Verkauf von Tabakwaren in der Hotellerie
Hotels, die Zigaretten oder ähnliche Waren verkaufen, müssen sich laut Abgabenänderungsgesetz 2025 ab dem 01. April 2026 binnen 2 Monaten bei der Monopolverwaltung GmbH registrieren. Möglich ist die Registrierung auch jetzt schon...
Lesezeit:
Gastronomiebetriebe dürfen sensible Genusswaren wie Tabakerzeugnisse und E-Liquids unter folgenden Bedingungen vertreiben:
- Tabakwaren und E-Liquids dürfen ausschließlich im Kleinhandel (Trafiken bzw. Dampfershops) eingekauft werden.
- Die Produkte müssen mit einem Preisaufschlag von mindestens 10 % (auf den Kleinverkaufs- oder unverbindlichen Verkaufspreis) weiterverkauft werden.
- Tabakwaren und E-Liquids gelten als sensible Genusswaren und dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
Um auch in diesen Betrieben den erhöhten Jugendschutzstandard sicherzustellen, ist für Inhaber:innen von Gastronomiebetrieben, die Tabakerzeugnisse verkaufen, laut Abgabenänderungsgesetz ab 01. April 2026 binnen 2 Monaten eine online-Registrierung bei der Monopolverwaltung GmbH (MVG) verpflichtend (möglich ist sie auch jetzt schon). Ohne Registrierung ist der Verkauf von Tabakwaren und Nikotinprodukten danach nicht mehr zulässig.
Wenn an einem Unternehmensstandort mehrere Gewerbe ausgeübt werden, so ist die Registrierung für den Standort nur einmal durchzuführen (z.B. Hotel mit Therme).