Fristen
Grundsätzlich kann die Teuerungsprämie nicht nur im Kalenderjahr 2022 steuerfrei gewährt werden, sondern der/die Arbeitgeber:in kann auch im Kalenderjahr 2023 eine Teuerungsprämie steuerfrei auszahlen (§ 124b Z 408 EStG 1988). Sofern die Teuerungsprämie dem Kalenderjahr 2022 zugeordnet werden kann (z.B. aufgrund einer Vereinbarung), bestehen aus Sicht der Expertinnen und Experten des BMF keine Einwände gegen eine steuerfreie Auszahlung bis 15. Februar 2023 (Rz 631 der Lohnsteuerrichtlinien).
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