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Haftung im Hallenbad

Inwieweit kann der Hotelier für während des Hotelaufenthaltes erlittene Personenschäden durch Stürze im Hallenbad zur Haftung herangezogen werden kann.

Autor: Dr. Markus Kroner, Experte für Tourismusrecht

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Es stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit der Hotelier für die von Gästen während des Hotelaufenthaltes erlittenen Personenschäden durch Stürze im Hallenbad zur Haftung herangezogen werden kann.

Den Hotelier trifft eine Verkehrssicherungspflicht, wonach er im Rahmen des Zumutbaren für die gefahrlose Benützung der seinen Gästen zugänglichen Räume und Einrichtungen zu sorgen hat. Diese Pflicht des Hoteliers ergibt sich schon aus seinen vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Beherbergungsvertrag. Die Pflicht des Hoteliers, die seiner Verfügung unterliegenden Räumlichkeiten und Anlagen, die er dem Zugang eines größeren Personenkreises öffnet, für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosen Zustand zu halten, besteht aber auch unabhängig vom Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages. Voraussetzung für das Entstehen von Handlungspflichten ist das Erkennen bzw. die Erkennbarkeit der Gefahr für den Hotelier unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt. Gegen die erkannten Gefahren sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen nach Tunlichkeit abzuwenden, wobei die Zumutbarkeit nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist. Vom Hotelier wird also die Anwendung besonderer Sorgfalt verlangt und ist diese erst mit der Zumutbarkeit von konkreten Sicherungsmaßnahmen begrenzt. Steht die Sorgfaltsverletzung des Hoteliers fest, wird das Verschulden vermutet, wobei den Hotelgast ein den Schadenersatzanspruch der Höhe nach minderndes Mitverschulden trifft, wenn der Gast die vorliegenden Gefahren erkennen und ihnen begegnen konnte.

Für den Betrieb eines Hallenbades im Hotel bedeutet dies, die den Gästen zur Verfügung gestellten Badeanlagen und Einrichtungen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass sie bei der Benützung keinen Schaden erleiden können. Sind im Hallenbad eines Hotels an einer bestimmten Stelle bereits mehrfach Badegäste gestürzt, dann besteht keine ausreichende Sicherheit gegen Sturzgefahr und der Hotelier muss die nach der Verkehrsauffassung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ergreifen. Es besteht auch eine Haftung für den glatten und ungenügend beleuchteten Zustand einer Badestiege, wobei den Gast ein Mitverschulden treffen kann, wenn feuchte Stellen für ihn erkennbar waren und er barfuß ging.

  • Sollte eine Wasserrutsche vorhanden sein, ist eine lückenlose Überwachung des Einstiegs- und Ausstiegsbereiches dem Hotelier nicht zumutbar. Dies gilt auch für die gesamte Badeanlage.
  • Äußerst unvernünftige und leichtsinnige Verhaltensweisen von Gästen muss der Hotelier in der Regel nicht in Betracht ziehen.
  • Der Hotelier haftet nicht für eine missbräuchliche Benützung des Sprungturmes zum Zielspringen zum Beckenrand.
  • Der Hotelier muss bei der Sicherung das unbesonnene Verhalten von Kindern und Jugendlichen bedenken.
  • Ist ein Verbotsschild "Kopfsprung verboten" vorhanden, springen Gäste auf eigene Gefahr.
  • Die Haftung des Hoteliers kann auch durch eine Warntafel "Benützung auf eigene Gefahr" nicht ausgeschlossen werden.

 

Stand: Jänner 2017

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Mag. Maria Wottawa

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