
Dienstverhinderungen und Elementarereignisse
Unterbleibt die Dienstleistung von Beschäftigten, stellt sich die Frage, aus welchen Gründen sie unterblieben ist. Es können wichtige persönliche Dienstverhinderungsgründe vorliegen, es können aber auch Elementarereignisse den Dienstantritt verhindern. Schlussendlich kann es sein, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt. Je nachdem, welcher Sachverhalt vorliegt, sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, Entgeltfortzahlung nach dem Ausfallsprinzip zu leisten, oder haben das Recht, die Entgeltfortzahlung für die Zeit der unterbliebenen Dienstleistung zu streichen.
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Dienstverhinderungsgründe im Gesetz
Sind Beschäftigte aus wichtigem persönlichen Grund während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Arbeitsleistung verhindert, haben sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die konkret ausfallende Arbeitszeit. Umgesetzt wird dies, indem den Beschäftigten die ausfallende Arbeitszeit in der Zeiterfassung gutgeschrieben wird. Dies gilt gleichermaßen für Arbeiter:innen und für Angestellte.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat laut Dienstplan Dienst bis 17:00 Uhr. Um 15:00 Uhr verlässt er den Dienst, um wegen Zahnschmerzen einen Zahnarzt aufzusuchen. Weil er länger warten muss, verlässt er die Zahnarztpraxis erst um 18 Uhr. In der Zeiterfassung ist dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit bis 17 Uhr gutzuschreiben.
Dieser Entgeltfortzahlungspflicht von Arbeitgeber:innen für persönliche wichtige Dienstverhinderungsgründe steht die Treuepflicht der Beschäftigten gegenüber. Diese haben private - also nicht dienstliche - Erledigungen möglichst hintanzuhalten und außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für Teilzeitbeschäftigte.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat laut Dienstplan fünfmal in der Woche Dienst von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Aus diesem Grund vereinbart er für die ihm vom Arzt verschriebenen Einheiten an Physiotherapie Termine beim Physiotherapeuten ab 15:00 Uhr, also in seiner Freizeit. Sollte er wiederholt Termine beim Physiotherapeuten von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr vereinbaren, kann der/die Arbeitgeber:in ihn darauf ansprechen und ihn auffordern, künftige Termine bei sonstigem Entfall der Entgeltfortzahlung außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren.
Dienstverhinderungsgründe im Kollektivvertrag
Der Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel und Gastgewerbe konkretisiert die sehr allgemein gehaltene gesetzliche Regelung zu Dienstverhinderungen und legt typisch und beispielhaft fest, welche Dienstverhinderungsgründe in welchem Ausmaß vom Arbeitgeber anzuerkennen sind und zu einer Entgeltfortzahlung führen:
- bei Todesfällen der Eltern, des Ehepartners/der Ehepartnerin (Lebensgefährten/Lebensgefährtin) und bei der/eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners gemäß dem "Eingetragenen Partnerschaft- Gesetz" sowie der Kinder (Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder), sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten: 2 Tage,
- bei eigener Eheschließung und bei Eintragung der Partnerschaft gemäß dem "Eingetragene Partnerschaft-Gesetz": 2 Tage,
- bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, bzw. Kinder (Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder), sofern sie mit der/dem Arbeitnehmer:in nicht in Hausgemeinschaft lebten, ferner bei Beerdigung der Geschwister und Schwiegereltern: 1 Tag,
- bei Entbindung der Ehefrau (Lebensgefährtin): 1 Tag,
- bei Eheschließung der Kinder (Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder): 1 Tag,
- bei erstmaligem erfolgreichen Absolvieren der Führerscheinprüfung der Klasse B: 1 Tag,
- bei Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar: bis zu 1 Tag.
Bei Todesfällen von Eltern, Ehepartner:innen, eingetragenen Partner:innen und Kindern besteht Anspruch auf 2 Tage Entgeltfortzahlung, wenn Arbeitnehmer:innen mit dem verstorbenen Familienmitglied in Hausgemeinschaft gelebt haben. Der erste Tag gebührt für den Todestag und der zweite Tag für das Begräbnis.
Bei Todesfällen von Eltern und Kindern besteht Anspruch auf 1 Tag Entgeltfortzahlung, wenn Arbeitnehmer:innen mit dem verstorbenen Familienmitglied nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben. Dieser Tag gebührt ausschließlich für das Begräbnis und gilt auch für Todesfälle von Geschwistern und Schwiegereltern. Bei Ehepartner:innen und eingetragenen Partner:innen geht der Kollektivvertrag davon aus, dass diese in Hausgemeinschaft leben und daher immer Anspruch auf 2 Tage Entgeltfortzahlung haben. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, wird wohl ein Anspruch auf 1 Tag Entgeltfortzahlung für das Begräbnis bestehen.
Beachten Sie: Im Einzelfall können Beschäftigte nachweisen, dass für das Unterbleiben der Dienstleistung ein längerer Zeitraum der Dienstverhinderung als im Kollektivvertrag angeführt, bzw. andere als im Kollektivvertrag genannte wichtige Gründe ausschlaggebend waren.
Fällt ein Dienstverhinderungsgrund auf einen freien Tag, reduziert sich die Anzahl der freien Tage entsprechend bzw. entfällt der Dienstverhinderungsgrund sogar.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig von Mittwoch bis Sonntag. Sein Kind wird am Montag, also an einem arbeitsfreien Tag, geboren. Der Dienstverhinderungsgrund der Entbindung der Ehefrau entfällt.
Dies gilt auch dann, wenn der Dienstverhinderungsgrund aufgrund freier Wahl auf einen freien Tag fällt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet als Lohnverrechner immer nur von Montag bis Freitag. Er heiratet am Samstag. Dieser Tag entfällt als Dienstverhinderungstag. Der Arbeitnehmer kann aber den Freitag als Dienstverhinderungstag mit dem Argument geltend machen, dass er an diesem Tag seine Hochzeit noch vorbereiten muss. Die Anzahl der Dienstverhinderungstage hat sich auf einen Dienstverhinderungstag reduziert.
Elementarereignisse
Ist es Beschäftigten in einer Region aufgrund von Elementarereignissen, wie zum Beispiel schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen, nicht oder nicht rechtzeitig möglich, am Arbeitsplatz zu erscheinen, rechtfertigt dies das Fernbleiben der Beschäftigten von der Arbeit. Sie haben allerdings die Verpflichtung, das Nichterscheinen am Arbeitsplatz umgehend zu melden. Für die ausfallende Arbeitsleistung gebührt gemäß § 1155 ABGB kein Entgelt.
Abhängig von der Intensität des Elementarereignisses, sind jedenfalls alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um trotzdem zur Arbeit zu erscheinen. Ist beispielsweise eine Bahnstrecke gesperrt, sind die Straßen zum Arbeitsplatz aber frei befahrbar, dann muss der Pkw benutzt werden. Auch sinnvolle Umwege am Weg zur und von der Arbeit müssen in Kauf genommen werden. In der Praxis empfiehlt es sich, mit den Beschäftigten einvernehmliche Lösungen zu finden, zum Beispiel Urlaub oder Zeitausgleich zu vereinbaren oder als Entgegenkommen einen Teil der ausgefallenen Arbeitszeit freiwillig zu bezahlen.
Beachten Sie: Können Kinder den Kindergarten oder die Schule nicht besuchen und muss ein Elternteil die Kinderbetreuung übernehmen, dann liegt kein Dienstverhinderungsgrund vor. Allerdings besteht für den betroffenen Elternteil die Möglichkeit, den Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung zu nutzen.
Ist die Anwesenheit der Beschäftigten zu Hause unbedingt erforderlich, um einen konkreten Schaden am eigenen Hab und Gut zu vermeiden, dann liegt eine bezahlte Dienstverhinderung vor. Wer sich allerdings freiwillig zu Hilfsdiensten meldet, muss das zuvor mit seinen Arbeitgeber:innen abklären. Auch in solchen Fällen empfiehlt es sich, mit den Beschäftigten einvernehmliche Lösungen zu finden, zum Beispiel Urlaub oder Zeitausgleich zu vereinbaren.
Mitglieder in Blaulichtorganisationen müssen die Arbeitgeber:innen über das Fernbleiben vom Arbeitsplatz aufgrund von Hilfseinsätzen informieren. Sie haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, in einigen Bundesländern wird Arbeitgebern die freiwillige Entgeltfortzahlung aber von der öffentlichen Hand erstattet.
Stand: Oktober 2025