Drei aktuelle Beispiele zeigen, wo die größten Risiken lauern:
1. Verantwortung für „geänderte Betriebsanlagen“
Sobald an einem Hotelstandort bauliche Veränderungen oder temporäre Einrichtungen hinzukommen, kann das rechtlich als „Änderung der Betriebsanlage“ gelten – auch wenn es sich nur um eine saisonale Attraktion handelt.
Beispiel:
Eine Hotelbetriebsgesellschaft ließ für ca. zwei Monate auf der zum Hotel gehörigen Freifläche eine Art "Winterwunderland" mit Feuerstellen, beleuchteter Dekoration und Unterhaltungsmöglichkeiten errichten, die gegen Entgelt von jedermann besucht werden konnte.
Die zuständige Gewerbebehörde stellte fest, dass diese Anlagen (insbesondere Beleuchtung und Feuerstellen) geeignet sind, die Nachbar:innen zu beeinträchtigen, weshalb eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage vorliegt. Da keine entsprechende Änderungsbewilligung eingeholt wurde, wurde gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und eine Geldstrafe verhängt.
Auch bei saisonalen Veranstaltungen oder der Errichtung temporären Unterhaltungseinrichtungen ist daher eine allfällige Bewilligungspflicht zu prüfen.
2. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge (§ 67 Abs. 10 ASVG)
Geschäftsführer:innen haften persönlich, wenn Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft nicht rechtzeitig bezahlt werden. Besonders heikel wird es in Insolvenzverfahren.
Beispiel:
Selbst wenn die Beiträge an die ÖGK bereits bezahlt wurden, können sie im Zuge einer Insolvenz vom Insolvenzverwalter wieder „zurückgeholt“ werden. Aus rechtlicher Sicht gilt diese Zahlung dann als nie erfolgt – und die Geschäftsführer:innen haften erneut für den offenen Betrag.
Die persönliche Haftung kann auch nach scheinbar ordnungsgemäßer Zahlung bestehen bleiben. In Krisensituationen ist besondere Vorsicht geboten.
3. Wachsende Haftung für Prokurist:innen und Bevollmächtigte (§ 9 BAO)
Nicht nur Geschäftsführer.innen, auch andere bevollmächtigte Führungskräfte können für Abgabenrückstände haften – wenn sie faktisch Führungsaufgaben übernehmen.
Beispiel:
Der Verwaltungsgerichtshof (25.06.2025, Ro 2023/12/0020) bestätigte die Haftung eines Prokuristen in einem Hotelbetrieb. Grund: Der eigentliche Geschäftsführer war fast ausschließlich im Ausland, sodass der Prokurist faktisch die Verantwortung trug.
Die Haftung nach § 9 BAO ist nicht mehr nur auf formelle Geschäftsführerinnen beschränkt. Auch Prokurist.innen und andere Bevollmächtigte können persönlich zur Kasse gebeten werden, wenn sie de facto das Ruder übernehmen.
Fazit: Ob saisonale Events, laufende Abgaben oder interne Vollmachten – die persönliche Haftung von Führungskräften wird enger ausgelegt. Geschäftsführung, Prokura und Management sollten deshalb Prozesse und Zuständigkeiten genau prüfen und rechtzeitig klären, wer wofür verantwortlich ist.