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Haftung bei Sachschäden und Diebstahl

Hoteliers haften für die vom aufgenommenen Gast eingebrachten Sachen als Verwahrer.:innen. Gäste haben umgekehrt die Verpflichtung, das Eigentum des Hotels pfleglich zu behandeln.

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Unwetterschäden

  • Das sagt sms.law zu Schäden auf Grund von höherer Gewalt:

    Wenn das Ereignis und der daraus resultierende Schaden unvorhersehbar und unabwendbar waren (höhere Gewalt), haftet der Betrieb nicht.

    Bei der Gastwirtehaftung müssen Gastwirt:innen allerdings beweisen, dass sie kein Verschulden trifft und der Schaden auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Sprich, wenn es den Gastgeber:innen möglich gewesen wäre, rechtzeitig zu evakuieren (oder den Schaden sonstwie abzuwenden), dann begründet das Unterlassen der Schadensabwendung eine Haftung. Nur wenn die rechtzeitige Evakuierung unmöglich war, weil die Überflutung (zunächst) unvorhersehbar war und dann so schnell erfolgte, dass für eine Evakuierung schlicht keine Zeit mehr blieb (oder die Evakuierung dann schon unzumutbar war, weil mit Lebensgefahr für die Gastwirt:innen bzw. deren Leute verbunden), wäre der Betrieb wohl haftungsfrei. Die Beweislast trägt der Betrieb, und dieser zu genügen könnte im Einzelfall durchaus schwierig sein (z.B., wenn das Unwetter mit Starkregen vom Wetterdienst vorhergesagt wurde und deswegen mit einer Überflutung der Garage hätte gerechnet werden müssen, es bereits in der Vergangenheit zu Überflutungen kam, o.ä.).

    Ob in einem konkreten Fall höhere Gewalt gegeben ist oder nicht, ist somit immer eine Frage des Einzelfalls.

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Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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