Zum Inhalt

Haftung bei Diebstahl und Beschädigung

Grundsätzlich haftet der Hotelier für die vom aufgenommenen Gast eingebrachten Sachen als Verwahrer.

Grundsätzlich haftet der Hotelier für die vom aufgenommenen Gast eingebrachten Sachen als Verwahrer. Voraussetzung der Haftung ist somit die Gastaufnahme und die Einbringung von Sachen durch den Gast. Die Haftung endet mit Rückübergabe der eingebrachten Sachen an den Gast und nicht mit Ende der Beherbergung.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

RechtsserviceE-Mail senden+43 1 5330952-14

Dieser Content ist exklusiv für ÖHV Mitglieder

Melden Sie sich an, um diesen Artikel weiterzulesen!

Sind Sie noch nicht Teil des ÖHV-Netzwerkes?

Informieren Sie sich jetzt über die Vorteile der ÖHV-Mitgliedschaft und lassen Sie sich ein individuelles Angebot erstellen!

Zur Hauptnavigation
PrintShare

Diesen Artikel teilen

Das geistige Eigentum an allen Texten, Bildern und Videos auf dieser Website liegt bei der Österreichischen Hoteliervereinigung oder wurde mit Genehmigung des jeweiligen Inhabers der entsprechenden Rechte verwendet. Es ist gestattet, diese Website zu betrachten, Extrakte auszudrucken, auf die Festplatte Ihres Computers zu speichern und an andere Personen weiterzuleiten. Es ist jedoch nicht gestattet, die Inhalte kommerziell zu nutzen oder Inhalte – auch in Teilen – in Publikationen zu verwenden. Weitergehende Rechte sind mit der Nutzung dieser Website nicht verbunden. Die Österreichische Hoteliervereinigung ist nicht verantwortlich für fremde Inhalte von Websites, auf die von dieser Seite verwiesen wird.