Erhöhung der Wiener Ortstaxe
Die Stadt Wien erhöht die Ortstaxe ab 01. Juli 2026 auf 5 % und ab 01. Juli 2027 auf 8 % und vergrößert zugleich auch die Bemessungsgrundlage.
Mit vereinten Kräften konnte eine Erhöhung auf 8,5 % per 01.12.2025 verhindert werden. Wir haben die Eckpunkte sowie FAQs für Sie zusammengefasst.
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Grundsätzliches
Das Wiener Tourismusförderungsgesetz (WTFG) regelt in §11, dass alle Gäste, das sind Urlauber:innen, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die im Gebiet der Stadt Wien in einer Unterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nehmen, die Ortstaxe zu entrichten haben.
Eine Unterkunft kann sein: Hotel, Gasthof, Pension, Ferienhaus, Ferienwohnung, Gästezimmer, Appartement, Privatzimmer, Wohnung, Zusatzbett in einer Wohnung, Campingwagen, Wohnwagen, Mobilheim, Zelt oder eine sonstige Unterkunft.
Die Ortstaxe muss von der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Unterkunft eingehoben und abgeführt werden.
Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob das Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen entrichtet wird.
FAQs zur Wiener Ortstaxe
Die Wiener Ortstaxe steigt
- mit 01. Juli 2026 auf 5 % und
- mit 01. Juli 2027 auf 8 %.
- Gleichzeitig vergrößert sich die Bemessungsgrundlage, weil vom Arrangementpreis für Nächtigung mit Frühstück nur mehr Frühstück und Umsatzsteuer abgezogen werden dürfen. Der 11% -ige Pauschalabzug fällt weg.
Nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz (WTFG) kommt es auf den entgeltlichen Aufenthalt und nicht auf die entgeltliche Nächtigung an. Erfolgt eine Nächtigung vom 30. Juni 2026 auf den 01. Juli 2026, so fällt für diesen Aufenthalt die alte Ortstaxe von 3,2 % an.
Bei Nächtigungen vom 01. Juli auf den 02. Juli fällt bereits die neue Ortstaxe an. Die erhöhte Ortstaxe fällt aber auch für entgeltliche Aufenthalte am 01. Juli 2026 an, auch wenn keine Nächtigung auf den 02. Juli 2026 erfolgt (beispielsweise stundenweiser Aufenthalt in der Unterkunft am 01. Juli 2026).
Die Stadt Wien hat folgende Schlüsselzahlen bekannt gegeben:
- Bei 10 % Umsatzsteuer: bis 01. Juli 2026 bei 3,2 % Ortstaxe: 2,5237 % bzw. Beherbergungsentgelt (ohne Frühstück) mal 0,025237
- Bei 10 % Umsatzsteuer ab 01. Juli 2026 bis 30.06.2027 und 5 % Ortstaxe: 4,3478 %, also Beherbergungsentgelt (ohne Frühstück) mal 0,043478
- Bei 10 % Umsatzsteuer ab 01. Juli 2027 und 8 % Ortstaxe: 6,7797 %, also Beherbergungsentgelt (ohne Frühstück) mal 0,067797
Nach unserer Rechtsauffassung ist eine separate Auszeichnung der Ortstaxe in unmittelbarer Nähe des Bruttopreises zulässig.
Wie auszuzeichnen ist, wird im Wesentlichen über das Preisauszeichnungsgesetz und das UWG definiert - beides Bundesgesetze. Und in allen Bundesländern außer Wien wird die Ortstaxe standardmäßig separat ausgezeichnet. Hauptargument dafür ist, dass alle Bundesländer Ausnahmen von der Ortstaxe haben, sie also nicht für alle und auch nicht immer (z.B. bei no show) zutrifft. Wir gehen davon aus, dass die Ortstaxe mit einem konkreten Betrag auszuzeichnen ist (z.B. in Wien reicht nicht: 5 % oder 8 %).
Wir haben Prof. Dr. Christoph Bezemek, Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Universität Graz, um seine Einschätzung gebeten:
Leistungen von Beherbergungsbetrieben unterfallen preisauszeichnungsrechtlich der Bruttopreisauszeichnungspflicht. Damit sind Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen. Gute Gründe sprechen indes dafür, Ortstaxen von dieser Auszeichnungspflicht als nicht umfasst zu sehen: bezieht sich die Verpflichtung doch nur auf den Bruttopreis, der „vernünftigerweise im Voraus“ berechnet werden kann. Dies ist bei den dem Gast auferlegten Ortstaxen nicht gewährleistet, soweit zwar dem Grunde nach eine solche Abgabe zu entrichten ist, das Tourismusförderungsgesetz von diesem Grundsatz aber bestimmte Gruppen ausnimmt. Jene, die eine solche Ausnahme geltend machen wollen, trifft eine Nachweispflicht. Aufgrund der Ausnahme steht damit keineswegs in jedem Fall von vornherein fest, ob die Ortstaxe überhaupt zu leisten ist; ein sie ein- oder ausschließender Gesamtpreis kann damit „nicht vernünftigerweise im Voraus“ berechnet werden. Eine den Gast vor Ort treffende Nachweispflicht, was die Ausnahme betrifft, ist wesentlich nicht mit einem pauschalen Preisausweis vereinbar.
Die Ortstaxe wird im Namen und auf Rechnung der Stadt Wien eingehoben und ist beim Hotelbetrieb nur ein Durchläufer. Daher entfällt auf die Ortstaxe keine Umsatzsteuer.
ACHTUNG: Grundsätzlich ist auf die Ortstaxe auch keine Provision zu entrichten. So informiert Booking.com:
- System-Standard: Durch die globale Umstellung „Commission Alignment on Taxes and Charges“ ist definiert, welche Gebühren kommissionierbar sind. Die City Tax gehört explizit nicht dazu. Weitere Details dazu finden Sie im Partner-Hub (Link) unter dem Punkt „Kommissionsberechnung für Steuern und Gebühren“.
- Fehlerquellen: In Einzelfällen kann es zu einer fehlerhaften Kommissionierung kommen, wenn die Taxe vom Partner falsch kategorisiert wurde (z. B. als „Resort Fee“ statt als „City Tax“).
Die Ortstaxe unterliegt, als so genannter „Durchlaufposten“, nicht der Umsatzsteuer und wird auf der Rechnung separat mit dem Steuersatz 0 % ausgewiesen.
Wie auch bisher nicht ortstaxenpflichtig sind
- Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten,
- Studierende an Wiener Hoch- und Fachhochschulen und
- Personen, die länger als 3 Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen.
Stand: Jänner 2026