtl. auch als Unionsmarke geschützt werden. Eine vorherige Registrierung als nationale Marke ist nicht notwendig. Die Anmeldung als Unionsmarke kann online, per Fax oder per Post erfolgen. Ratsam ist jedoch vorher die EUIPO-Checkliste durchzugehen.
 
Man kann Marken und Slogans aber auch als internationale Marke schützen lassen. Man muss dafür die Marke als nationale Marke registrieren und kann danach den Markenschutz auf andere Länder ausdehnen. Ein Anmeldeformular hierfür finden Sie hier. Dieses Formular ist per Post, per Fax oder persönlich beim österreichischen Patentamt einzureichen.
 
Die Gebühren für die Eintragung einer Marke (Ö, EU und International) finden Sie hier.  Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann beliebig oft verlängert werden.
 

 

Warum ist Markenschutz sinnvoll?

Wesentlicher Inhalt eines solchen Markenrechtes ist es, dass es dem Inhaber das ausschließliche Recht gewährt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr gleiche oder ähnliche Marken für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen zu benutzen, wenn Verwechslungsgefahr vorliegt. Zu beachten ist, dass auch Firmennamen, Etablissementbezeichnungen (z.B. „Dorf Alm“ als Bezeichnung für einen Restaurantbetrieb) und Domainnamen, sofern die betreffende Website einen verwechslungsfähigen Inhalt hat, in ein Markenrecht eingreifen können. Dies gilt selbstverständlich auch für den umgekehrten Fall. Im Falle einer Kollision der vorgenannten Schutzrechte entscheidet die Priorität. Der maßgebliche Zeitpunkt bei einer Marke und bei einer Domain ist der Tag der Anmeldung, bei einer Etablissementbezeichnung die Aufnahme des kennzeichenmäßigen Gebrauchs und bei einer Firma die Eintragung in das Firmenbuch. Marken können auch bereits vor der Eintragung in das Markenregister bei Verkehrsgeltung Schutz genießen.
 
Vor Eintragung einer Marke oder Kennzeichnung eigener Dienstleistungen mit Marken beim Werbeauftritt (Katalog, Website) sollte daher eine umfassende Markenrecherche im Hinblick auf verwechslungsfähige Marken und Firmen-/Domainnamen veranlasst werden, um allfälligen Problemen bei Kennzeichenverletzungen vorzubeugen. Die Rechtsfolgen einer solchen Kennzeichenverletzung sind nämlich nicht unerheblich und ist man neben Unterlassungsansprüchen auch Schadenersatz- und Bereichungsansprüchen ausgesetzt. Der Markeninhaber hat nämlich Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Lizenzentgeltes.

 

Stand: September 2018

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Mag. Maria Wottawa

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