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Verlustersatz
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Verlustersatz

Der Verlustersatz wurde bis März 2022 verlängert. Anträge, die nach dem 30.06.2022 eingebracht wurden, waren nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht und können ab 04.12.2023 über Umwidmungs- bzw. Ergänzungsanträge im Unternehmensserviceportal saniert werden.

04. Dezember 2023

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Spätantragsrichtlinie

  • Anträge für den Ausfallsbonus III oder den Verlustersatz III, die nach dem 30. Juni 2022 eingebracht wurden, waren nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht und können gemäß Spätantragsrichtlinie ab 04.12. über Umwidmungs- bzw. Ergänzungsanträge im Unternehmensserviceportal saniert werden. Laut Finanzministerium werden betroffene Betriebe von der COFAG kontaktiert.

    Hier die Infos des Finanzministeriums dazu!

Verlustersatz Jänner-März 2022

  • Voraussetzung: Das Unternehmen musste in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen insgesamt einen Umsatzsatzausfall von mindestens 40 % erleiden.

  • Wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter:innen beschäftigt, wurden 90 % Verlustersatz bereitgestellt. In allen anderen Fällen standen 70 % Verlustersatz zur Verfügung.

  • Es können einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume ausgewählt werden:

    Betrachtungszeitraum 1: Jänner 2022;
    Betrachtungszeitraum 2: Februar 2022;
    Betrachtungszeitraum 3: März 2022.

    Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt bzw. erhalten, ist es jedoch nicht schädlich, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem bereits beantragten bzw. erhaltenen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 besteht. Die drei Verlustersätze sind getrennt zu betrachten.

  • Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in bis zu zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:

    (a) Die erste Tranche umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die Auszahlung der ersten Tranche kann ab 10. Februar 2022 und muss bis 09. April 2022 beantragt werden. Eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist jedoch nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

    (b) Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 10. April 2022 und muss bis 30. September 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung. Im Zuge der Antragstellung für die zweite Tranche sind nötigenfalls auch inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen.Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume geändert werden. Eine bereits ausgezahlte erste Tranche ist bei Auszahlung der zweiten Tranche gegenzurechnen.

    (c) Eine Endabrechnung hat bis 30. September 2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragungder zweiten Tranche vorzunehmen.

  • Der maximale Gesamtrahmen wird auf 12 Mio. Euro angehoben (statt bisher 10 Mio. Euro). 

Verlustersatz 2. Jahreshälfte 2021

Begünstigte Unternehmen

Ein Verlustersatz darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes führt.
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100.000 Euro im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als 100.000 Euro vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein; ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder des § 10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag 500.000 Euro nicht übersteigt.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Verlustersatzdarf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein. Dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  • Das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung–AGVO befunden haben. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Verlustersatzes erfolgt sind, noch zu berücksichtigen. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein Verlustersatz gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem UiS ein Verlustersatznur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnunggewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt 200.000 Euro.
  • Das Unternehmen erleidet in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen insgesamt einen Umsatzausfall von mindestens 50 % (statt bis Ende Juni 2021 30 %).
  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verlustezu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Wer ist ausgenommen?

  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors
  • im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
  • im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben
  • Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens beziehungsweisedes Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre, die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens.
  • Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen.
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 01. November 2020 noch keine Waren- und/oder Leistungserlöse erzielt haben (Details siehe Pkt. 3.2.6. der Richtlinie; Stichtag für den Verlustersatz vor Juni 2021 war der 16.09.2020).

Höhe des Verlustersatzes

  • Der Verlustersatz wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 50 % (statt bis Ende Juni 2021 30 %) und unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens 500 Euro beträgt, gewährt.
  • Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 % der ermittelten Bemessungsgrundlage.
  • Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition erhöht sich die Ersatzrate auf 90 % der Bemessungsgrundlage.
  • In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Verlustersatz, der durch die COFAG für Betrachtungszeiträume vom16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt wurde, ist bei der Ermittlung der betraglichen Höchstgrenze zu berücksichtigen.

Soweit der Verlustersatz Betriebsausgaben beziehungsweise einen Betriebsausgabenüberhang abdeckt, gilt dieser für steuerliche Zwecke als unmittelbar mit diesen Betriebsausgaben zusammenhängend.

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller in den Betrachtungszeiträumen aufgrund seiner operativen Tätigkeit im Inland erleidet. Der Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume. Aufwendungen und Erträge, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, stellen Aufwendungen und Erträge im Sinne dieser Richtlinie dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht angemessen und fremdüblich sind. Die Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird zudem nur anerkannt, wenn diese auch vor dem 16. September 2020 verrechnet wurden.

Erträge sind:

a) Umsätze (siehe unten)

b) Bestandsveränderungen

c) aktivierte Eigenleistungen

d) sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen

Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 und § 7 Abs. 2 KStG1988, ausgenommen außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen) von Anlagevermögen und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen.

Der so ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, soweit diese in den Betrachtungszeiträumen anfallen oder diese betreffen:

a) Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der Umsätze betragen,

b) Versicherungsleistungen,

c) Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise geleistet werden,

d) Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit,

e) Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Umsätze

Für die Berechnung der Umsätze eines Unternehmens im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren-und/oder Leistungserlöse abzustellen. Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind ein oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen:

Betrachtungszeitraum 1: Juli 2021
Betrachtungszeitraum 2: August 2021
Betrachtungszeitraum 3: September 2021
Betrachtungszeitraum 4: Oktober 2021
Betrachtungszeitraum 5: November 2021
Betrachtungszeitraum 6: Dezember 2021

Anträge können für bis zu maximal 6 zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden.

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über FinanzOnline an die COFAG.

Die Einbringung muss über einen bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Erwartet der Antragseinbringer einen Verlustersatz von voraussichtlich insgesamt nicht mehr als 36.000 Euro, können Aufwendungen von höchstens 1.000 Euro, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfersoder Bilanzbuchhaltersbei der Beantragung des Verlustersatzesangefallen sind, im Zuge der zweiten Tranche verlusterhöhend zugerechnet werden.

Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in bis zu zwei Tranchen:

(a) Die erste Tranche umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die Auszahlung der ersten Tranche kann ab 16. August 2021 und muss bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Für die Beantragung der ersten Tranche sind die Höhe des Verlustes sowie des Umsatzausfalles bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung). Die Schätzung des Verlustes im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Basis der Vorjahresdaten erfolgen. Dabei kann auf Durchschnittswerte sowie auf Daten aus dem unternehmensrechtlichen Rechnungswesenabgestellt werden. Die Prognoserechnung bei Beantragung der ersten Tranche ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

(b) Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 01. Jänner 2022 und muss bis 30. Juni 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung. Im Zuge der Antragstellung für die zweite Tranche sind nötigenfalls auch inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume durch den Antragsteller geändert werden. Eine bereits ausgezahlte erste Tranche ist bei Auszahlung der zweiten Tranche gegenzurechnen.

(c) Eine Endabrechnung hat bis 30. Juni 2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche vorzunehmen.

Achtung

  • Der Antragseinbringer hat im Antrag insbesondere zu bestätigen, dass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers beziehungsweise der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden und insbesondere bis zum 31. Dezember 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.

  • Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze, zum Beispielmittels Kurzarbeit, zu erhalten.

  • Zudem verpflichtet sich der Antragsteller, die Entnahmen des Inhabers bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 01. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher der Gewährung eines Verlustersatzes im Zeitraum vom 01. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021

    (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und
    (ii) der Rückkauf eigener Aktien entgegen.

    Danach hat bis 30. Juni 2022 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen

Verlustersatz 16.09.2020–30.06.2021

Die Bundesregierung hat im November 2021 die Frist für die Antragstellung zum ursprünglichen Verlustersatz um ein Quartal verlängert. Das bedeutet: bisher endete die Antragsfrist am 31. Dezember 2021, nunmehr endet sie zum 31. März 2022.

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Mag. Maria Wottawa

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