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Entschädigungsansprüche nach Epidemiegesetz sind steuerfrei
Corona

Entschädigungsansprüche nach Epidemiegesetz sind steuerfrei

Die Auszahlung der Entschädigungen nach Epidemiegesetz verläuft nach wie vor äußerst schleppend. Zumindest wurde zwischenzeitlich klar gestellt, dass die Entschädigungen steuerfrei ohne Aufwandskürzung sind.

28. Mai 2021

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Achtung steuerfrei

  • Der Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 EpiG für Selbständige unterliegt nicht dem § 20 Abs. 2 EStG 1988 - d.h. die Entschädigung ist steuerfrei ohne Aufwandskürzung!

Der VfGH hat die Frage, ob der Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach dem EpidemieG für Betretungsverbote, die auf der Grundlage des § 1 COVID-19-MaßnahmenG erlassen wurden verfassungskonform ist, bejaht. Somit gibt es KEINE Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz für die Betretungsverbote des Bundes ab dem 04. April 2020.

Zur Entstehung der Entschädigungsansprüche

In Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Kärnten wurden Hotels um den 16.03.2020 durch Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften behördlich geschlossen. Diese behördlichen Schließungen wurden von den Bezirkshauptmannschaften aufgehoben und durch neuerliche Verordnungen – nunmehr der Landeshauptleute – in Betretungsverbote für Touristen abgeändert.

Per Verordnung des Gesundheitsministers wurde mit 04. April 2020 auch in den restlichen Bundesländern ein Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken eingeführt, das durch Ablauf der Landeshauptleute-Verordnungen in weiterer Folge auch in Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Kärnten bis 29. Mai 2020 Gültigkeit hatte.

Laut Epidemiegesetz ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist.

Entscheidung des Verfassungsgerichts bzgl. Betretungsverbot auf Bundesebene

Im Juli 2020 wurde die – leider negative – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zum gesetzlichen Ausschluss von Entschädigungen nach dem EpidemieG bei der Verhängung von Betretungsverboten über Betriebe auf der Grundlage von § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der Entscheidung durch den VfGH finden Sie hier.

Der VfGH erachtet den Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach dem EpidemieG für Betretungsverbote, die auf der Grundlage des § 1 COVID-19-MaßnahmenG erlassen wurden (also die Verordnungen des Gesundheitsministers) für verfassungskonform. Entschädigungsansprüche nach dem EpidemieG bestehen damit für Betriebe aus den westlichen Bundesländern und Betriebe aus den östlichen Bundesländern für die Zeit ab dem Erlass der Verordnung auf Bundesebene (04. April) leider nicht.

Berechnung der Höhe der Entschädigung

Am 21. Juli 2020 wurde eine Verordnung über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung) kundgemacht. Diese finden Sie hier. Ergänzend dazu hat der Gesetzgeber auch einen Erlass und Berechnungsbeispiele verfasst.

Betriebe, die Anträge gestellt haben, wurden zwischenzeitlich aufgefordert, die Berechnungen auf Basis der Verordnung neu zu machen.

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