Mit dem Abschluss eines Beherbergungsvertrags übernehmen Sie als Hotelier umfangreiche Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Ihren Gästen. Für Fehler von Mitarbeitenden oder hinzugezogenen Fachleuten – sogenannte „Erfüllungsgehilfen“ – haften Sie gegenüber Gästen unmittelbar. Ein Regress im Innenverhältnis ist möglich.
Gefahrenquellen erkennen und beseitigen
Als Gastgeber müssen Sie dafür sorgen, dass weder Gäste noch deren Eigentum Schaden erleiden. Das gilt auch für Situationen, in denen ein Gast eine potenzielle Gefahr für andere darstellt – etwa bei einer Infektionskrankheit. Technische Standards sind einzuhalten: z. B. beim Brandschutz sowie bei der regelmäßigen Kontrolle und Instandhaltung von Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen. Auch für Zufahrten, Parkplätze oder Gebäude haften Sie – etwa im Rahmen der Wegehalterpflicht.
Lebensmittel und Trinkwasser: Sicherheit hat Vorrang
Als Hotelbetreiber gelten Sie rechtlich als Lebensmittelunternehmer. Sie müssen sicherstellen, dass alle Speisen und Getränke – auch das Trinkwasser – den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Das bedeutet auch: regelmäßige Qualitätskontrollen. Kommt es durch unsichere Lebensmittel oder kontaminiertes Wasser zu Erkrankungen (z. B. durch Legionellen), drohen rechtliche Konsequenzen von Geld- und Freiheitsstrafen bis hin zur Betriebsschließung. Zusätzlich gilt laut Allergeninformationsverordnung: Gäste müssen über die 14 Hauptallergene informiert werden. Die Information über Zutaten muss für den Gast zum Zeitpunkt der Bestellung verfügbar sein und kann schriftlich, per Speise- oder Getränkekarte, Aushang, in elektronischer Form (z. B. am PDA) oder mündlich erfolgen. Mündliche Auskünfte müssen durch einen schriftlichen Hinweis an gut sichtbarer Stelle im Lokal oder der Speisekarte begleitet werden („Unsere Mitarbeiter informieren Sie gerne über allergene Zutaten“).
Wertsachen der Gäste – Ihre Haftung
Wenn von Gästen eingebrachte Gegenstände im Gästebereich durch hotelfremde Personen beschädigt werden oder abhandenkommen, haften Sie grundsätzlich bis zu 1.100 Euro. Für Kostbarkeiten, Bargeld oder Wertpapiere bis zu 550 Euro – trifft Sie oder Ihre Mitarbeitenden ein Verschulden, haften Sie unbegrenzt. Ein Hotel kann die Haftung für eingebrachte Wertgegenstände anhand eines gut sichtbaren Zimmeranschlags oder einer Hinweistafel an der Rezeption mit der Aufforderung, Wertgegenstände z. B. im Hotelsafe (statt im Zimmersafe) zu deponieren, wirksam ausschließen (gilt nicht für Reiseaccessoires wie Laptops oder Tablets).
Wenn Sie Wertgegenstände aktiv zur Verwahrung übernehmen (z. B. im Safe an der Rezeption), haften Sie ebenfalls unbegrenzt.
Datenschutz: sensibel und gesetzeskonform
Die DSGVO verpflichtet Sie zu sorgfältigem Umgang mit personenbezogenen Daten. Das bedeutet:
- Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für Gäste und Mitarbeitende nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Betroffene sind unaufgefordert über den Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie über damit verbundene Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte zu informieren (z. B. Datenschutzerklärung).
- Personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und weiterverarbeitet werden.
- Es gilt das Prinzip der Datenminimierung – die Erhebung von personenbezogenen Daten muss auf das für den Zweck der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.
- Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein.
- Eine unbegrenzte Speicherung ist nicht erlaubt (gesetzliche Aufbewahrungspflichten ausgenommen). Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.
- Integrität und Vertraulichkeit: Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Daten haben. Werden Kundendaten an Dritte, wie z. B. Anbieter von Hotelmanagement-Software oder Cloud-Dienstleister, übermittelt, dann muss das vertraglich abgesichert werden (in der Regel durch den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags).
Sportliche Aktivitäten – klare Regeln, sichere Geräte
Sportgeräte sind in einem verkehrssicheren Zustand bereitzustellen und es sind alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um drohende Gefahren abzuwenden. Zudem müssen Gäste klar und verständlich über mögliche Risiken informiert werden. Diese Aufklärung bzw. Beratung hat so konkret, umfassend und instruktiv wie möglich zu sein. Ein vertraglicher Haftungsausschluss für Personenschäden ist nicht möglich, für Sachschäden grundsätzlich nur bei leichter Fahrlässigkeit. Typische, mit dem Sportgerät verbundene Risiken trägt allerdings der Gast.
Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll lediglich vor Augen führen, wie vielfältig die Pflichten von Beherbergern sind.