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Booking.Basic und andere Facetten des Online Vertriebs

Wie kann es sein, dass Raten in Umlauf kommen, die so nicht für den Endverbraucher gedacht waren? Wir haben bei Mag. Christian Mayer, Experte für Wettbewerbs- und Kartellrecht bei Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte, nachgefragt.

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Der Online Vertrieb ist täglich für Überraschungen gut und für Hoteliers wird es zunehmend schwieriger, die Preishoheit über das eigene Angebot zu behalten. Wir haben Mag. Christian Mayer, den Experten für Wettbewerbs- und Kartellrecht bei Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte gefragt, wie es denn sein kann, dass Raten in Umlauf kommen, die so nicht für den Endverbraucher gedacht waren.

ÖHV:Wir hören immer wieder von Hoteliers, dass Nettoraten, die Wholesalern gewährt wurden, mit geringen oder gar keinen Aufschlägen weiterverkauft werden, schließlich auf Buchungsplattformen für Endkunden landen und dort das Preisgefüge durcheinanderbringen. Welche Möglichkeiten haben Betriebe, hier gegenzusteuern?

Ch. Mayer:Ich verstehe den Ärger eines Hoteliers, wenn sein Endkundenpreis auf einer Buchungsplattform mit dem eigenen Großhandelspreis unterboten wird. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Hotelier in dieser Konstellation bereits vor der Buchung des Gastes genau jenen Großhandelspreis erhält, den er selbst festgelegt hat. Die Provision der Buchungsplattform hat er in diesem Fall nicht zu tragen.

Zwar ist es rechtlich zulässig, Großhändlern den direkten Verkauf an Endkunden zu verbieten, ein solches Verbot kann aber bereits durch einen Weiterverkaufsvorgang ausgehebelt werden. Genau dies scheint in Ihrem Beispiel zu passieren. Eine Preisbindung der Großhändler durch Festlegung eines Mindestverkaufspreises ist nicht erlaubt. Ein so genanntes Plattformverbot, also eine vertragliche Regelung, die es dem Partner untersagt, über Plattformen zu verkaufen, sehe ich beim Vertrieb von Hotelzimmern ausgesprochen kritisch; dies schon allein deswegen, weil der Hotelier die Plattform ja selbst als Vertriebskanal nutzt. Beim Vertrieb von Luxusartikeln mitunter anerkannten Gründe für die Zulässigkeit einer Einschränkung des Online-Vertriebs, etwa der Schutz der Qualität des Produkts oder die Sicherstellung einer qualifizierten Beratung, überzeugen hier nicht.

Auf Ihre Frage zurückkommend halte ich ein umsichtiges Revenue-Management für die wirksamste Möglichkeit, gegenzusteuern. Hoteliers sollten sich noch intensiver damit beschäftigen, welche Preise über welche Vertriebskanäle in den Markt gelangen, und die Kontingente entsprechend bepreisen und vergeben. Die Hoteliers haben die Preisgestaltung in ihren Häusern in der Hand, diesen Vorteil sollten sie aktiv nutzen. Drastischere Auswirkungen könnte das von Ihnen skizzierte Bild für klassische Vertriebswege haben, wenn etwa durch Weiterverkäufe und Provisionsverzichte von Plattformen beinahe jene Raten zum Endkunden gelangen, zu denen Reisbüros "einkaufen".

ÖHV:Ein anderer Grund, warum man auf Plattformen Preise findet, die unter denen liegen, die der Hotelier zur Verfügung stellt, ist, dass Plattformen auf Teile der eigenen Provision verzichten, um den günstigsten verfügbaren Preis anzubieten (z.B. Booking Sponsored Discount). Wie bewerten Sie das rechtlich?

Ch. Mayer: Auf den ersten Blick scheint der Verzicht einer Plattform auf einen Teil der eigenen Provision ein attraktives Angebot an den Gast zu sein. Grundsätzlich ist es angesichts des Geschäftsmodelles der Plattformen auch nachvollziehbar, dass Plattformen etwas investieren, um stets den günstigsten Preis anbieten zu können. Ein Provisionsverzicht kann durchaus als eine derartige Investition betrachtet werden. Gerade bei Unternehmen mit einer gewissen Marktmacht kann man derartige Verzichte allerdings durchaus kritisch hinterfragen; schließlich darf eine dahinterstehende Strategie nicht zur Verdrängung von Wettbewerbern führen.

ÖHV:Booking.com erklärt Booking Sponsored Discount wie folgt: „Je nach dem wie oft eine Unterkunft gesucht wird und wie attraktiv der Preis im Vergleich zu anderen online verfügbaren Preisen ist, variiert dieser Rabatt oder wird dieser überhaupt angeboten.“ Halten Sie das für bedenklich?

Ch. Mayer: Wiederum gilt: Wenn eine Plattform freiwillig auf einen Teil ihrer Einnahmen verzichtet, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn dadurch aber durch ein solches "Sponsoring" Druck auf Hoteliers aufgebaut würde, ihre Preise auf allen Vertriebskanälen zu vereinheitlichen, erschiene dieser Verzicht rechtlich in einem anderen Licht: Die Kosten für den Vertrieb über eine Plattform, die jedenfalls eine Provision lukriert, sind schließlich notwendigerweise höher als die Kosten für den Vertrieb über die eigene Homepage, bei der keine Provision an einen Dritten anfällt. Folglich ist das in Österreich geltende Verbot des Einforderns von Ratenparität wichtig, um sicherzustellen, dass die Hoteliers günstigere Vertriebskosten auch an den Gast weitergeben können. Würde eine Plattform nun nur jene Hotels "sponsern", deren Preise über die Plattform "attraktiv im Vergleich zu anderen online verfügbaren Preisen ist", könnte man dies zumindest als starken Anreiz zur Ratenparität sehen. Dagegen könnte man zwar einwenden, dass all dies lediglich dem Zweck diene, dem Gast einen (noch) attraktiveren Preis zu bieten. Dieser Schein trügt allerdings meines Erachtens, weil das Hotel bei der Festlegung des Preises für die Plattform die Provision voll einrechnen muss; Ratenparität könnte daher wohl nur "nach oben" hergestellt werden, indem das Hotel günstigere Vertriebskosten auf anderen Vertriebskanälen nicht mehr weitergäbe. Im Ergebnis würden daher zumindest diese Vertriebskanäle für den Gast teurer.

ÖHV:Booking.com hat Hoteliers in den letzten Tagen über Booking.Basic informiert. Dabei werden Preise von Drittanbietern (z.B. Agoda) angezeigt, wenn diese besser sind, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: „Wenn ein Partner eine Preisqualitätsbewertung von unter 70 hat, ist das ein Indikator für Booking.com, dass wir nicht die überzeugendsten Preise für Kunden auf Booking.com haben. In diesem Fall verwenden wir Programme wie Booking.Basic, um unseren Kunden den überzeugendsten Preis mit bestem Wert zur Verfügung zu stellen.“ Kommt das nicht einer verbotenen Sanktionierung von Hotels gleich, die nicht paritätisch auspreisen?

Ch. Mayer: Man wird beobachten müssen, wie dieses Produkt genau eingesetzt wird. Unzulässig wäre es in meinen Augen, das Produkt zu nutzen, um von den Hotels Ratenparität einzufordern. Hilfreich könnte in diesem Zusammenhang die geplante Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten sein, die Plattformen unter anderem verpflichten soll, jene Parameter, die das Ranking ihrer Ergebnisse bestimmen, näher zu erläutern.

ÖHV: Wie wird der Sachverhalt z.B. bei unseren deutschen Nachbarn beurteilt?

Ch. Mayer:Das deutsche Bundeskartellamt untersagte Booking.com im Jahr 2015 den Einsatz von bestimmten Bestpreisklauseln, weil diese nach Auffassung des Bundeskartellamtes eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs darstellten. Es ist gut möglich, dass sich das Bundeskartellamt Verhaltensweisen, die zu einem ähnlichen Ergebnis wie eine Bestpreisklausel führen, näher ansieht.

ÖHV:Eine Studie des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung in Mannheim kommt zu dem Ergebnis, dass Buchungsplattformen Hotels schlechter ranken, die auf anderen Kanälen günstigere Preise anbieten. Ist das erlaubt?

Ch. Mayer: In Österreich verbietet das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb bereits das Verlangen von Ratenparität. Das Preisauszeichnungsgesetz stellt zudem ausdrücklich klar, dass die Preishoheit der Hoteliers nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln der Plattformbetreiber eingeschränkt werden darf. Wenn die Betreiber von Plattformen gesetzliche Verbote mit ihrer Rankingpolitik zu umgehen versuchen, dann ist dieses Verhalten meiner Meinung nach rechtlich äußerst kritisch und sogar mit einiger Wahrscheinlichkeit unzulässig: Im Vertriebskartellrecht gibt es beispielsweise eine etablierte Entscheidungspraxis, wonach zulässige unverbindliche Preisempfehlungen durch die Ausübung von Druck oder die Gewährung von Anreizen zu ihrer Einhaltung zu unzulässigen Preisfestsetzungen werden. Diese Logik könnte man auch auf die Ratenparität anwenden, wenn diese zwar nicht ausdrücklich vereinbart, aber durch Druck oder Anreiz faktisch eingefordert wird.


(*) Die obigen Ausführungen stellen die persönlichen Meinungen des Interviewten dar. Sie können und sollen individuelle rechtliche Beratung nicht ersetzen.

 

Stand: Februar 2019

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Manuel Schrenk

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