
Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen
Reiseveranstalter:innen und Hotels, die Pauschalreisen anbieten und mit An- oder Vorauszahlungen arbeiten, brauchen eine Insolvenzabsicherung. Die im Zuge der ÖHT-Übergangslösung ausgestellten Haftungserklärungen sind Ende 2022 ausgelaufen.
Die Pauschalreiseverordnung (PRV) ersetzt die Reisebürosicherungsverordnung (RSV), ist seit 29. September 2018 in Kraft und soll gewährleisten, dass bei Insolvenz der Pauschalreise-Veranstalter:innen bzw. der Vermittler:innen verbundener Reiseleistungen Kundinnen und Kunden ihr Geld für noch nicht konsumierte Leistungen zurückbekommen bzw. der Rücktransfer an den Ausgangsort möglich ist. Die Verordnung gilt für sogenannte Reiseleistungsausübungs-berechtige (das sind Veranstalter:innen von Pauschalreisen bzw. Vermittler:innen verbundener Reiseleistungen) mit Standort in Österreich.
Neben der Insolvenzabsicherung sieht die PRV auch eine verpflichtende Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) vor – dieses ersetzt das frühere Veranstalterverzeichnis. Die Eintragung erfolgt als Zusatz zur Gewerbeberechtigung und wird im GISA-Auszug der Gewerbeberechtigung und der Gewerbelizenz (mit)veröffentlicht.
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