
Pauschalreiseverordnung & Insolvenzabsicherung
Aktuell gibt es für Anbieter von Pauschalreisen keine Versicherungsleistung am Markt. Damit Reiseveranstalter und Hotels weiterhin mit Packages, die dem Pauschalreisegesetz unterliegen, arbeiten können, bietet die ÖHT seit 04. Jänner 2021 eine Haftung an.
Achtung
Sofern für eine Reiseleistungsausübungsberechtigung, deren Absicherung im Jänner 2021 ausgelaufen ist, nicht bis 31. Jänner 2021 eine Neuabdeckung des Risikos nachgewiesen wurde, wurde die Reiseleistungsausübungsberechtigung gelöscht.
Allen, die per 30.11.2020 über eine aufrechte Reiseleistungsausübungsberechtigung verfügt haben, bietet die ÖHT 2021 eine Haftung als Übergangslösung an.
Anträge dafür können noch bis 15.06.2021 bei der ÖHT eingebracht werden. Kalkulieren Sie jedenfalls Vorlaufzeiten für die Antragstellung ein! bietet
Die Pauschalreiseverordnung (PRV) ersetzt die Reisebürosicherungsverordnung (RSV), ist seit 29. September 2018 in Kraft und soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters bzw. des Vermittlers verbundener Reiseleistungen der Kunde sein Geld für noch nicht konsumierte Leistungen zurückbekommt bzw. der Rücktransfer an den Ausgangsort möglich ist. Die Verordnung gilt für sogenannte Reiseleistungsausübungsberechtige (das sind Veranstalter von Pauschalreisen bzw. Vermittler verbundener Reiseleistungen) mit Standort in Österreich.
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