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Entschädigungsansprüche nach Epidemiegesetz sind steuerfrei
Corona

Entschädigungsansprüche nach Epidemiegesetz sind steuerfrei

Die Auszahlung der Entschädigungen nach Epidemiegesetz verläuft nach wie vor äußerst schleppend. Zumindest wurde zwischenzeitlich klar gestellt, dass die Entschädigungen steuerfrei ohne Aufwandskürzung sind.

28. Mai 2021

Achtung steuerfrei

  • Der Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 EpiG für Selbständige unterliegt nicht dem § 20 Abs. 2 EStG 1988 - d.h. die Entschädigung ist steuerfrei ohne Aufwandskürzung!

Der VfGH hat die Frage, ob der Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach dem EpidemieG für Betretungsverbote, die auf der Grundlage des § 1 COVID-19-MaßnahmenG erlassen wurden verfassungskonform ist, bejaht. Somit gibt es KEINE Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz für die Betretungsverbote des Bundes ab dem 04. April 2020.

Zur Entstehung der Entschädigungsansprüche

In Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Kärnten wurden Hotels um den 16.03.2020 durch Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften behördlich geschlossen. Diese behördlichen Schließungen wurden von den Bezirkshauptmannschaften aufgehoben und durch neuerliche Verordnungen – nunmehr der Landeshauptleute – in Betretungsverbote für Touristen abgeändert.

Per Verordnung des Gesundheitsministers wurde mit 04. April 2020 auch in den restlichen Bundesländern ein Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken eingeführt, das durch Ablauf der Landeshauptleute-Verordnungen in weiterer Folge auch in Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Kärnten bis 29. Mai 2020 Gültigkeit hatte.

Laut Epidemiegesetz ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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