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Energiekostenzuschuss 2
Aktuell, Teuerung

Energiekostenzuschuss 2

Beginnend mit 02. April 2024 wird über einen Zeitraum von 3 Wochen jedes zur Abrechnung berechtigte Unternehmen per E-Mail über den individuellen Abrechnungszeitraum verständigt. Zwischen dieser Verständigung und dem Beginn der Abrechnungsmöglichkeit liegen mindestens 7 Kalendertage. Der Zeitraum für die Abrechnung beträgt mindestens 4 Wochen. Die ersten Zeitfenster starten am 15. April 2024 und die letzten Zeitfenster enden spätestens am 06. Juni 2024.

10. April 2024

Lesezeit: 

Richtlinie EKZ2

Energiekostenzuschuss 2

Die Eckdaten

  • Bis 02.11.2023 konnten Sie sich über den aws Fördermanager für den Energiekostenzuschuss 2 voranmelden. Eine Voranmeldung ist für die tatsächliche Antragstellung unbedingt erforderlich.

  • Nach erfolgreich abgesendeter Voranmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse. An diese E-Mail-Adresse erhalten Sie in weiterer Folge ebenso eine Nachricht, in der Ihnen ein persönliches Zeitfenster für die anschließende Antragstellung zugewiesen wird. Für die Antragstellung ist unbedingt die Einbindung einer externen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder Bilanzbuchhaltung erforderlich.

  • Sowohl bei der Voranmeldung als auch bei der Antragstellung gilt ein „first come, first served“ Prinzip. Die Zuweisung des Antragszeitraumes erfolgt in der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen. Das verfügbare Förderungsbudget wird in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben. Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden.
    Achtung: Nicht vollständig eingebrachte Anträge (z.B. mit fehlender Unterschrift der unabhängigen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder Bilanzbuchhaltung) können die Ablehnung des Antrags zur Folge haben!

  • Die Voranmeldung gilt für den Energiekostenzuschuss 2, der die Mehraufwendungen für Energie im Zeitraum von 01. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 und und zwei Förderungsperioden umfasst:
    • Förderungsperiode 1: von 01. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023 (auf Basis IST-Kosten)
    • Förderungsperiode 2: von 01. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 (separate IST-Kostenabrechnung 2024)

  • Wie geht´s dann weiter? Nach erfolgreich abgesendeter Voranmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse. An diese E-Mail-Adresse erhalten Sie in weiterer Folge ebenso eine Nachricht, in der Ihnen ein persönliches Zeitfenster für die anschließende Antragstellung zugewiesen wird. Achtung: Die Antragsmöglichkeit ist mit den bei der Voranmeldung angegebenen E-Mail-Adressen verknüpft. Beachten Sie die korrekte Schreibweise, da die Angaben im Nachhinein nicht mehr geändert werden können!

Achtung: Das ist beim EKZ 2 neu

  • In der Stufe 1 und 2 entfällt das Kriterium der Energieintensität.

Insgesamt gibt es eine höhere Förderintensität der Mehrkosten und neue Obergrenzen für die Beihilfenhöhe:

  • Basisstufe: 50 % und bis zu 2 Millionen Euro (Untergrenze 1.500 Euro pro Förderungsperiode bzw. 3.000 Euro/Jahr)
  • Berechnungsstufe 2: 50 % und bis zu 4 Millionen Euro
  • Berechnungsstufe 3: 65 % und bis zu 50 Millionen Euro
  • Berechnungsstufe 4: 80 % und bis zu 150 Millionen Euro
  • Berechnungsstufe 5 (neu): Förderintensität 40 % und bis zu 100 Millionen Euro
    In der Stufe 5 können nicht energieintensive Unternehmen für über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Zuschusshöhen bis maximal 100.000.000 Euro in den Energiearten Strom, Erdgas sowie aus Strom und Erdgas direkt produzierte Wärme/Kälte gefördert werden.
  • In den Berechnungsstufen müssen sich die Preise der förderungsfähigen Periode im Vergleich zum Jahr 2021 nicht mehr verdoppelt haben, sondern es ist nun eine Steigerung um den Faktor 1,5 nötig.
  • Bei der Ermittlung der Obergrenze in der Basisstufe und den Berechnungsstufen sind Energiekostenzuschüsse 2 von verbundenen Unternehmen sowie Energiekostenzuschüsse des förderungswerbenden Unternehmens und verbundenen Unternehmen gemäß den Förderungsprogrammen Energiekostenzuschuss 1 und Energiekostenzuschuss 1 Q 4 zu berücksichtigen.
  • Bei allen Zuschüssen der Berechnungsstufe muss entweder ein negatives EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen) ohne Förderung in der beantragten Förderungsperiode (Betriebsverlustmethode) oder eine Absenkung des EBITDA der beantragten Förderungsperiode um mindestens 40 % gegenüber dem EBITDA derselben Periode des Jahres 2021 (EBITDA-Absenkungsmethode) nachgewiesen werden. Dieses Erfordernis besteht auch bei Zuschüssen der Basisstufe, die die Zuschusshöhe von 125.000 Euro in einer Förderungsperiode übersteigen.
  • Gefördert werden folgende Energieformen:
    - Treibstoffe Benzin und Diesel (nur in der Basisstufe),
    - Strom,
    - Erdgas,
    - Wärme/Kälte,
    - Dampf,
    - Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel (nur in der Basisstufe).
  • Bei Zuschüssen eines Unternehmens, die insgesamt (EKZ I und EKZ II) 2 Millionen Euro übersteigen, müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Bei dieser verpflichten sich die Fördernehmerinnen und Fördernehmer, bis 01. Jänner 2025 mindestens 90 % der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten. (Anmerkung: Mit Mitte Oktober kommt diese Information reichlich spät!)
  • Für alle Stufen gilt die Erfordernis der Beschränkung von Bonizahlungen und eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden.
  • Die geplanten Förderkriterien sehen eine Reihe von Mechanismen gegen eine Förderung jenes Anteils der Kostensteigerungen vor, die gegebenenfalls schon durch höhere Preise weitergegeben wurden. Generell ist eine Förderung von Kostenanteilen, die schon in Preisen weitergegeben wurden, ausgeschlossen. (Anmerkung: Unklar ist, wie das nachvollzogen werden soll.)

Online-Talk zum Energiekostenzuschuss 2

Simon Pumberger/aws skizziert die Rahmenbedingungen, weist auf Stolpersteine hin und beantwortet Fragen rund um die Beantragung des EKZ2.

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Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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