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Anrechnung von Karenzzeiten

Karenzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz und dem Väter-Karenzgesetz sind auf unterschiedliche Ansprüche anzurechnen, die sich nach der Dienstzeit richten. Beachten Sie dabei nicht nur die gesetzlichen Regeln, sondern auch die Regeln im Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer: innen im Hotel- und Gastgewerbe.

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Zeitliche Differenzierung

Bei der Anrechnung von Karenzzeiten ist zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt ein Kind geboren wurde bzw. wann die Karenz für ein Kind angetreten worden ist:

  • Seit 01. Mai 2019 müssen Sie für die Anrechnung von Karenzzeiten unterscheiden, wann die Karenz der Mutter oder des Vaters für das jeweilige Kind begonnen hat.
  • Seit 01. August 2019 müssen Sie für die Anrechnung von Karenzzeiten unterscheiden, wann das Kind zur Welt gekommen ist, für das eine Karenz in Anspruch genommen wird.

Elternkarenzen, die bis zum 30. April 2019 begonnen haben

Für Elternkarenzen, die bis zum 30. April 2019 begonnen haben, gilt die alte gesetzliche Regelung, wonach 10 Monate der ersten Mutter- oder Väterkarenz im Dienstverhältnis auf die Entgeltfortzahlung, das Urlaubsausmaß und auf die Dauer der Kündigungsfrist angerechnet werden müssen. Weitere Anrechnungsbestimmungen gelten nicht!

Elternkarenzen, die ab dem 01. Mai 2019 begonnen haben

Elternkarenzen, die ab dem 01. Mai 2019 begonnen haben, werden aufgrund der seit diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung im Kollektivvertrag auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche bzw. Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis im Ausmaß von höchstens 24 Monaten angerechnet. Die bloße Zahl der anzurechnenden Karenzen ist dabei nicht beschränkt.

Hinweis

  • Die im Kollektivvertrag vorgesehene Anrechnung von Elternkarenzen auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche bzw. Anwartschaftszeiten versteht sich „unter Einrechnung aller gesetzlich anrechenbaren Karenzzeiten“. Damit ist gemeint, dass aufgrund der alten gesetzlichen Regelung 10 Monate der ersten Mutter- oder Väterkarenz im Dienstverhältnis nicht zusätzlich zum kollektivvertraglichen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung, das Urlaubsausmaß und auf die Dauer der Kündigungsfrist angerechnet werden müssen.

Elternkarenzen für Geburten ab dem 01. August 2019

Elternkarenzen werden uneingeschränkt für jedes Kind, das am 01. August 2019 oder später geboren, adoptiert, oder unentgeltlich in Pflege genommen wurde, aufgrund der seit diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen im Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche bzw. Anwartschaftszeiten angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt im vollen Umfang der jeweiligen Karenz - und zwar in jenem vollen Umfang der Karenz, wie sie tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Eine Mutter nimmt die Karenz jedenfalls dann in ihrer maximal vorgesehenen gesetzlichen Dauer in Anspruch, wenn sie sich im Anschluss an die Schutzfrist nach der Geburt bis zum Ablauf des 22. Lebensmonat des Kindes, bei entsprechender Teilung der Karenz mit dem Vater bis zum Ende des 2. Lebensjahres des Kindes, in Karenz befindet.

Nimmt ein Elternteil die Karenz in einer geringeren als der maximal vorgesehenen gesetzlichen Dauer in Anspruch, ist die Anrechnung zwar in vollem Umfang, aber nur für die tatsächlich konsumierte Zeit vorzunehmen.

Beispiel:

Das Kind der Rezeptionistin wurde am 02. August 2019 geboren. Die Rezeptionistin konsumiert eine Karenz, die vom Ende der Schutzfrist bis zum 31. Juli 2020 dauert. Ab 01. August 2020 ist sie wieder im Dienstverhältnis beschäftigt. Auf Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, ist nur dieser bis 31. Juli 2020 dauernde Zeitraum der Karenz, der aber nicht dem gesetzlichen Höchstausmaß entspricht, anzurechnen.

Hinweis

  • Wenn eine Elternkarenz nach dem 01. August 2019 beginnt, unterliegt diese noch der eingeschränkten Anrechnung von maximal 24 Monaten, wenn die Geburt des Kindes vor dem 01. August 2019 erfolgt ist.

Begrenzt ist die Anrechnung der Karenz mit ihrer maximal vorgesehenen gesetzlichen Dauer. Freiwillige Karenzen, die der Betrieb dem Elternteil über die gesetzliche Dauer hinaus gewährt, müssen nicht angerechnet werden, es sein denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

Liegt eine aufgeschobene Karenz vor oder beruht die Karenz darauf, dass ein Kind adoptiert oder unentgeltlich in Pflege genommen wurde, kann es sich bei den wegen Karenz anzurechnenden Zeiten sogar um solche handeln, die zwischen dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes und seinem siebenten Lebensjahr liegen.

Hinweis

  • Die dargestellten Regelungen zur Anrechnung von Karenzen gelten auch für Karenzen nach dem Väter-Karenzgesetz.

Die unbegrenzte Anrechnung von Karenzen wirkt sich auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche und Anwartschaften aus, also auf

  • die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. Unglücksfall,
  • die Bemessung der Kündigungsfrist,
  • die Einstufung im Kollektivvertrag,
  • das Urlaubsausmaß und
  • das Jubiläumsgeld.

Stand: November 2024

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Mag. Maria Wottawa

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