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Verkauf von Tabakwaren in der Hotellerie
Rechtsinfo

Verkauf von Tabakwaren in der Hotellerie

Hotels, die Zigaretten oder ähnliche Waren verkaufen, müssen sich laut Abgabenänderungsgesetz 2025 ab dem 01. April 2026 binnen 2 Monaten bei der Monopolverwaltung GmbH registrieren.

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Gastronomiebetriebe dürfen sensible Genusswaren wie Tabakerzeugnisse und E-Liquids unter folgenden Bedingungen vertreiben:

  • Tabakwaren und E-Liquids dürfen ausschließlich im Kleinhandel (Trafiken bzw. Dampfershops) eingekauft werden.
  • Die Produkte müssen mit einem Preisaufschlag von mindestens 10 % (auf den Kleinverkaufs- oder unverbindlichen Verkaufspreis) weiterverkauft werden.
  • Tabakwaren und E-Liquids gelten als sensible Genusswaren und dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.

Um auch in diesen Betrieben den erhöhten Jugendschutzstandard sicherzustellen, müssen sich die Inhaber:innen von Gastronomiebetrieben, die Tabakerzeugnisse verkaufen, laut Abgabenänderungsgesetz ab 01. April 2026 binnen 2 Monaten bei der Monopolverwaltung GmbH (MVG) online registrieren. Ohne Registrierung ist der Verkauf von Tabakwaren und Nikotinprodukten nicht mehr zulässig.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Leitung Mitgliederservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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