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Erhöhung der Wiener Ortstaxe
Rechtsinfo

Erhöhung der Wiener Ortstaxe

Die Stadt Wien erhöht die Ortstaxe ab 01. Juli 2026 auf 5 % und ab 01. Juli 2027 auf 8 % und vergrößert zugleich auch die Bemessungsgrundlage.

Mit vereinten Kräften konnte eine Erhöhung auf 8,5 % per 01.12.2025 verhindert werden. Wir haben die Eckpunkte sowie FAQs für Sie zusammengefasst.

Lesezeit: 

Grundsätzliches 

Das Wiener Tourismusförderungsgesetz (WTFG) regelt in §11, dass alle Gäste, das sind Urlauber:innen, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die im Gebiet der Stadt Wien in einer Unterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nehmen, die Ortstaxe zu entrichten haben. 

Eine Unterkunft kann sein: Hotel, Gasthof, Pension, Ferienhaus, Ferienwohnung, Gästezimmer, Appartement, Privatzimmer, Wohnung, Zusatzbett in einer Wohnung, Campingwagen, Wohnwagen, Mobilheim, Zelt oder eine sonstige Unterkunft.

Die Ortstaxe muss von der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Unterkunft eingehoben und abgeführt werden.

Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob das Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen entrichtet wird.

FAQs zur Wiener Ortstaxe

Die Wiener Ortstaxe steigt

  • mit 01. Juli 2026 auf 5 % und 
  • mit 01. Juli 2027 auf 8 %. 
  • Gleichzeitig vergrößert sich die Bemessungsgrundlage, weil vom Arrangementpreis für Nächtigung mit Frühstück nur mehr Frühstück und Umsatzsteuer abgezogen werden dürfen. Der  11% -ige Pauschalabzug fällt weg.

Nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz (WTFG) kommt es auf den entgeltlichen Aufenthalt und nicht auf die entgeltliche Nächtigung an. Erfolgt eine Nächtigung vom 30. Juni 2026 auf den 01. Juli 2026, so fällt für diesen Aufenthalt die alte Ortstaxe von 3,2 % an. 

Bei Nächtigungen vom 01. Juli auf den 02. Juli fällt bereits die neue Ortstaxe an. Die erhöhte Ortstaxe fällt aber auch für entgeltliche Aufenthalte am 01. Juli 2026 an, auch wenn keine Nächtigung auf den 02. Juli 2026 erfolgt (beispielsweise stundenweiser Aufenthalt in der Unterkunft am 01. Juli 2026).

Die Stadt Wien hat noch keine neuen Schlüsselzahlen verlautbart.

Nach unserer Rechtsauffassung ist eine separate Auszeichnung der Ortstaxe in unmittelbarer Nähe des Bruttopreises zulässig. 

Wie auszuzeichnen ist, wird im Wesentlichen über das Preisauszeichnungsgesetz und das UWG definiert - beides Bundesgesetze. Und in allen Bundesländern außer Wien wird die Ortstaxe standardmäßig separat ausgezeichnet. Hauptargument dafür ist, dass alle Bundesländer Ausnahmen von der Ortstaxe haben, sie also nicht für alle und auch nicht immer (z.B. bei no show) zutrifft. Wir gehen davon aus, dass die Ortstaxe mit einem konkreten Betrag auszuzeichnen ist (z.B. in Wien reicht nicht: 5 % oder 8 %).

Die Ortstaxe wird im Namen und auf Rechnung der Stadt Wien eingehoben und ist beim Hotelbetrieb nur ein Durchläufer. Daher entfällt auf die Ortstaxe keine Umsatzsteuer.

Grundsätzlich ist auf die Ortstaxe auch keine Provision zu entrichten.

 

Die Ortstaxe unterliegt, als so genannter „Durchlaufposten“, nicht der Umsatzsteuer und wird auf der Rechnung separat mit dem Steuersatz 0 % ausgewiesen.

Wie auch bisher nicht ortstaxenpflichtig sind

  • Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten,
  • Studierende an Wiener Hoch- und Fachhochschulen und
  • Personen, die länger als 3 Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen.

Stand: Anfang Dezember 2025

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Leitung Mitgliederservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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