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Eckpunkte der Mitarbeiterprämie 2025

Laut Budgetbegleitgesetz gilt zum Thema Mitarbeiterprämie 2025 wie folgt:

  • Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitgeber:innen im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmer:innen aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind für einzelne Arbeitnehmer:innen bis 1.000 Euro lohnsteuerfrei (Mitarbeiterprämie), wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Als steuerfreie Zahlungen können Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen nicht in Betracht kommen. In den Kalenderjahren 2020 und 2021 gewährte Corona-Prämien, 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien und/oder eine in 2024 gewährte Mitarbeiterprämie stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.
  • Achtung: Die Regelung bezieht sich nur auf die Lohnsteuerbefreiung. Sozialversicherungsbeiträge sowie DB, DZ und Kommunalsteuer sind voll abzuführen.
     
  • Mitarbeiterprämien erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
     
  • Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
     
  • Werden bei Arbeitnehmer:innen im Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3.000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.
     
  • Darüber hinausgehende Zulagen und Bonuszahlungen sind zu versteuern.
     
  • Der Bundesminister für Finanzen hat die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie bis 30. April 2026 zu evaluieren. Hinsichtlich der für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen Mitarbeiterprämie ist, basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung, ein Gesetzesvorschlag bis 31. Mai 2026 hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe auszuarbeiten.


Stand: Juni 2025

 

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Mag. Maria Wottawa

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