Zur Entstehung der Entschädigungsansprüche
In Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Kärnten wurden Hotels um den 16.03.2020 durch Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften behördlich geschlossen. Diese behördlichen Schließungen wurden von den Bezirkshauptmannschaften aufgehoben und durch neuerliche Verordnungen – nunmehr der Landeshauptleute – in Betretungsverbote für Touristen abgeändert.
Per Verordnung des Gesundheitsministers wurde mit 04. April 2020 auch in den restlichen Bundesländern ein Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken eingeführt, das durch Ablauf der Landeshauptleute-Verordnungen in weiterer Folge auch in Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Kärnten bis 29. Mai 2020 Gültigkeit hatte.
Laut Epidemiegesetz ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist.
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