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Elternteilzeit

Mitarbeiter:innen mit Kindern können anstelle einer Karenz, im Anschluss an eine Karenz oder auch (lange) nach einer Karenz für jedes Kind einen Anspruch auf Elternteilzeit geltend machen.

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Die Praxis unterscheidet zwischen dem „großen“ Anspruch auf Elternteilzeit und dem „kleinen“ Anspruch auf Elternteilzeit, den Mitarbeiter:innen selbst durchsetzen müssen. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Aspekte dieser im Detail komplexen Materie möglichst einfach für Sie zusammengefasst.

Großer Anspruch auf Elternteilzeit

Grundregel

Mitarbeiter:innen haben einen Anspruch auf Elternteilzeit längstens bis zum 8. Geburtstag des Kindes im Ausmaß von 7 Jahren, wenn

  • sie in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter:innen beschäftigt werden und
  • ihr Arbeitsvertrag (inklusive etwaiger Karenzen) im Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung mindestens 3 Jahre gedauert hat.

Der spätestmögliche Endzeitpunkt der Elternteilzeit berechnet sich, indem von 7 Jahren die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverbotes und einer von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz abgezogen und der Zeitraum zwischen Vollendung des 7. Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt des Kindes hinzugerechnet wird.

Mitarbeiter:innen, die diesen großen Anspruch geltend machen möchten, müssen dies den Arbeitgeber:innen spätestens 3 Monate vor dem geplanten Antritt der Elternteilzeit schriftlich bekanntgeben. Dieser Zeitpunkt ist frei wählbar, auch dann, wenn in der Zwischenzeit Vollzeit gearbeitet oder Bildungskarenz konsumiert wurde.

Verfahren beim großen Anspruch auf Elternteilzeit

Ab der schriftlichen Bekanntgabe der gewünschten Elternteilzeit haben Arbeitgeber:innen und der Mitarbeiter:innen 4 Wochen Zeit, eine Einigung über die Elternteilzeit, also

  • hinsichtlich des Ausmaßes der Arbeitszeit und
  • hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit bzw. ihrer Verteilung auf die einzelnen Wochentage

während der Elternteilzeit zu erzielen.

Kommt es in diesen 4 Wochen zu keiner Einigung, müssen Arbeitgeber:innen - wenn sie mit den Wünschen der Mitarbeiter:innen nicht einverstanden sind - in den folgenden 2 Wochen einen Antrag auf gütliche Einigung beim Arbeitsgericht einbringen. Kommt es binnen weiterer 4 Wochen zu keiner Einigung am Arbeitsgericht, müssen Arbeitgeber:innen sogar eine Klage gegen den Anspruch von Mitarbeiter:innen auf Elternteilzeit am Arbeitsgericht einbringen. Das Arbeitsgericht entscheidet über diese Klage in 1. und letzter Instanz.

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind die Betreuungspflichten von Mitarbeiter:innen, aber auch die betrieblichen Notwendigkeiten von Arbeitgeber:innen zu berücksichtigen.

Lassen Arbeitgeber:innen die genannten Fristen von insgesamt 6 Wochen ab Bekanntgabe des Anspruches auf Elternteilzeit durch Mitarbeiter:innen verstreichen, ohne einen Antrag auf gütliche Einigung beim Arbeitsgericht einzubringen, können Mitarbeiter:innen die Elternteilzeit zu den von ihnen bekanntgegebenen Bedingungen (Ausmaß der Arbeitszeit, Lage der Arbeitszeit bzw. ihre Verteilung auf die einzelnen Wochentage) antreten.

Achtung

  • Das bedeutet schlussendlich: Teilt Ihnen ein:e Mitarbeiter:in 3 Monate im Vorhinein Ausmaß und Lage der gewünschten Elternteilzeit schriftlich mit, sind Sie als Arbeitgeber:in gezwungen, dagegen rechtliche Schritte zu ergreifen, ansonsten gilt die gewünschte Elternteilzeit als genehmigt.  Nehmen Sie in einem solchen Fall umgehend eine professionelle arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch. Die Fristen sind nämlich knapp und die Verfahrensregeln rigid. Stellen Sie außerdem tiefergehende Überlegungen an, aus welchem Grund Sie Mitarbeiter:innen die Elternteilzeit nicht, nicht im gewünschten Ausmaß bzw. nicht an einzelnen gewünschten Wochentagen gewähren wollen. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung Ihres Betriebes und der darin arbeitenden Mitarbeiter:innen.

Kündigungsschutz beim großen Anspruch auf Elternteilzeit

Ab dem Zeitpunkt, ab dem Mitarbeiter:innen den Anspruch auf Elternteilzeit schriftlich geltend gemacht haben, längstens 4 Monate vor Beginn der Elternteilzeit, sind sie vor einer Kündigung geschützt.

Der Kündigungsschutz der Mitarbeiter:innen reicht bis 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, längstens bis 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes. Danach können Mitarbeiter:innen eine wegen der Elternteilzeit erfolgte Kündigung aus verpöntem Motiv anfechten. Das ist insbesondere bei einer Elternteilzeit bis zum 7. Geburtstag des Kindes zu beachten.

Achtung

  • Elternteilzeit liegt nach einhelliger Meinung auch dann vor, wenn Arbeitgeber:innen mit Mitarbeiter:innen wegen der Betreuung eines Kindes einvernehmlich die Arbeitszeit reduzieren. Damit unterliegt ein:e solche Mitarbeiter:in ebenfalls dem dargestellten Kündigungsschutz.

Kleiner Anspruch auf Elternteilzeit

Grundregel

Mitarbeiter:innen haben einen Anspruch auf Elternteilzeit längstens bis zum 8. Geburtstag des Kindes, ohne dass dafür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung bereits 3 Jahre gedauert hat.

Mitarbeiter:innen, die diesen kleinen Anspruch geltend machen möchten, müssen Arbeitgeber:innen dies spätestens 3 Monate vor dem geplanten Antritt der Elternteilzeit schriftlich bekanntgeben. Dieser Zeitpunkt ist frei wählbar, auch dann, wenn in der Zwischenzeit Vollzeit gearbeitet oder Bildungskarenz konsumiert wurde.

Verfahren beim kleinen Anspruch auf Elternteilzeit

Ab der schriftlichen Bekanntgabe der gewünschten Elternteilzeit haben Arbeitgeber:innen und der Mitarbeiter:innen 2 Wochen Zeit, eine Einigung über die Elternteilzeit, also

•           hinsichtlich des Ausmaßes der Arbeitszeit und

•           hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit bzw. ihrer Verteilung auf die einzelnen Wochentage

während der Elternteilzeit zu erzielen.

Kommt es in diesen zwei Wochen zu keiner Einigung, können Mitarbeiter:innen binnen einer Woche beim Arbeitsgericht eine Klage auf die gewünschte Elternteilzeit einbringen. Das Arbeitsgericht entscheidet über diese Klage in 1. und letzter Instanz.

Achtung

  • Nehmen Sie vor einem solchen Gerichtsverfahren eine professionelle arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch. Stellen Sie außerdem tiefergehende Überlegungen an, aus welchem Grund Sie dem/der Mitarbeiter:in die Elternteilzeit nicht, nicht im gewünschten Ausmaß bzw. nicht an einzelnen vom Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin gewünschten Wochentagen gewähren wollen. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung Ihres Betriebes und der darin arbeitenden Mitarbeiter:innen.

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind die Betreuungspflichten von Mitarbeiter:innen, aber auch die betrieblichen Notwendigkeiten von Arbeitgeber:innen zu berücksichtigen.

Kündigungsschutz beim kleinen Anspruch auf Elternteilzeit

Ab dem Zeitpunkt, ab dem Mitarbeiter:innen den Anspruch auf Elternteilzeit schriftlich geltend gemacht haben, längstens 4 Monate vor Beginn der Elternteilzeit, sind sie vor einer Kündigung geschützt.

Der Kündigungsschutz von Mitarbeiter:innen reicht bis 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, längstens bis 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes. Danach können Mitarbeiter:innen eine wegen der Elternteilzeit erfolgte Kündigung aus verpöntem Motiv anfechten.

Achtung

  • Elternteilzeit liegt nach einhelliger Meinung auch dann vor, wenn Arbeitgeber:innen mit Mitarbeiter:innen wegen der Betreuung eines Kindes einvernehmlich die Arbeitszeit reduzieren. Damit unterliegen solche Mitarbeiter:innen ebenfalls dem dargestellten Kündigungsschutz.

Stand: September 2024

Ihr Ansprechpartner

Manuel Schrenk

Manuel Schrenk

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