Zum Inhalt
Tipps zur Zusammenarbeit mit dem AMS
Arbeit & Fachkräfte

Tipps zur Zusammenarbeit mit dem AMS

Einmeldung von Stellenangeboten, Rückmeldungen zu Bewerber:innen und Kontingentbewilligungen für Drittstaatsangehörige: Jacqueline Beyer, Landesgeschäftsführerin des AMS Salzburg, fasst das Wissenswerte zusammen.

13. September 2020

Lesezeit: 

In der Mitarbeiter.innen-Planung spielt die Zusammenarbeit mit dem AMS eine wichtige Rolle. Was ist dabei wichtig und was gilt es zu bedenken? Planen Sie jedenfalls für die Besetzung offener Stellen und bei der Beantragung von Saisonierbewilligungen entsprechende Vorlaufzeiten ein.

Wie ist die Einmeldung offener Stellen beim AMS zu gestalten?

Stellenangebote werden jederzeit gerne vom AMS entgegengenommen, entsprechend der Servicevereinbarung betreut und in unseren Medien publiziert. Folgende Angaben benötigt das AMS dafür:

•           Unternehmensdarstellung

•           Art der Tätigkeit bzw. Berufsbezeichnung

•           Erforderliche Ausbildung (Lehre, Hochschule, Diplome, ...)

•           Anforderungsprofil (erforderliche Kompetenzen und Tätigkeitsbeschreibung)

•           Art des Dienstverhältnisses

•           Arbeitszeit und Anzahl der Wochenstunden

•           Entlohnung bzw. Mindestentgeltangaben

•           Ab wann ist die Stelle zu besetzen?

•           Kost und Logis

•           Bewerbungsmodalitäten (schriftlich, per Mail, telefonisch, persönlich)

•           Ansprechperson(en) und Kontaktdaten für Bewerber und AMS-Betreuer

Weiters möchten wir auf die Möglichkeiten des eAMS-Kontos hinweisen, welches die Personalsuche, die Rückmeldungen zu Bewerbern sowie das Beantragen von Förderungen deutlich effizienter gestaltet. Für genauere Informationen zum eAMS-Konto wenden Sie sich bitte an Ihre regionale AMS-Betreuung.


Warum ist das Feedback aus Bewerberkontakten für das AMS wichtig und wertvoll?

Sie helfen einerseits die Vermittlungsqualität zu steigern und fließen andererseits in die Entscheidung über etwaige Sanktionen (Sperrfristen etc.) ein.


Wie sind die Voraussetzungen für Kontingentbewilligungen für drittstaatsangehörige Saisoniers im Tourismus?

 Grundsätzlich gilt es zu beachten:

  • Das AMS hat vor der Bewilligung den Auftrag zu prüfen, ob es Ersatzarbeitskräfte im Inland gibt. Das kann bis sechs Wochen in Anspruch nehmen.
  • Bewilligungen für Saisoniers dürfen nur erteilt werden, wenn sich im betroffenen Betrieb keine beschäftigten Arbeitskräfte in Kurzarbeit befinden, die gleiche Qualifikation und/oder gleichen Aufgabenbereich wie der beantragte Ausländer haben.  

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  • die Arbeitsmarktprüfung des AMS ergibt, dass keine als Arbeit suchend vorgemerkte inländische oder am Arbeitsmarkt bereits integrierte Arbeitskraft auf die Stelle vermittelt werden kann,
  • ein Kontingentplatz frei ist (für jedes Bundesland gibt es nur eine eingeschränkte Zahl von Kontingentplätzen)
  • der Arbeitgeber die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält und
  • der Arbeitgeber nachweist, dass für die beantragte Person eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer der Saisonbeschäftigung zur Verfügung steht.

Die maximale Geltungsdauer einer Kontingentbewilligung beträgt grundsätzlich sechs Monate. Ein Saisonier darf innerhalb von zwölf Monaten höchstens neun Monate mit Kontingentbewilligungen beschäftigt werden.

Diese Informationen und die rechtlichen Voraussetzungen gelten natürlich für alle Bundesländer!

Für die Beantwortung der Fragen bedanken wir uns bei Jacqueline Beyer und ihrem Team.

Jacqueline Beyer ist Landesgeschäftsführerin des AMS Salzburg

(c) Foto: AMS/Foto Eva Giritzer

Mag.(FH) Kristin Oberweger

Mag.(FH) Kristin Oberweger

Mitgliederservice Arbeitsmarktinitiativen E-Mail senden +43 1 5330952-32
Zur Hauptnavigation
Print Share

Diesen Artikel teilen

Das geistige Eigentum an allen Texten, Bildern und Videos auf dieser Website liegt bei der Österreichischen Hoteliervereinigung oder wurde mit Genehmigung des jeweiligen Inhabers der entsprechenden Rechte verwendet. Es ist gestattet, diese Website zu betrachten, Extrakte auszudrucken, auf die Festplatte Ihres Computers zu speichern und an andere Personen weiterzuleiten. Es ist jedoch nicht gestattet, die Inhalte kommerziell zu nutzen oder Inhalte – auch in Teilen – in Publikationen zu verwenden. Weitergehende Rechte sind mit der Nutzung dieser Website nicht verbunden. Die Österreichische Hoteliervereinigung ist nicht verantwortlich für fremde Inhalte von Websites, auf die von dieser Seite verwiesen wird.