Status quo
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Laut Entwurf zum Budgetbegleitgesetz sollen Arbeitgeber:innen 2025 wieder eine Mitarbeiterprämie von bis zu 1.000 Euro pro Dienstnehmer:in steuerfrei gewähren können, sofern es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die bisher nicht gewährt wurde. Diese Prämie kann auch einzlenen Arbeitnehmer:innen gewährt werden, sofern dies betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt ist. Das Gesetz wurde noch nicht verlautbart.
Eckpunkte der Mitarbeiterprämie 2025
Das sagt der Entwurf des Bundesbudgetbegleitgesetzes zum Thema Mitarbeiterprämie:
- Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitgeber:innen im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmer:innen aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind für einzelne Arbeitnehmer:innen bis 1.000 Euro steuerfrei (Mitarbeiterprämie), wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
- Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
- Werden bei Arbeitnehmer:innen im Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3.000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.
- Darüber hinausgehende Zulagen und Bonuszahlungen sind zu versteuern.
- Der Bundesminister für Finanzen hat die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie bis 30. April 2026 zu evaluieren. Hinsichtlich der für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen Mitarbeiterprämie ist, basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung, ein Gesetzesvorschlag bis 31. Mai 2026 hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe auszuarbeiten.