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Mitarbeitermanagement: Was können Sie in Zeiten von Corona mit Ihren Mitarbeitern vereinbaren?

Wie können Sie reagieren, wenn Ihre Auslastung (z.B. wegen Corona) zurück geht und Umsatzeinbußen drohen? Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen liegt das Risiko beim Arbeitgeber und kann nicht auf Mitarbeiter übergewälzt werden.

Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Kurzarbeit & Neustartbonus

  • Welche Optionen Sie im Rahmen der Corona-Kurzarbeit haben, finden Sie hier.

  • Der Neustartbonus ist eine Kombilohnbeihilfe, mit der arbeitslose Personen, die zwischen dem 15.06.2020 und dem 31.12.2021 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden beginnen, unterstützt werden.

Wie können Sie sonst noch reagieren, wenn Ihre Auslastung (z.B. wegen Corona) zurück geht und Umsatzeinbußen drohen? Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen liegt das Risiko beim Arbeitgeber und kann nicht auf Mitarbeiter übergewälzt werden. Sie haben daher auch dann die Löhne und Gehälter weiterzubezahlen, wenn weniger oder vielleicht sogar gar nichts zu tun ist. Welche Möglichkeiten bestehen, um in dieser Situation die Mitarbeiterkosten zu minimieren, zeigt Ihnen der folgende Artikel.

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Mag. Maria Wottawa

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