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Freiwillige Geldleistungen

Freiwillige Geldleistungen

Hotelbetriebe wollen ihren Beschäftigten bei entsprechendem Geschäftsgang immer öfter Boni, Prämien oder Provisionen auszahlen – vorausgesetzt, dies kann auf freiwilliger Basis erfolgen. Dabei gilt es aber, wichtige arbeitsrechtliche Grundsätze zu beachten, ansonsten können solche freiwilligen Zahlungen teuer werden.

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Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Begriff

Freiwillige Geldleistungen des Hotelbetriebs sind Zahlungen, auf die Beschäftigte keinen Anspruch aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund der Kollektivverträge für das Hotel- und Gastgewerbe haben.

Der Hotelbetrieb kann sich zu freiwilligen Geldleistungen im Arbeitsvertrag verpflichten. In diesem Fall erwerben Beschäftigte einen vertraglichen Anspruch auf solche Leistungen.

Der Hotelbetrieb kann freiwillige Leistungen aber auch nach seinem eigenen Gutdünken gewähren, ohne sich dazu im Arbeitsvertrag zu verpflichten. In diesem Fall erwerben Beschäftigte bei entsprechend kluger Kommunikation des Betriebs keinen Anspruch auf künftige Leistungen.

Freiwillige Geldleistungen im Arbeitsvertrag

Der Hotelbetrieb legt im Arbeitsvertrag fest, dass er sich dazu verpflichtet, Mitarbeiter:innen einen Bonus, eine Prämie oder eine Provision zu bezahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Diese Voraussetzungen können sich

  • aus der Geschäftsgebarung des Hotels, z.B. aus dem Erreichen bestimmter betrieblicher Umsatz- oder Gewinnzahlen ergeben,
  • aber auch aus der Verwirklichung persönlicher Ziele der Beschäftigten ergeben, z.B. aus persönlichen Umsatzzielen im Arbeitsvertrag oder aus nicht-finanziellen („weichen“) Zielen, die in Mitarbeitergesprächen vereinbart werden.

Es können betriebliche und persönliche Voraussetzungen miteinander verknüpft sein. Die Höhe der freiwilligen Geldleistungen kann bei Erreichen bestimmter Ziele auch gestaffelt werden.

Da bei freiwilligen Leistungen Vertragsfreiheit besteht, kann vieles vereinbart werden, aber nicht alles ist sinnvoll. Entscheidend ist vor allem, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Geldleistung ausbezahlt wird,  klar im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Denn unklare Formulierungen fallen im Streitfall zulasten desjenigen aus, der sie getätigt hat - im Regelfall also zu Lasten der Arbeitsgeber:innen, die den Arbeitsvertrag formuliert haben.

Beachten Sie:
Sind mit den Beschäftigten persönliche Umsatzziele vereinbart, können diese von Arbeitgeber:innen nachvollziehbare Unterlagen darüber verlangen, ob persönliche Umsatzziele erreicht wurden oder nicht. Im Streitfall können Beschäftigte sogar am Arbeitsgericht mit einer Klage auf Rechnungslegung vom Hotelbetrieb die Vorlage und den Nachweis sämtlicher Umsätze verlangen. Sind mit den Beschäftigten betriebliche Umsatz- oder Gewinnziele vereinbart, muss der Hotelbetrieb anhand von geeigneten Unterlagen aus der Buchhaltung belegen können, ob die festgelegten Ziele erreicht wurden oder nicht.

Da es sich bei Boni, Prämien oder Provisionen um freiwillige Geldleistungen handelt, besteht die Möglichkeit, in den Arbeitsvertrag eine Widerrufsklausel aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof verlangt von einem Widerruf aufgrund einer solchen Klausel, dass er nur im Rahmen von „billigem Ermessen“ erfolgen darf. Die Widerrufsklausel ermöglicht Arbeitgeber:innen daher, in wirtschaftlich schwierigen Situationen oder in anderen sachlich begründeten Fällen den im Arbeitsvertrag zugesicherten Anspruch auf die Geldleistung zu widerrufen. Ein Widerruf aus „Lust und Laune“ ist hingegen trotz Vorliegens einer Widerrufsklausel unzulässig.

Mustervereinbarung über die Verpflichtung zur Zahlung einer Prämie:

Der/die Arbeitgeber:in verpflichtet sich, dem/der Arbeitnehmer:in ____________ (z.B. monatlich oder einmal im Jahr) eine Prämie in Höhe von € ________ brutto (oder: von ___% eines Monatsbezugs) zu bezahlen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • _______________
  • _______________
  • _______________

Der/die Arbeitgeber:in ist im Rahmen von billigem Ermessen berechtigt, die Verpflichtung zur Zahlung dieser Prämie zu widerrufen. Ein solcher Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin die Gewährung der Prämie nicht mehr zulässt oder andere gravierende betriebliche Gründe vorliegen, die einen Widerruf der Prämie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin erforderlich machen.

Freiwillige Geldleistungen ohne Arbeitsvertrag

Der Hotelbetrieb stellt zu einem bestimmten Zeitpunkt seiner Geschäftstätigkeit im Jahr fest, dass seine Beschäftigten ausgezeichnete Arbeit geleistet haben und das betriebliche Ergebnis so positiv ist, dass die Belegschaft daran beteiligt werden sollte. Der Betrieb gewährt den Beschäftigten daher eine einmalige freiwillige Geldleistung, ohne dass dies im Arbeitsvertrag verankert ist.

Beachten Sie:
Gewährt der Hotelbetrieb die Geldleistung in den Folgejahren neuerlich, dann kann dies sehr schnell zur „Betriebsübung“ und damit nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer für den Betrieb unwillkommenen schlüssigen Ergänzung der Arbeitsverträge um einen Anspruch auf die Prämie führen.

Um dies zu vermeiden, muss der Hotelbetrieb jede:n einzelne:n Beschäftigte:n aus Beweisgründen schriftlich darauf hinweisen, dass eine Geldleistung ohne Rechtsanspruch und damit auch ohne Anspruch auf Wiederholung gegeben wird. Und der Hotelbetrieb muss dies nicht nur tun, wenn das erste Mal eine freiwillige Geldleistung gewährt wird, ganz im Gegenteil: Um kein Vertrauen der Beschäftigten in die künftige Gewährung der freiwilligen Geldleistung zu schaffen, muss jede:r Mitarbeiter:in jedes Mal, wenn eine freiwillige Geldleistung gewährt wird, auf deren Unverbindlichkeit auch für die Zukunft hingewiesen werden.

Musterschreiben an die Beschäftigten über die Gewährung einer freiwilligen Prämie ohne Rechtsanspruch:

Betrifft:  Gewährung einer freiwilligen Prämie ohne Rechtsanspruch für das Jahr __________

Sehr geehrte Frau ________, sehr geehrter Herr ___________,

aufgrund Ihres großen Engagements und unseres guten betrieblichen Ergebnisses, an dem auch Sie maßgeblich beteiligt sind, freuen wir uns, Ihnen mit dem kommenden Monatsletzten eine einmalige Prämie in Höhe von € _____________ brutto auszuzahlen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Prämie um eine freiwillige Geldleistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch, auch nicht für die Zukunft, besteht.

Wir bedanken uns für Ihre Mitarbeit in unserem Betrieb und wünschen Ihnen weiterhin viel Freude und Erfolg in Ihrem Beruf.

Wir empfehlen, Mitarbeiter:innen unterschreiben zu lassen, damit eindeutig ist, dass der Inhalt gelesen wurde.

Stand: August 2023

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Leitung Mitgliederservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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