
Insolvenzabsicherung für Anbieter von Pauschalreisen
Damit Reiseveranstalter und Hotels weiterhin Packages anbieten können, für die eine Insolvenzabsicherung erforderlich ist, wird die ÖHT auch 2022 eine Haftungslösung anbieten.
Die Pauschalreiseverordnung (PRV) ersetzt die Reisebürosicherungsverordnung (RSV), ist seit 29. September 2018 in Kraft und soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Pauschalreise-Veranstalters bzw. des Vermittlers verbundener Reiseleistungen der Kunde sein Geld für noch nicht konsumierte Leistungen zurückbekommt bzw. der Rücktransfer an den Ausgangsort möglich ist. Die Verordnung gilt für sogenannte Reiseleistungsausübungsberechtige (das sind Veranstalter von Pauschalreisen bzw. Vermittler verbundener Reiseleistungen) mit Standort in Österreich.
Neben der Insolvenzabsicherung sieht die PRV auch eine verpflichtende Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) vor – dieses ersetzt das frühere Veranstalterverzeichnis. Die Eintragung erfolgt als Zusatz zur Gewerbeberechtigung und wird im GISA-Auszug der Gewerbeberechtigung und der Gewerbelizenz (mit)veröffentlicht.
Achtung
Nur wer Pauschalreisen im Sinne des Pauschalreisegesetzes anbietet und vor Beendigung der Pauschalreise Zahlungen des Gastes annimmt bzw. einen Rücktransfer in die Pauschalreise inkludiert, muss eine Insolvenzversicherung abschließen und sich im Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis registrieren!
Wer sämtliche Zahlungen erst bei Abreise des Gastes bzw. nach absolvierter Reise entgegennimmt, benötigt keine Reiseleistungsausübungsberechtigung.
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